408. Bundesgesetz: 13. Schulorganisationsgesetz-Novelle
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Schulorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 242/
1962, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 467/1990, wird wie folgt geändert
1. Im § 6 Abs. 1 und 2, § 7 Abs. 1 und 4, § 8 a
Abs. 2, § 41 Abs. 2, § 43 Abs. 3, § 59 Abs. 1 Z 2 lit. b,
§ 63 Abs. 3, § 69 Abs. 2, § 83 Abs. 2, § 98 Abs. 3,
§ 106 Abs. 4, § 113 Abs. 5 und 6, § 114 Abs. 2, § 117
Abs. 6, § 119 Abs. 6, 7 und 8, § 122, § 124 Abs. 7,
§ 131 d Abs. 4 sowie § 133 Abs. 1 und 2 tritt an die
Stelle der Wendung „Unterricht, Kunst und Sport"
die Wendung „Unterricht und Kunst".
2. Dem § 131 wird folgender Abs. 5 angefügt
„(5) Die Änderungen dieses Bundesgesetzes auf
Grund des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 408/1991
treten mit 1. September 1991 in Kraft."
3. § 131 a Abs. 5 und 6 lauten
„(5) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 dürfen in
nicht mehr Klassen durchgeführt werden, als 20%
der Sonderschulklassen des betreffenden Bundeslandes
im Schuljahr 1991/92 entspricht.
(6) Schulversuche im Sinne des Abs. 1 können in
den Schuljahren 1988/89 bis 1992/93 begonnen
werden; derartige Schulversuche können an Hauptschulen,
der Unterstufe allgemeinbildender höherer
Schulen und Polytechnischen Lehrgängen auch
nach dieser Frist begonnen werden, wenn dies für
die Aufnahme behinderter schulpflichtiger Kinder,
die bisher im Rahmen von Schulversuchen im Sinne
des Abs. 1 unterrichtet wurden, erforderlich ist.
Diese Schulversuche sind je nach der Zahl der in
Betracht kommenden Schulstufen auslaufend abzuschließen."
4. Nach § 131 a wird folgender § 131 b eingefügt
„Schulversuche zur Differenzierung an
Hauptschulen
§ 131 b. (1) An Hauptschulen sind Formen der
Differenzierung im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit
der Schüler zu erproben, die gegenüber der
Leistungsdifferenzierung an den Hauptschulen
gemäß den §§ 16 ff. in flexiblerer Form gestaltet
werden.
(2) Durch Schulversuche gemäß Abs. 1 darf kein
zusätzlicher finanzieller Aufwand gegenüber der
Hauptschule im Regelschulwesen entstehen.
(3) Für die Durchführung dieser Schulversuche,
auch wenn sie die innere Ordnung der betreffenden
Hauptschulen betreffen, gilt § 7 mit der Maßgabe,
daß derartige Schulversuche 10% der Anzahl der
Klassen an öffentlichen Hauptschulen im jeweiligen
Bundesland nicht übersteigen dürfen; gleiches gilt
sinngemäß für private Hauptschulen mit Öffentlichkeitsrecht."