408. Verordnung: Rinderkennzeichnungs-Verordnung 1998
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 102, 108 und 109 jeweils in Verbindung mit § 96 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 298/1995, wird
verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung des Titels I der Verordnung (EG)
Nr. 820/97 des Rates der Europäischen Union zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und
Registrierung von Rindern und der dazu erlassenen Durchführungsverordnungen der Kommission.
Zuständigkeit
§ 2. Soweit in dieser Verordnung nicht anderes bestimmt ist, ist für die Vollziehung dieser
Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA)
zuständig.
Kennzeichnung
§ 3. (1) Österreichische Ohrmarken haben die Bezeichnung „AT“, einen numerischen Code und
einen Strichcode, der zumindest den numerischen Code beinhaltet, zu enthalten.
(2) Amtsbekannten Tierhaltern ist eine Anzahl an Ohrmarken, die dem voraussichtlichen Jahresbedarf
entspricht, unter Anwendung von § 10 zu übermitteln.
(3) Die Kennzeichnung hat innerhalb von sieben Tagen nach der Geburt des Tieres durch den
Tierhalter zu erfolgen.
(4) Bei aus Drittländern eingeführten Tieren, die nach Art. 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 820/97
zu kennzeichnen sind, hat die Kennzeichnung in mittelbarer Bundesverwaltung durch besonders geschulte
und beauftragte Organe der Länder innerhalb von sieben Tagen ab Eintreffen im Bestimmungsbetrieb zu
erfolgen.
(5) Verliert ein Tier eine Ohrmarke oder ist die Aufschrift unlesbar geworden, so ist dieser Umstand
zu melden und das Tier unverzüglich mit einer Ersatzohrmarke mit der gleichen Nummer neuerlich zu
kennzeichnen. Diese Ersatzohrmarke hat zumindest die Bezeichnung „AT“ und den numerischen Code zu
enthalten. Die Ersatzohrmarke kann auch von den Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder
den in § 5 Abs. 2 genannten Einrichtungen ausgegeben werden.
(6) Bei dauernder Einstellung der Tierhaltung sind ausgesandte, nicht mehr benötigte Ohrmarken
zurückzusenden.
Bestandsverzeichnis (Register)
§ 4. (1) Ein Bestandsverzeichnis ist vom Tierhalter für alle am Betrieb gehaltenen Tiere nach einem
von der AMA herausgegebenen Muster zu führen. Hat ein Tierhalter mehrere Betriebe, so hat er für jeden
Betrieb ein eigenes Bestandsverzeichnis zu führen.
(2) Das Bestandsverzeichnis hat folgende Angaben zu enthalten
1. die Kennzeichnung nach § 3,
2. das Geburtsdatum,
3. das Geschlecht einschließlich der Angabe, ob männliche Rinder kastriert wurden,
4. die Rasse,
5. bei Zu- und Abgängen die Kennzeichnung der betroffenen Tiere gemäß § 3 unter Angabe des
jeweiligen Datums und der Person, aus deren Bestand die betroffenen Tiere übernommen oder an
deren Bestand sie abgegeben worden sind,
6. im Fall einer Kennzeichnung gemäß § 3 Abs. 4 die Zuordnung der neuen Ohrmarke zur
Ohrmarke des Drittlandes,
7. Vermerke über den Aufenthalt von Tieren auf bestoßenen Weiden,
8. allenfalls der Zeitpunkt des Todes des Tieres im Haltungsbetrieb,
9. Kontrollvermerke.
(3) Änderungen sind spätestens drei Tage nach deren Eintritt im Bestandsverzeichnis zu vermerken.
(4) Das Bestandsverzeichnis ist drei Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das es sich bezieht,
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes aufzubewahren, soweit nicht nach anderen Vorschriften
längere Aufbewahrungsfristen bestehen.
Elektronische Datenbank
§ 5. (1) Unbeschadet der Verpflichtung des Tierhalters zur Führung des Bestandsverzeichnisses hat
eine zentrale Registrierung der Tiere in einer elektronischen Datenbank zu erfolgen.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der AMA nach § 2 können für die Entgegennahme, Erfassung und
Verarbeitung der Daten der elektronischen Datenbank im Namen und auf Rechnung der AMA die
Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder geeignete weitere Einrichtungen auf lokaler oder
überregionaler Ebene (zB anerkannte Zuchtorganisationen) nach Maßgabe deren technisch-organisatorischen
Möglichkeiten herangezogen werden.
(3) Die Einrichtungen gemäß Abs. 2 haben die gemeldeten Daten daraufhin zu prüfen, ob die
Meldung formal vollständig und inhaltlich plausibel ist, und unverzüglich zu erfassen. Sie haben die
erfaßten und verarbeiteten Daten ohne Verzug der AMA zur Führung der elektronischen Datenbank zu
überlassen.
(4) Die elektronische Datenbank hat jedenfalls alle Daten gemäß § 4 Z 1 bis 6 und 8 zu enthalten.
Darüber hinaus hat sie zu enthalten
– alle weiteren für die Ausstellung des Tierpasses gemäß § 8 notwendigen Daten,
– veterinärrelevante Daten, soweit diese zur Wahrnehmung der gesetzlichen Aufgaben der
Veterinärverwaltung im Rahmen der Tierseuchenbekämpfung und zum Schutz der menschlichen
Gesundheit notwendig sind.
Meldungen durch den Tierhalter
§ 6. (1) Tiergeburten, Todesfälle (Schlachtungen und Verendungen) von gekennzeichneten Tieren
sowie jede Umsetzung von Tieren in den oder aus dem Betrieb sind unter Angabe der für den Tierpaß
nötigen, ergänzenden Daten innerhalb von sieben Tagen zu melden. Bestoßene Weiden gelten nicht als
gesonderter Betrieb.
(2) Das Eintreffen von aus Drittländern eingeführten Tieren im Bestimmungsbetrieb ist innerhalb
von sieben Tagen unter Angabe der Kennzeichnung des Drittlandes und einer allfälligen Kennzeichnung
gemäß § 3 Abs. 4 sowie der für den Tierpaß nötigen Daten zu melden.
(3) In den Fällen des § 3 Abs. 5 hat die Meldung unverzüglich zu erfolgen.
(4) Dem Tierhalter sind nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten Datenbankregisterauszüge
zu übermitteln. Der Tierhalter hat Abweichungen zwischen dem Datenbankregisterauszug
und dem Bestandsverzeichnis innerhalb von zwei Wochen ab Erhalt des Datenbankregisterauszuges zu
melden.
(5) Die Meldungen nach Abs. 1 bis 4 sind telefonisch oder in einer von der AMA vorgegebenen
Form unbeschadet des § 5 Abs. 2 bei der AMA einzubringen.
(6) Für die Einhaltung der Frist ist der Eingang maßgeblich.
Sondervorschriften für Meldungen
§ 7. (1) Für Tiere, die sich vorübergehend nicht am Betrieb aufhalten, jedoch weiterhin in der
Verantwortung des Tierhalters bleiben (zB auf Messen), hat abweichend von § 6 eine Sammelmeldung
nur durch den Veranstalter über den vorübergehenden Aufenthalt innerhalb von sieben Tagen zu erfolgen.
(2) § 6 Abs. 5 und 6 sind anzuwenden.
Tierpaß
§ 8. (1) Ein Tierpaß ist jedenfalls für Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels an den Tierhalter
auszugeben. Die Beantragung des Tierpasses ist in einer von der AMA vorgegebenen Form möglich.
(2) Der Tierpaß hat folgende Angaben nach einem von der AMA herausgegebenen Muster zu
enthalten
1. Angaben zum Tier
a) Ohrmarkennummer,
b) Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Rasse,
e) Ohrmarkennummer des Muttertieres,
f) ursprüngliche Ohrmarkennummer bei Drittlandstieren,
2. Angaben zum Geburtsbetrieb und zu allfälligen weiteren Betrieben
a) Name und Anschrift des jeweiligen Tierhalters,
b) Betriebsnummer gemäß LFBIS-Gesetz,
c) Angaben über jede Umsetzung,
d) Unterschrift des letzten Tierhalters,
3. sonstige Angaben
a) Angaben über die Beantragung von Rinderprämien,
b) Angaben über Gesundheitsstatus und Sperrvermerke,
c) ausgebende Stelle und Ausgabedatum.
(3) Für die Ausstellung des Tierpasses ist die AMA zuständig. Eine Ausgabe und Zurücknahme des
Tierpasses durch die Landwirtschaftskammern auch auf Bezirksebene oder die im § 5 Abs. 2 genannten
Einrichtungen und ein Ausdruck einer nicht bestätigten Ausfertigung des Tierpasses durch den Tierhalter
in der von der AMA vorgegebenen Form ist möglich.
(4) Die Gültigkeitsdauer beträgt ein Monat, im Fall einer nicht bestätigten Ausfertigung 7 Tage.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9. (1) Der Tierhalter hat den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und
Forstwirtschaft, der AMA, den in mittelbarer Bundesverwaltung beauftragten Organen der Länder gemäß
§ 3 Abs. 4, Organen und Beauftragten der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes, im
folgenden Prüforgane genannt, das Betreten der Geschäfts- und Betriebsräume während der Geschäfts-
und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.
(2) Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, das Bestandsverzeichnis und alle Unterlagen
des Tierhalters, die für ihre Prüfung erforderlich sind, Einsicht zu nehmen.
(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson des Tierhalters anwesend zu
sein, Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.
(4) Die Prüforgane können die zeitweise Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen
veranlassen und haben in diesem Fall deren Aushändigung dem Tierhalter zu bestätigen.
(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung oder Registrierung hat der Tierhalter auf seine
Kosten den Prüforganen auf Verlangen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.
(6) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 bis 5 gelten im Falle des vollständigen oder teilweisen
Überganges des Betriebes auch für den Rechtsnachfolger.
Kostenverrechnung
§ 10. (1) Ohrmarken sind gegen Kostenersatz auszugeben.
(2) Die AMA ist berechtigt, Ohrmarken nur gegen vorherige Zahlung auszugeben. Wenn die AMA
Ohrmarken ohne vorherige Zahlung ausgibt, wird der Kostenersatz 14 Tage nach Rechnungslegung fällig,
sofern die betreffenden Ohrmarken nicht vom Emfpänger an die AMA rückübermittelt wurden.
(3) Die AMA ist berechtigt, im Interesse der Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit
einen fälligen Kostenersatz gemäß dieser Verordnung unter Anwendung des § 1438 ABGB aufzurechnen
gegen von der AMA auszubezahlende Förderungen, die dem Tierhalter gewährt werden, soweit nicht
nach anderen Vorschriften eine Aufrechnung ausgeschlossen wird.
(4) Wenn der Kostenersatz nicht oder nicht in der richtigen Höhe bezahlt wird und eine
Kompensation nach Abs. 3 in angemessener Frist nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand
möglich ist, erfolgt eine bescheidmäßige Vorschreibung des Kostenersatzes. Die BAO ist anzuwenden.
(5) Bei gemäß § 3 Abs. 6 zurückgesandten Ohrmarken kann eine Rückerstattung des geleisteten
Kostenersatzes erfolgen, sofern die Kosten für den Verwaltungsaufwand nicht den rückzuzahlenden
Betrag übersteigen.
(6) Verfügungen und Entscheidungen betreffend den Kostenersatz trifft die AMA in erster und auch
letzter Instanz.
Meldepflichten der AMA
§ 11. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft zu melden
1. Kostenersatz gemäß § 10,
2. ausgegebene Ohrmarken,
3. verhängte Sanktionen und
4. die der Republik Österreich zur Erfüllung ihrer gegenüber der Europäischen Kommission nach
den in § 1 genannten Rechtsakten bestehenden Meldepflichten erforderlichen Angaben.
Schlußbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(2) Tiere, die vor dem 1. Jänner 1998 geboren wurden und nach der Tierkennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 92/1990, oder nach der Tierkennzeichnungsverordnung 1995, BGBl. Nr. 413, gekennzeichnet
wurden, sind, soweit nicht die in § 1 genannten Rechtsakte anderes vorsehen, nach dieser Verordnung
nicht neuerlich zu kennzeichnen.