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408_1999 AT

408. Verordnung: EWR-Psychologenverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Verordnung: EWR-Psychologenverordnung

Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychologengesetzes, BGBl. I Nr. 113/1999, wird verordnet

Inhaltsverzeichnis

Prüfung der Gleichwertigkeit ......................................................................................................... §§ 1 bis 3

Ausgleichsmaßnahmen ................................................................................................................... § 4

Anpassungslehrgang ....................................................................................................................... § 5

Eignungsprüfung ............................................................................................................................ § 6

Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme ....................................................................................... § 7

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ............................................................................... § 8

Sprachliche Gleichbehandlung ....................................................................................................... § 9

Prüfung der Gleichwertigkeit

§ 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen

Vertragspartei des EWR-Abkommens, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als klinischer

Psychologe oder als Gesundheitspsychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer

fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit

und Soziales prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation

ein Sachverständigengutachten einzuholen.

§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen

Qualifikation ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubringen. Dem Antrag

sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen

1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,

2. Nachweis über den Abschluss des ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule

eines Mitgliedstaates,

3. ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des EWR-Psychologengesetzes,

4. Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,

5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.

§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum klinischen Psychologen oder

zum Gesundheitspsychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über

1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,

2. die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation in

klinischer Psychologie oder Gesundheitspsychologie,

3. die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Qualifikation in Theorie und Praxis,

4. die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation einschließlich der Vorlage des

Ausbildungscurriculums,

5. das Ausmaß der Supervision, die die klinisch-psychologische oder gesundheitspsychologische

Tätigkeit begleitet hat,

6. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte

sowie

7. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit

in klinischer Psychologie bzw. in Gesundheitspsychologie im Rahmen einer im psychosozialen

Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation

ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.

Ausgleichsmaßnahmen

§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen

Qualifikation bestehen, so sind

1. die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist

und die Art der Prüfung sowie

2. die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Inhalten

einschließlich der erforderlichen Qualifikation des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen

als Supervisor

von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit

Bescheid vorzuschreiben.

(2) Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte

sind in Ausbildungseinrichtungen, die gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,

anerkannt worden sind, zu absolvieren.

(3) Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als

eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für

Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist bekannt zu

geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme

namentlich die anerkannten Ausbildungseinrichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6

Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtungen und/oder die klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen

gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Arbeit,

Gesundheit und Soziales bekannt zu geben.

Anpassungslehrgang

§ 5. (1) Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung der klinischen Psychologie oder der

Gesundheitspsychologie bei einem freiberuflich tätigen klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen

oder im Rahmen einer Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Psychologengesetzes jeweils unter der

Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen

einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten klinischen

Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen klinischen

Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen ist durch eine zumindest seit fünf Jahren bestehende

einschlägige Berufsberechtigung gegeben.

(2) Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß § 7 Abs. 1 des

Psychologengesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden

Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.

(3) Der Anpassungslehrgang ist in der Dauer von längstens drei Jahren festzulegen und zu bewerten.

Ein Jahr umfasst einen Umfang von zumindest 1000 Stunden. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs

erfolgt durch je einen schriftlichen Bericht des klinisch psychologischen und/oder gesundheitspsychologischen

Supervisors sowie des verantwortlichen klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen

an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Berichte enthalten zumindest

Angaben über den Beginn, eine Beschreibung des gesamten Verlaufs sowie eine Bewertung, ob die

Tätigkeit im Rahmen des Anpassungslehrgangs erfolgreich absolviert worden ist.

Eignungsprüfung

§ 6. (1) Die Eignungsprüfung hat ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Anerkennungswerbers

in den im Bescheid festgelegten Fachgebieten einschließlich praktischer Inhalte nach Maßgabe

der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellten fehlenden Kenntnisse im Hinblick auf die Ausübung

der klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie zum Gegenstand. Die Einrichtungen

gemäß § 4 Abs. 2 haben zumindest einmal im Jahr einen Termin für die Absolvierung einer Eignungsprüfung

vorzusehen.

(2) Die Eignungsprüfung umfasst eine abschließende Prüfung nach Vermittlung theoretischer

Lehrinhalte in den gemäß § 7 Abs. 1 des Psychologengesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen

und/oder eine Reflexion des Anerkennungswerbers über die im Bescheid vorgeschriebene Supervision bei

einem klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit einer zumindest seit fünf Jahren bestehenden

einschlägigen Berufsberechtigung.

(3) Über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung ist hinsichtlich der Eignungsprüfung

eine Bestätigung vom Leiter der anerkannten Ausbildungseinrichtung, hinsichtlich der Reflexion von

jenem klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen, der die Reflexion durchgeführt hat, eine

schriftliche Bewertung auszustellen.

Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme

§ 7. Ist die gewählte Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert worden, ist ein Wechsel der

Ausgleichsmaßnahme nicht zulässig. Eine einmalige Wiederholung der Eignungsprüfung oder eine

einmalige Verlängerung des Anpassungslehrgangs sind möglich. Die Wiederholung der Eignungsprüfung

kann auch in einer anderen anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgen. Auf Grund eines Antrags des

Anerkennungswerbers entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die

Verlängerung des Anpassungslehrgangs.

Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs

§ 8. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen

Vertragspartei des EWR-Abkommens, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des

Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen, haben vor der Berechtigung zur

Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation

gemäß den §§ 1 bis 7 prüfen zu lassen und allfällige Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Eine

Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen erfolgt nicht.

(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation

ergeben oder sind die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert worden, erteilt die

Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die schriftliche Mitteilung über die Zulässigkeit der

Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe in der

Republik Österreich.

Sprachliche Gleichbehandlung

§ 9. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt

sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte

Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

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