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408_1988 AT

408. Bundesgesetz: Versicherungssteuergesetz-Novelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Bundesgesetz: Versicherungssteuergesetz-Novelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Versicherungssteuergesetz 1953, BGBl.

Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 587/1983, wird wie folgt geändert

1. Im § 4 Abs. 1 wird nach der Z 8 der Punkt

durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 9

angefügt

„9. für Versicherungen, die die Kammern der

gewerblichen Wirtschaft und sonstige Kammern

der selbständig Erwerbstätigen für die

gesetzlich oder kollektivvertraglich geregelten

Abfertigungsansprüche der Dienstnehmer

ihrer Mitglieder eingehen, soweit die Kammern

hinsichtlich dieser Abfertigungsansprüche

gegenüber ihren Mitgliedern selbst Versicherer

sind."

2. Im § 6 Abs. 1 Z 3 wird der Steuersatz

„8,5 vH" durch „10 vH" ersetzt.

Artikel II

(1) Art. I Z 1 tritt mit 1. Juli 1988 in Kraft.

(2) Art. I Z 2 ist auf alle Zahlungen von Versicherungsentgelten

anzuwenden, die nach dem

31. Dezember 1988 fällig werden.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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