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408_1991 AT

408. Bundesgesetz: 13. Schulorganisationsgesetz-Novelle

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Bundesgesetz: 13. Schulorganisationsgesetz-Novelle

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/

1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 467/1990, wird wie folgt geändert

1. Im § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 a

Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b,

§ 63 Abs. 3, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 3,

§ 106 Abs. 4, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2, § 117

Abs. 6, § 119 Abs. 6, 7 und 8, § 122, § 124 Abs. 7,

§ 131 d Abs. 4 sowie § 133 Abs. 1 und 2 tritt an die

Stelle der Wendung „Unterricht, Kunst und Sport"

die Wendung „Unterricht und Kunst".

2. Dem § 131 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf

Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991

treten mit 1. September 1991 in Kraft."

3. § 131 a Abs. 5 und 6 lauten

„(5) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in

nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 20%

der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes

im Schuljahr 1991/92 entspricht.

(6) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 können in

den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen

werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen,

der Unterstufe allgemeinbildender höherer

Schulen und Polytechnischen Lehrgängen auch

nach dieser Frist begonnen werden, wenn dies für

die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder,

die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne

des Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich ist.

Diese Schulversuche sind je nach der Zahl der in

Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen."

4. Nach § 131 a wird folgender § 131 b eingefügt

„Schulversuche zur Differenzierung an

Hauptschulen

§ 131 b. (1) An Hauptschulen sind Formen der

Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit

der Schüler zu erproben, die gegenüber der

Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen

gemäß den §§ 16 ff. in flexiblerer Form gestaltet

werden.

(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein

zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der

Hauptschule im Regelschulwesen entstehen.

(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche,

auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden

Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe,

daß derartige Schulversuche 10% der Anzahl der

Klassen an öffentlichen Hauptschulen im jeweiligen

Bundesland nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt

sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht."

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