408. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 24 bis 35, 143 und 196
des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.
Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
im Bundeskanzleramt verordnet
Ausbildung
§ 1. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
W 1 (Zollwache) besteht aus einem zweiteiligen
Ausbildungslehrgang und einer praktischen
Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).
§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist entsprechend
dem dienstlichen Bedarf an der bei der
Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich
und Burgenland eingerichteten Bundes-Zoll- und
Zollwachschule abzuhalten.
(2) Der Ausbildungslehrgang ist vom Bundesminister
für Finanzen nachweislich zur Bewerbung
auszuschreiben.
(3) Zum Ausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe
W 1 (Zollwache) sind Zollwachebeamte,
die die Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe
W l (Z 11.1 lit. a und b der Anlage 1
zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) erfüllen,
nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 zuzulassen.
(4) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf
Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für die
Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) beim Leiter
seiner Dienststelle einzubringen. Der Antrag auf
Zulassung ist unverzüglich im Dienstweg an das
Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten..
§ 3. (1) Der Ausbildungslehrgang hat die in der
Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.
(2) Durch den Ausbildungslehrgang soll der
Zollwachebeamte befähigt werden, die Aufgaben
der Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) selbständig
zu erfüllen.
§ 4. Der erste Teil des Ausbildungslehrganges
hat mindestens zehn Wochen zu dauern.
§ 5. (1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges
ist der Zollwachebeamte einer praktischen
Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)
zuzuführen, die dem Kennenlernen der Organisation
und Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung,
einschließlich der Zollwache und der
Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen
Anwendung dient.
(2) Die praktische Verwendung (Schulung am
Arbeitsplatz) hat bei Ausbildungszollämtern, bei
Zollwachabteilungen sowie bei einer Finanzlandesdirektion
oder bei der für die Organisation und
Inspektion zuständigen Abteilung des Bundesministeriums
für Finanzen zu erfolgen.
§ 6. (1) Nach der erfolgreichen praktischen Verwendung
ist der Zollwachebeamte dem zweiten
Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.
(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges
hat mindestens vierundzwanzig Wochen zu dauern.
§ 7. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der
Leiter der Bundes-Zoll- und Zollwachschule.
(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges
obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die
Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den
Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung
zu überwachen. Die Bestellung der Vortragenden
bedarf der Zustimmung des Bundesministers für
Finanzen.
Auswahlverfahren
§ 8. (1) Zollwachebeamte, die sich um die Zulassung
zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe
W 1 bewerben, sind einem Auswahlverfahren
zu unterziehen, wenn sie die nach § 2 Abs. 3
geforderten Voraussetzungen erfüllen.
(2) Im Auswahlverfahren ist zu beurteilen, ob der
Bewerber die Fähigkeiten besitzt, das Ausbildungsziel
zu erreichen.
(3) Für jedes Auswahlverfahren zu einem Ausbildungslehrgang
ist beim Bundesministerium für
Finanzen eine Kommission zu bestellen. Die Kommission
hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, von
denen der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied
der Verwendungsgruppe A und ein Mitglied der
Verwendungsgruppe W 1 angehören müssen. Zwei
Mitglieder der Kommission müssen rechtskundig
sein.
(4) Im Auswahlverfahren hat der Zollwachebeamte
seine persönliche und fachliche Eignung
schriftlich und mündlich nachzuweisen.
(5) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist dem
Bundesminister für Finanzen mitzuteilen und gilt
für den unmittelbar folgenden Ausbildungslehrgang.
Dienstprüfung
§ 9. (1) Die Absolventen des zweiten Teiles des
Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur
Dienstprüfung zuzuweisen.
(2) Die Dienstprüfung ist so zu gestalten, daß sie
den Nachweis erbringt, daß der Bedienstete befähigt
ist, die Aufgaben der Verwendungsgruppe W 1
(Zollwache) selbständig zu erfüllen.
(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich
abzulegen.
§ 10. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus
zwei Klausurarbeiten, und zwar
1. aus der Ausarbeitung eines Themas aus dem
Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der
Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) und
2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen
Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des
Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes,
zum Gegenstand hat.
Diese Arbeiten haben je vier Stunden zu dauern.
(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind
von jenem Vortragenden des Lehrganges zu
bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen
hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so
haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen.
Die allenfalls notwendige Koordination obliegt
dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.
§ 11. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende
Gegenstände
1. österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,
Dienst- und Besoldungsrecht
der Bundesbediensteten einschließlich
Personalvertretungsrecht,
2. Zollrecht und Zollverfahren,
Bundesabgabenordnung sowie
sonstige von den Zollämtern im Zusammenhang
mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von
Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften,
3. Zollwachvorschrift, insbesondere die von der
Zollwache zu vollziehenden Rechtsvorschriften
betreffend die Grenzüberwachung und
Grenzkontrolle,
4. Zolltarif und Warenkunde, internationale
Zolltarifvereinbarungen.
Prüfungskommission
§ 12. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission
bei der Finanzlandesdirektion für
Wien, Niederösterreich und Burgenland zu errichten.
Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.
(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission
dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B
und W 1 bestellt werden; sie müssen auf dem Prüfungsgebiet
besondere Kenntnisse und Erfahrungen
besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges
sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.
(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission
und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur
Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.
Prüfungssenate
§ 13. (1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem
Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate müssen
rechtskundig sein. Sie haben mindestens einen
Gegenstand selbst zu prüfen.
(3) Die im § 11 Z l und 2 angeführten Gegenstände
sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.
Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August
1986 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979 treten die Bestimmungen der
Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom
8. Mai 1973 über die Ausbildung und die Prüfung
für den Zollwachdienst (Zollwache — Ausbildungs-
und Prüfungsordnung), BGBl. Nr. 285/
1973, soweit sie ausschließlich die gehobene Fachausbildung
und die gehobene Fachprüfung für die
Zollwache regeln, mit Ablauf des 31. Juli 1986
außer Kraft.