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408_1994 AT

408. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations- bzw Beitrittsurkunden zum Europäischen Rahmenübereinkommen über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften (BGBl. Nr. 52/1983, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs BGBl. Nr. 388/ 1985) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Belgien 6. April 1987

Finnland 11 September 1990

Polen 19 März 1993

Portugal 10. Jänner 1989

Spanien 25. August 1990

Ukraine 21. September 1993

Ungarn 21. März 1994

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten folgende Erklärungen abgegeben

Finnland

Finnland beabsichtigt gemäß Artikel 2 Absatz 2 des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietskörperschaften den Anwendungsbereich dieses Übereinkommens auf die in Finnland für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zuständigen Gemeinden und Gemeindebünde zu begrenzen.

Spanien

Artikel 3 Absatz 2.

Das Königreich Spanien erklärt gemäß Artikel 3 Absatz 2 des Übereinkommens, daß dessen Anwendung von zwischenstaatlichen Vereinbarungen abhängig gemacht wird, die zuvor mit der betreffenden Vertragspartei geschlossen wurden.

Andernfalls erfordert die Wirksamkeit von Vereinbarungen über grenzüberschreitende Zusammenarbeit, die von Gebietskörperschaften oder Organen unterzeichnet werden, die ausdrückliche Zustimmung der Regierungen der betreffenden Parteien.

Artikel 3 Absatz 5

Das Königreich Spanien gibt gemäß Artikel 3 Absatz 5 des Übereinkommens bekannt, daß folgende Behörden für die Kontrolle, Aufsicht oder Überwachung der betreffenden Gebietskörperschaften zuständig sind das Ministerium für auswärtige Angelegenheiten und das Ministerium für Öffentliche Verwaltung.

Ungarn

Die Republik Ungarn gibt hiermit bekannt, daß gemäß Absatz 2 Artikel 2 dieses Übereinkommens und in Übereinstimmung mit den nach ungarischem Recht erlassenen Verordnungen die nachstehenden ungarischen Behörden bis auf Widerruf dieser Erklärung in den Geltungsbereich des Europäischen Rahmenübereinkommens über die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen Gebietsköperschaften fallen.

a) die Gemeinden, die Städte, die Hauptstadt und ihre Verwaltungsbezirke und Komitate,

b) der (die) Beauftragte der Republik und die ihm (ihr) unterstehende Aufsichtsbehörde.

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Frankreich am 24. Jänner 1994 seine anläßlich der Hinterlegung der Genehmigungsurkunde abgegebene Erklärung Kundgemacht in BGBl. Nr. 388/1985

zurückgezogen.

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