408. Verordnung: EWR-Psychologenverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 4 des EWR-Psychologengesetzes, BGBl. I Nr. 113/1999, wird verordnet
Inhaltsverzeichnis
Prüfung der Gleichwertigkeit ......................................................................................................... §§ 1 bis 3
Ausgleichsmaßnahmen ................................................................................................................... § 4
Anpassungslehrgang ....................................................................................................................... § 5
Eignungsprüfung ............................................................................................................................ § 6
Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme ....................................................................................... § 7
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs ............................................................................... § 8
Sprachliche Gleichbehandlung ....................................................................................................... § 9
Prüfung der Gleichwertigkeit
§ 1. Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen
Vertragspartei des EWR-Abkommens, die eine Anerkennung ihrer Berufsberechtigung als klinischer
Psychologe oder als Gesundheitspsychologe in Österreich beantragen, haben die Gleichwertigkeit ihrer
fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit
und Soziales prüfen zu lassen. Erforderlichenfalls ist zur Prüfung der Gleichwertigkeit der Qualifikation
ein Sachverständigengutachten einzuholen.
§ 2. Der Antrag auf Prüfung der Gleichwertigkeit der fachlichen theoretischen und praktischen
Qualifikation ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales einzubringen. Dem Antrag
sind jedenfalls folgende Unterlagen anzuschließen
1. Nachweis über die Staatsangehörigkeit,
2. Nachweis über den Abschluss des ordentlichen Studiums der Psychologie an einer Hochschule
eines Mitgliedstaates,
3. ein Diplom im Sinne der §§ 2 oder 3 des EWR-Psychologengesetzes,
4. Nachweis im Sinne des § 3 Abs. 1,
5. Beschreibung des Berufsbildes im Herkunftsstaat.
§ 3. (1) Zum Nachweis der erfolgreichen spezifischen Ausbildung zum klinischen Psychologen oder
zum Gesundheitspsychologen sind insbesondere Nachweise vorzulegen über
1. die Bezeichnung der ausländischen Ausbildungseinrichtung,
2. die Ausbildung zum Erwerb der jeweils fachlichen theoretischen und praktischen Qualifikation in
klinischer Psychologie oder Gesundheitspsychologie,
3. die Dauer der Ausbildung zum Erwerb der fachlichen Qualifikation in Theorie und Praxis,
4. die Ausbildungsinhalte zum Erwerb der fachlichen Qualifikation einschließlich der Vorlage des
Ausbildungscurriculums,
5. das Ausmaß der Supervision, die die klinisch-psychologische oder gesundheitspsychologische
Tätigkeit begleitet hat,
6. die jeweilige fachliche Qualifikation des Lehrpersonals zur Vermittlung der Ausbildungsinhalte
sowie
7. die Absolvierung praktischer Tätigkeit samt Beschreibung der Inhalte und Aufgaben der Tätigkeit
in klinischer Psychologie bzw. in Gesundheitspsychologie im Rahmen einer im psychosozialen
Feld bestehenden Einrichtung des Gesundheits- oder Sozialwesens.
(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation
ergeben, ist dem Anerkennungswerber ein Bescheid darüber auszustellen.
Ausgleichsmaßnahmen
§ 4. (1) Hat das Prüfverfahren ergeben, dass wesentliche Unterschiede hinsichtlich der fachlichen
Qualifikation bestehen, so sind
1. die Fachgebiete, über die eine Eignungsprüfung einschließlich praktischer Inhalte abzulegen ist
und die Art der Prüfung sowie
2. die Dauer eines Anpassungslehrgangs samt allfälliger Zusatzausbildung in theoretischen Inhalten
einschließlich der erforderlichen Qualifikation des klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen
als Supervisor
von der Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales als mögliche Ausgleichsmaßnahmen mit
Bescheid vorzuschreiben.
(2) Die Eignungsprüfung sowie eine allfällige Zusatzausbildung über theoretische Ausbildungsinhalte
sind in Ausbildungseinrichtungen, die gemäß dem Psychologengesetz, BGBl. Nr. 360/1990,
anerkannt worden sind, zu absolvieren.
(3) Der Anerkennungswerber hat entweder die Eignungsprüfung oder den Anpassungslehrgang als
eine der im Bescheid festgelegten Ausgleichsmaßnahmen zu wählen und dies dem Bundesministerium für
Arbeit, Gesundheit und Soziales schriftlich innerhalb der im Bescheid festgelegten Frist bekannt zu
geben. Weiters hat der Anerkennungswerber bis längstens eine Woche nach Beginn der gewählten Ausgleichsmaßnahme
namentlich die anerkannten Ausbildungseinrichtungen gemäß den §§ 5 Abs. 2 oder 6
Abs. 2 sowie die Praktikumseinrichtungen und/oder die klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen
gemäß den §§ 5 Abs. 1 oder 6 Abs. 2 schriftlich dem Bundesministerium für Arbeit,
Gesundheit und Soziales bekannt zu geben.
Anpassungslehrgang
§ 5. (1) Inhalt des Anpassungslehrgangs ist die Ausübung der klinischen Psychologie oder der
Gesundheitspsychologie bei einem freiberuflich tätigen klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen
oder im Rahmen einer Einrichtung gemäß § 6 Abs. 1 Z 1 des Psychologengesetzes jeweils unter der
Verantwortung eines entsprechend fachlich qualifizierten klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen
einschließlich begleitender Supervision durch einen fachlich qualifizierten klinischen
Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen. Die fachliche Qualifikation des jeweiligen klinischen
Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen ist durch eine zumindest seit fünf Jahren bestehende
einschlägige Berufsberechtigung gegeben.
(2) Der Anpassungslehrgang hat erforderlichenfalls eine Zusatzausbildung in gemäß § 7 Abs. 1 des
Psychologengesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen nach Maßgabe der festgestellten fehlenden
Kenntnisse über konkrete theoretische Ausbildungsinhalte samt Prüfung vorzusehen.
(3) Der Anpassungslehrgang ist in der Dauer von längstens drei Jahren festzulegen und zu bewerten.
Ein Jahr umfasst einen Umfang von zumindest 1000 Stunden. Die Bewertung des Anpassungslehrgangs
erfolgt durch je einen schriftlichen Bericht des klinisch psychologischen und/oder gesundheitspsychologischen
Supervisors sowie des verantwortlichen klinischen Psychologen und/oder Gesundheitspsychologen
an das Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales. Die Berichte enthalten zumindest
Angaben über den Beginn, eine Beschreibung des gesamten Verlaufs sowie eine Bewertung, ob die
Tätigkeit im Rahmen des Anpassungslehrgangs erfolgreich absolviert worden ist.
Eignungsprüfung
§ 6. (1) Die Eignungsprüfung hat ausschließlich die beruflichen Kenntnisse des Anerkennungswerbers
in den im Bescheid festgelegten Fachgebieten einschließlich praktischer Inhalte nach Maßgabe
der bei der Prüfung der Gleichwertigkeit festgestellten fehlenden Kenntnisse im Hinblick auf die Ausübung
der klinischen Psychologie oder der Gesundheitspsychologie zum Gegenstand. Die Einrichtungen
gemäß § 4 Abs. 2 haben zumindest einmal im Jahr einen Termin für die Absolvierung einer Eignungsprüfung
vorzusehen.
(2) Die Eignungsprüfung umfasst eine abschließende Prüfung nach Vermittlung theoretischer
Lehrinhalte in den gemäß § 7 Abs. 1 des Psychologengesetzes anerkannten Ausbildungseinrichtungen
und/oder eine Reflexion des Anerkennungswerbers über die im Bescheid vorgeschriebene Supervision bei
einem klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen mit einer zumindest seit fünf Jahren bestehenden
einschlägigen Berufsberechtigung.
(3) Über die erfolgreiche oder nicht erfolgreiche Absolvierung ist hinsichtlich der Eignungsprüfung
eine Bestätigung vom Leiter der anerkannten Ausbildungseinrichtung, hinsichtlich der Reflexion von
jenem klinischen Psychologen oder Gesundheitspsychologen, der die Reflexion durchgeführt hat, eine
schriftliche Bewertung auszustellen.
Wiederholung der Ausgleichsmaßnahme
§ 7. Ist die gewählte Ausgleichsmaßnahme nicht erfolgreich absolviert worden, ist ein Wechsel der
Ausgleichsmaßnahme nicht zulässig. Eine einmalige Wiederholung der Eignungsprüfung oder eine
einmalige Verlängerung des Anpassungslehrgangs sind möglich. Die Wiederholung der Eignungsprüfung
kann auch in einer anderen anerkannten Ausbildungseinrichtung erfolgen. Auf Grund eines Antrags des
Anerkennungswerbers entscheidet die Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales über die
Verlängerung des Anpassungslehrgangs.
Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs
§ 8. (1) Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union oder einer anderen
Vertragspartei des EWR-Abkommens, die beabsichtigen, Dienstleistungen im Sinne des Artikels 37 des
Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zu erbringen, haben vor der Berechtigung zur
Aufnahme ihrer Tätigkeit in der Republik Österreich die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation
gemäß den §§ 1 bis 7 prüfen zu lassen und allfällige Ausgleichsmaßnahmen zu absolvieren. Eine
Eintragung in die Liste der klinischen Psychologen und Gesundheitspsychologen erfolgt nicht.
(2) Hat die Durchführung des Prüfverfahrens die Gleichwertigkeit der fachlichen Qualifikation
ergeben oder sind die vorgeschriebenen Ausgleichsmaßnahmen erfolgreich absolviert worden, erteilt die
Bundesministerin für Arbeit, Gesundheit und Soziales die schriftliche Mitteilung über die Zulässigkeit der
Aufnahme der beruflichen Tätigkeit als klinischer Psychologe oder Gesundheitspsychologe in der
Republik Österreich.
Sprachliche Gleichbehandlung
§ 9. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt
sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte
Personen ist jeweils die geschlechtsspezifische Form zu verwenden.