408. Verordnung: Rücknahme von Kühlgeräten
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 Abs. 2 Z 1, 3 und 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl. Nr. 325/1990, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten verordnet
Geltungsbereich
§ 1. Als Kühlgeräte im Sinne dieser Verordnung gelten
1. Kühlschränke, Gefrierschränke, Warenverkaufsautomaten mit Kühlvorrichtung, alle diese mit einem Rauminhalt bis zu 1000 1, sowie
2. Raumklimageräte und Luftbefeuchter mit einer Kühlmittelmenge bis zu 1 kg.
Pfandeinhebung
§ 2. (1) Wer im Inland Kühlgeräte gewerbsmäßig in Verkehr bringt (Kauf, Miete, Leasing usw.), hat vom Abnehmer ein Pfand in der Höhe von 1000 S zuzüglich USt. einzuheben. Dies gilt vom inländischen Erzeuger oder Importeur auf allen Handelsstufen bis zur Abgabe an den Letztverbraucher.
(2) Die Einhebung des Pfandes ist durch eine deutlich sicht- und lesbare, dauerhafte Kennzeichnung des Kühlgerätes mit dem Wort. „Pfand" nachzuweisen.
Flächendeckendes Entsorgungssystem
§ 3. (1) Die Verpflichtungen gemäß § 2 entfallen, wenn der jeweilige inländische Erzeuger oder Importeur an einem, dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie gemeldeten flächendeckenden Entsorgungssystem betreffend Kühlgeräte jeweils gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 oder § 1 Abs. 1 Z 2 teilnimmt und sichergestellt wird, daß mit dem Verkauf eines Kühlgerätes eine Entsorgungsberechtigung (zB in Form einer Plakette) auf allen Handelsstufen abgegeben wird.
(2) Ein flächendeckendes Entsorgungssystem gemäß Abs. 1 liegt vor, wenn
1. ein Rechtsträger zu allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen die Sammlung und Behandlung der Altkühlgeräte sicherstellt,
2. jeder an dem Entsorgungssystem teilnehmende inländische Erzeuger oder Importeur die Abgabe jedes Kühlgerätes an das Entsorgungssystem meldet,
3. für jedes gemeldete Kühlgerät eine Entsorgungsberechtigung vorliegt,
4. dem Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie der Rechtsträger sowie zumindest alle sechs Monate die Anzahl der von den Erzeugern oder Importeuren abgegebenen Kühlgeräte und der zur Sammlung und Behandlung weitergegebenen Altkühlgeräte gemeldet wird,
5. die ausdrückliche Zustimmung der Erzeuger, Importeure und befugten Sammler und Behandler zur Weitergabe von Daten gemäß Z 4 an das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie vorliegt.
(3) Die Meldung der Rechtsträger und die allgemein festgelegten Geschäftsbedingungen werden beim Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie zur Einsichtnahme aufgelegt.
Rücknahmepflicht
§ 4. (1) Wer Kühlgeräte vertreibt, ist auf Verlangen des Abnehmers verpflichtet, für jedes gewerbsmäßig abgegebene Kühlgerät Zug um Zug ein Altkühlgerät zurückzunehmen. Wird bei der Abgabe des Kühlgerätes eine Entsorgungsberechtigung erworben, so ist diese im Falle der
gleichzeitigen Rückgabe eines Altkühlgerätes dem Abgeber auszufolgen; in diesem Fall ist der Abgeber zur unentgeltlichen Rücknahme verpflichtet.
(2) Die Rücknahmepflicht gilt vom Letztveräußerer auf allen Handelsstufen bis zum inländischen Produzenten oder Importeur.
(3) Zur Rücknahme der gebrauchten Kühlgeräte können sich die Verpflichteten auf allen Handelsstufen Dritter bedienen.
Ausfolgung des Pfandbetrages
§ 5. Bei der Rückgabe von Altkühlgeräten, für die gemäß § 2 ein Pfand entrichtet wurde, ist. der Pfandbetrag vom Pfandeinheber zurückzuerstatten.
Inkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit 1. März 1993 in Kraft.