408. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der
Evangelischen Kirche wird kundgemacht
1. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Graz linkes Murufer Nord Matthäusgemeinde
wurde mit Wirkung vom 3. Juli 2001 in Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Graz-Nord
geändert.
2. Der Evangelische Gemeindeverband A.B. für Kaisermühlen-Kagran wurde mit Wirkung vom
2. Juli 2001 als kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß §§ 8 und 60 der Kirchenverfassung
der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
genießt er die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.
3. Die Evangelische Tochtergemeinde A.B. Murau-Lungau, bisher zugehörig zur Evangelischen
Pfarrgemeinde A.B. Judenburg, wurde mit Wirkung vom 23. Oktober 2001 in die selbständige
Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Murau-Lungau umgewandelt. Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.