408. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland
Gesetzestext (1 Artikel)
Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarates
hat Spanien am 16. Juli 1987 seine Ratifikationsurkunde
zum Europäischen Übereinkommen
über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen
im Ausland (BGBl. Nr. 67/1983, letzte
Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl.
Nr. 64/1985) hinterlegt.
Spanien hat anläßlich der Hinterlegung seiner
Ratifikationsurkunde folgende Erklärung zu
Art. 10 Abs. 2 abgegeben
„Spanien widerspricht der Zustellung durch
Konsuln, wenn Schriftstücke an Empfänger zuzustellen
sind, die nicht Angehörige des Staates sind,
den der Konsul vertritt."
Spanien hat folgende zentrale Behörde gemäß
Art. 2 notifiziert
(Übersetzung)
Generaldirektion für konsularische Angelegenheiten,
Ministerium für auswärtige Angelegenheiten
Imperial, 9
E-28012 MADRID