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408_2001 AT

408. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche wird kundgemacht

1. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Graz linkes Murufer Nord Matthäusgemeinde

wurde mit Wirkung vom 3. Juli 2001 in Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Graz-Nord

geändert.

2. Der Evangelische Gemeindeverband A.B. für Kaisermühlen-Kagran wurde mit Wirkung vom

2. Juli 2001 als kirchliche Einrichtung mit Rechtspersönlichkeit gemäß §§ 8 und 60 der Kirchenverfassung

der Evangelischen Kirche A.u.H.B. in Österreich errichtet. Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

genießt er die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

3. Die Evangelische Tochtergemeinde A.B. Murau-Lungau, bisher zugehörig zur Evangelischen

Pfarrgemeinde A.B. Judenburg, wurde mit Wirkung vom 23. Oktober 2001 in die selbständige

Evangelische Pfarrgemeinde A.B. Murau-Lungau umgewandelt. Gemäß § 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes

vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

genießt sie die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

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