408. Vereinbarung zwischen den für das ADR zuständigen Behörden Norwegens und Dänemarks und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Ausnahme bestimmter Verpackungen vom Falltest gemäß Rn. 3552 (2)
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
(1) Abweichend von den Vorschriften der Anlage A Rn. 3552(2) des ADR unterliegen die folgenden
Verpackungen nicht der Fallprüfung gemäß den Bestimmungen der genannten Randnummer
– zusammengesetzte Verpackungen nach Rn. 3538 mit einer Innenverpackung aus Kunststoffsäcken
für feste Stoffe oder Gegenstände,
– Säcke aus Textilgewebe mit Innensack aus Kunststoff nach Rn. 3533,
– Säcke aus Kunststoffgewebe nach Rn. 3534 und
– Säcke aus Kunststoffolie nach Rn. 3535.
Angaben im Beförderungspapier
Zusätzlich zu den erforderlichen Angaben hat der Beförderer im Beförderungspapier folgenden
Vermerk einzutragen
„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 des ADR.“
(2) Diese Vereinbarung gilt für alle Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie läuft
spätestens 5 Jahre nachdem sie in Kraft getreten ist, oder dann ab, wenn eine entsprechende Änderung
zum ADR in Kraft tritt, je nachdem welcher Zeitpunkt früher liegt.
Oslo, am 12. September 1995
Die für das ADR zuständige Behörde Norwegens
I. Tenold
Kopenhagen, am 12. Februar 1996
Die für das ADR zuständige Behörde Dänemarks
Rasmussen
Wien, am 4. Oktober 1995
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Die Vereinbarung ist mit 12. Februar 1996 in Kraft getreten.