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408_1996 AT

408. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Norwegens und Dänemarks und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Ausnahme bestimmter Verpackungen vom Falltest gemäß Rn. 3552 (2)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Norwegens und Dänemarks und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Ausnahme bestimmter Verpackungen vom Falltest gemäß Rn. 3552 (2)

(Übersetzung)

(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A Rn. 3552(2) des ADR unterliegen die folgenden

Verpackungen nicht der Fallprüfung gemäß den Bestimmungen der genannten Randnummer

– zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 mit einer Innenverpackung aus Kunststoffsäcken

für feste Stoffe oder Gegenstände,

– Säcke aus Textilgewebe mit Innensack aus Kunststoff nach Rn. 3533,

– Säcke aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534 und

– Säcke aus Kunststoffolie nach Rn. 3535.

Angaben im Beförderungspapier

Zusätzlich zu den erforderlichen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden

Vermerk einzutragen

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.“

(2) Diese Vereinbarung gilt für alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft

spätestens 5 Jahre nachdem sie in Kraft getreten ist, oder dann ab, wenn eine entsprechende Änderung

zum ADR in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.

Oslo, am 12. September 1995

Die für das ADR zuständige Behörde Norwegens

I. Tenold

Kopenhagen, am 12. Februar 1996

Die für das ADR zuständige Behörde Dänemarks

Rasmussen

Wien, am 4. Oktober 1995

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Die Vereinbarung ist mit 12. Februar 1996 in Kraft getreten.

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