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408_1993 AT

408. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1984

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Bundesgesetz: Änderung des Außenhandelsgesetzes 1984

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über die Durchführung des Warenverkehrs mit dem Ausland (Außenhandelsgesetz 1984), BGBl. Nr. 184/1984, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 16/1993, wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Der Bewilligungspflicht nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes unterliegen Rechtsgeschäfte oder Handlungen, die folgendes zum Gegenstand haben

1. die Aus- oder Einfuhr von Waren der Anlagen A 1 und A 2 sowie B 1 und B 2 oder

2. die Aus- oder Einfuhr von Waren gemäß einer nach § 5 Abs. 1 erlassenen Verordnung oder

3. die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach § 5 Abs. 2 erlassenen Verordnung oder

4. die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie, die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder die Vermittlung von Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein anderes Land gemäß einer nach § 5 Abs. 6 erlassenen Verordnung.

(2) Verboten sind Rechtsgeschäfte oder Handlungen gemäß einer nach § 5 Abs. 3 erlassenen Verordnung oder einem nach § 5 Abs. 3 erlassenen Bescheid sowie Rechtsgeschäfte oder Handlungen ohne die erforderliche Bewilligung gemäß Abs. 1."

2. § 3 Abs. 3 entfällt. Der Abs. 2 des § 3 erhält die Bezeichnung „(3)".

3. § 4 Abs. 1 lit. a lautet

,,a) Die Aus- oder Einfuhr von Waren, auf welche die Voraussetzungen für die Gewährung der Zollfreiheit oder die Zollvergütung nach den §§ 30 bis 40, 42 und 43 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644, zutreffen, im Falle ausländischer Rückwaren jedoch nur, sofern die Waren in jenes Land zurückgebracht werden, aus dem sie eingeführt wurden,"

4. § 4 Abs. 1 lit. d lautet

,,d) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Vormerkverkehr, ausgenommen im Ausgangs- oder Eingangsvormerkverkehr zum Ungewissen Verkauf, einschließlich von inländischen oder ausländischen Anteilen (Zutaten oder Wertanteilen) an diesen Waren sowie von Fehlmengen, die bei der Herstellung der rückgebrachten Waren angefallen sind und nach den zollrechtlichen Vorschriften als mit den Waren rückgebracht gelten; die Ausnahme von der Bewilligungspflicht fällt weg, wenn die zollgesetzlichen Voraussetzungen für die Zollabrechnung gegeben sind, wobei für die Vorlage der Bewilligung vom Zollamt eine angemessene Frist zu setzen ist,"

5. § 4 Abs. 1 lit. e lautet

,,e) die Aus- oder Einfuhr von Waren im Anweisungsverfahren gemäß § 116 Abs. 3 des Zollgesetzes 1988, es sei denn, daß die betreffenden Waren im Zollausland verbleiben,"

6. Im § 4 Abs. 1 lit. p, im § 4 Abs. 3 sowie im § 22 entfallen jeweils die Worte „in der jeweils geltenden Fassung".

7. § 4 Abs. 1 lit. s und t entfallen, die lit. u und v erhalten die Bezeichnungen „s" und „t".

8. § 4 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3 bis 5 des § 4 erhalten die Bezeichnungen „(2)" bis „(4)".

9. Im § 4 Abs. 4 werden die Worte „Wein und Spirituosen" durch „Bier, Wein, Obstwein und Spirituosen" ersetzt.

10. Im § 5 wird folgender Abs. 6 angefügt

„(6) Sofern dies auf Grund einer von Österreich mitgetragenen internationalen Maßnahme zur Beschränkung des Warenverkehrs mit bestimmten Staaten erforderlich ist, hat der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten in einer Verordnung gemäß Abs. 1 Z 6 weiters Rechtsgeschäfte oder Handlungen für bewilligungspflichtig zu erklären, die folgendes zum Gegenstand haben

1. die Aus- oder Einfuhr von Waren einschließlich Technologie oder

2. die Überlassung von im Zollausland befindlichen Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein anderes Land oder

3. die Vermittlung von Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land.

Dies gilt sowohl für Waren, die in den Anlagen A 1, A 2, B 1 oder B 2 genannt sind als auch für andere Waren."

11. § 11 Abs. 5 lautet

„(5) Das Ergebnis der Erhebungen gemäß Abs. 3 und 4 darf nur für Zwecke der Vollziehung dieses Bundesgesetzes oder — bei Mitwirkung des Bundesministers für Finanzen — für Zwecke eines Abgabenverfahrens oder Finanzstrafverfahrens verwendet werden."

12. § 15 Abs. 4 lautet

„(4) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 üben ihre Funktion ehrenamtlich aus."

13. § 17 Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder eingeführt oder ohne die erforderliche Bewilligung gemäß einer nach § 5 Abs. 6 erlassenen Verordnung Waren einschließlich Technologie aus- oder einführt oder im Zollausland befindliche Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 500 000 S übersteigt, oder"

14. In § 17 Abs. 2 Z 2 entfallen die Wortfolge „sofern es sich um Personen mit österreichischer Staatsbürgerschaft handelt" sowie der nachfolgende Beistrich.

15. § 17 a Abs. 1 Z 1 lautet

„1. Waren der Anlagen A 1, A 2 sowie B 1, B 2 oder einer Verordnung nach § 5 Abs. 1 ohne die erforderliche Bewilligung aus- oder einführt oder ohne die erforderliche Bewilligung gemäß einer nach § 5 Abs. 6 erlassenen Verordnung Waren einschließlich Technologie aus- oder einführt oder im Zollausland befindliche Waren oder Waren einschließlich Technologie zur Verbringung in ein weiteres Land überläßt oder Warenlieferungen oder Warenlieferungen einschließlich Technologie im Zollausland zur Verbringung in ein weiteres Land vermittelt, sofern der Wert der betroffenen Waren jeweils 500 000 S nicht übersteigt, oder"

16. § 23 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3 bis 11 des § 23 erhalten die Bezeichnungen „(2)" bis „(10)".

17. Dem §24 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die §§ 3, 4, 5 Abs. 6, 11 Abs. 5, 15 Abs. 4, 17 Abs. 1 und 2, 17 a Abs. 1 Z 1, 22 und 23 sowie die Unternummern 2902 (10), 11 und 19 der Anlage A 1

und die Tarifnummer 3102 der Anlage B 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1993 treten mit 1. Juni 1993 in Kraft."

18. Die Anlage A 1 wird wie folgt geändert

Die Unternummern 2902 (10), 11 und 19 lauten

„2902 - Cyclische Kohlenwasserstoffe

(10) - Cyclane, Cyclene und Cycloterpene : 11 - - Cyclohexan 19 - - sonstige"

19. In der Anlage B 1 wird nach der Tarifnummer 3006 eingefügt

„3102 - Mineralische oder chemische Stickstoffdüngemittel"

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