408. Verordnung: 2. Änderung der Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 102 und 108 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird verordnet
Die Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998, BGBl. II Nr. 408/1997, in der Fassung der Verordnung
BGBl. II Nr. 233/1998 wird wie folgt geändert
1. § 12 Abs. 2 lautet
„(2) Tiere, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und nach der Tierkennzeichnungsverordnung
1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet wurden, sind, soweit nicht die in § 1 genannten Rechtsakte anderes
vorsehen, nach dieser Verordnung nicht neuerlich zu kennzeichnen.“
2. Dem § 12 werden folgende Abs. 3 bis 5 angefügt
„(3) Tiere, die nach § 1 der Tierkennzeichnungsverordnung, BGBl. Nr. 92/1990, gekennzeichnet
sind, sind bis 1. Dezember 1998 mit zwei Ohrmarken nach § 3 der Rinderkennzeichnungs-Verordnung
1998 zu kennzeichnen.
(4) Die §§ 2, 3 Abs. 5, 4, 5, 6 Abs. 1 und Abs. 3 bis 6, 7 bis 9 und 10, soweit Ersatzohrmarken nach
§ 3 Abs. 5 betroffen sind, sind ab dem 1. Dezember 1998 auch auf Tiere anzuwenden, die vor dem 1. Jänner
1998 geboren sind.
(5) Die §§ 9a bis 9d sind ab dem 1. Februar 1999 auch auf Tiere anzuwenden, die vor dem 1. Jänner
1998 geboren sind.“