Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
408_1987 AT

408. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates

hat Spanien am 16. Juli 1987 seine Ratifikationsurkunde

zum Europäischen Übereinkommen

über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen

im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte

Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.

Nr. 64/1985) hinterlegt.

Spanien hat anläßlich der Hinterlegung seiner

Ratifikationsurkunde folgende Erklärung zu

Art. 10 Abs. 2 abgegeben

„Spanien widerspricht der Zustellung durch

Konsuln, wenn Schriftstücke an Empfänger zuzustellen

sind, die nicht Angehörige des Staates sind,

den der Konsul vertritt."

Spanien hat folgende zentrale Behörde gemäß

Art. 2 notifiziert

(Übersetzung)

Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten,

Ministerium für auswärtige Angelegenheiten

Imperial, 9

E-28012 MADRID

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →