408. Verordnung: Mitteilung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 3 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet
§ 1. Die in § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordnete
Mitteilungspflicht an das Wohnsitzfinanzamt der
Arbeitnehmer kann durch einen in gespeicherter
Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn
die bezugauszahlende Stelle ein solches Verfahren
beim Bundesministerium für Finanzen bis 31. Oktober
jenes Kalenderjahres beantragt, für das die
Mitteilungen zu erstellen sind.
§ 2. Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren
sind der bezugauszahlenden Stelle Richtlinien
zu übersenden, die den Satzaufbau und die
Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden
Datensätze enthalten. Der Datenträger hat diesen
Richtlinien zu entsprechen.
§ 3. Das Bundesministerium für Finanzen kann
die Teilnahme an diesem Verfahren ablehnen,
wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das
Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden
Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht
oder technisch nicht möglich ist.
§ 4. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume
anzuwenden, die nach dem 31. Dezember
1988 enden.