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408_1989 AT

408. Verordnung: Mitteilung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Verordnung: Mitteilung von Bezügen gemäß § 3 Abs. 2 EStG 1988

Gemäß § 3 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1988, BGBl. Nr. 400, wird verordnet

§ 1. Die in § 3 Abs. 2 EStG 1988 angeordnete

Mitteilungspflicht an das Wohnsitzfinanzamt der

Arbeitnehmer kann durch einen in gespeicherter

Form erstellten Datenträger ersetzt werden, wenn

die bezugauszahlende Stelle ein solches Verfahren

beim Bundesministerium für Finanzen bis 31. Oktober

jenes Kalenderjahres beantragt, für das die

Mitteilungen zu erstellen sind.

§ 2. Auf Grund der Anmeldung zu diesem Verfahren

sind der bezugauszahlenden Stelle Richtlinien

zu übersenden, die den Satzaufbau und die

Regeln für die Feldinhalte der zu übermittelnden

Datensätze enthalten. Der Datenträger hat diesen

Richtlinien zu entsprechen.

§ 3. Das Bundesministerium für Finanzen kann

die Teilnahme an diesem Verfahren ablehnen,

wenn die Verarbeitung des Datenträgers durch das

Bundesrechenamt im Namen der auftraggebenden

Finanzämter unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht

oder technisch nicht möglich ist.

§ 4. Diese Verordnung ist für Lohnzahlungszeiträume

anzuwenden, die nach dem 31. Dezember

1988 enden.

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