408. Bundesgesetz: Versicherungssteuergesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl.
Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 587/1983, wird wie folgt geändert
1. Im § 4 Abs. 1 wird nach der Z 8 der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9
angefügt
„9. für Versicherungen, die die Kammern der
gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern
der selbständig Erwerbstätigen für die
gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten
Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer
ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern
hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche
gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer
sind."
2. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Steuersatz
„8,5 vH" durch „10 vH" ersetzt.
Artikel II
(1) Art. I Z 1 tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.
(2) Art. I Z 2 ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten
anzuwenden, die nach dem
31. Dezember 1988 fällig werden.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.