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408_1998 AT

408. Verordnung: 2. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Verordnung: 2. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998

Auf Grund der §§ 102 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet

Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, in der Fassung der Verordnung

BGBl. II Nr. 233/1998 wird wie folgt geändert

1. § 12 Abs. 2 lautet

„(2) Tiere, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und nach der Tierkennzeichnungsverordnung

1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet wurden, sind, soweit nicht die in § 1 genannten Rechtsakte anderes

vorsehen, nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.“

2. Dem § 12 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt

„(3) Tiere, die nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, gekennzeichnet

sind, sind bis 1. Dezember 1998 mit zwei Ohrmarken nach § 3 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung

1998 zu kennzeichnen.

(4) Die §§ 2, 3 Abs. 5, 4, 5, 6 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 7 bis 9 und 10, soweit Ersatzohrmarken nach

§ 3 Abs. 5 betroffen sind, sind ab dem 1. Dezember 1998 auch auf Tiere anzuwenden, die vor dem 1. Jänner

1998 geboren sind.

(5) Die §§ 9a bis 9d sind ab dem 1. Februar 1999 auch auf Tiere anzuwenden, die vor dem 1. Jänner

1998 geboren sind.“

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