408. Verordnung: Übertragung von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit,
Generationen und Konsumentenschutz und dem Bundesminister für Finanzen verordnet
§ 1. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender
Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen
1. Die Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Bundesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice und
Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice bei der Bundesgeschäftsstelle sowie die Buchhaltungsaufgaben
der Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice Wien, Niederösterreich
und Burgenland, jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice,
werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
2. Die Buchhaltungsaufgaben des Leiters der Landesgeschäftsstelle Vorarlberg des Arbeitsmarktservice
und Leiters des Amtes des Arbeitsmarktservice Vorarlberg werden an die Buchhaltung
der Landesstelle Tirol des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen übertragen.
3. Die Buchhaltungsaufgaben der übrigen Leiter der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice,
jeweils auch in ihrer Funktion als Leiter der Ämter des Arbeitsmarktservice, werden an die
sich jeweils am gleichen Ort befindliche Buchhaltung der Landesstelle des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen übertragen.
§ 2. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 11. April 1995 über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 261/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1997 soweit sie den Bereich des Arbeitsmarktservice
betrifft, außer Kraft.