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408. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache)

Auf Grund der §§ 24 bis 35, 143 und 196

des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl.

Nr. 333, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

im Bundeskanzleramt verordnet

Ausbildung

§ 1. Die Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

W 1 (Zollwache) besteht aus einem zweiteiligen

Ausbildungslehrgang und einer praktischen

Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz).

§ 2. (1) Der Ausbildungslehrgang ist entsprechend

dem dienstlichen Bedarf an der bei der

Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich

und Burgenland eingerichteten Bundes-Zoll- und

Zollwachschule abzuhalten.

(2) Der Ausbildungslehrgang ist vom Bundesminister

für Finanzen nachweislich zur Bewerbung

auszuschreiben.

(3) Zum Ausbildungslehrgang für die Verwendungsgruppe

W 1 (Zollwache) sind Zollwachebeamte,

die die Ernennungserfordernisse der Verwendungsgruppe

W l (Z 11.1 lit. a und b der Anlage 1

zum Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979) erfüllen,

nach Maßgabe des § 4 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 zuzulassen.

(4) Der Zollwachebeamte hat den Antrag auf

Zulassung zu einem Ausbildungslehrgang für die

Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) beim Leiter

seiner Dienststelle einzubringen. Der Antrag auf

Zulassung ist unverzüglich im Dienstweg an das

Bundesministerium für Finanzen weiterzuleiten..

§ 3. (1) Der Ausbildungslehrgang hat die in der

Anlage genannten Gegenstände zu umfassen.

(2) Durch den Ausbildungslehrgang soll der

Zollwachebeamte befähigt werden, die Aufgaben

der Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) selbständig

zu erfüllen.

§ 4. Der erste Teil des Ausbildungslehrganges

hat mindestens zehn Wochen zu dauern.

§ 5. (1) Nach dem ersten Teil des Ausbildungslehrganges

ist der Zollwachebeamte einer praktischen

Verwendung (Schulung am Arbeitsplatz)

zuzuführen, die dem Kennenlernen der Organisation

und Arbeitsweise aller Bereiche der Zollverwaltung,

einschließlich der Zollwache und der

Befassung mit dem Ausbildungsstoff in der praktischen

Anwendung dient.

(2) Die praktische Verwendung (Schulung am

Arbeitsplatz) hat bei Ausbildungszollämtern, bei

Zollwachabteilungen sowie bei einer Finanzlandesdirektion

oder bei der für die Organisation und

Inspektion zuständigen Abteilung des Bundesministeriums

für Finanzen zu erfolgen.

§ 6. (1) Nach der erfolgreichen praktischen Verwendung

ist der Zollwachebeamte dem zweiten

Teil des Ausbildungslehrganges zuzuweisen.

(2) Der zweite Teil des Ausbildungslehrganges

hat mindestens vierundzwanzig Wochen zu dauern.

§ 7. (1) Leiter des Ausbildungslehrganges ist der

Leiter der Bundes-Zoll- und Zollwachschule.

(2) Dem Leiter des Ausbildungslehrganges

obliegt es, die Vortragenden zu bestellen und die

Gestaltung der Vortragstätigkeit abzustimmen, den

Stundenplan auszuarbeiten und dessen Einhaltung

zu überwachen. Die Bestellung der Vortragenden

bedarf der Zustimmung des Bundesministers für

Finanzen.

Auswahlverfahren

§ 8. (1) Zollwachebeamte, die sich um die Zulassung

zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe

W 1 bewerben, sind einem Auswahlverfahren

zu unterziehen, wenn sie die nach § 2 Abs. 3

geforderten Voraussetzungen erfüllen.

(2) Im Auswahlverfahren ist zu beurteilen, ob der

Bewerber die Fähigkeiten besitzt, das Ausbildungsziel

zu erreichen.

(3) Für jedes Auswahlverfahren zu einem Ausbildungslehrgang

ist beim Bundesministerium für

Finanzen eine Kommission zu bestellen. Die Kommission

hat aus drei Mitgliedern zu bestehen, von

denen der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied

der Verwendungsgruppe A und ein Mitglied der

Verwendungsgruppe W 1 angehören müssen. Zwei

Mitglieder der Kommission müssen rechtskundig

sein.

(4) Im Auswahlverfahren hat der Zollwachebeamte

seine persönliche und fachliche Eignung

schriftlich und mündlich nachzuweisen.

(5) Das Ergebnis des Auswahlverfahrens ist dem

Bundesminister für Finanzen mitzuteilen und gilt

für den unmittelbar folgenden Ausbildungslehrgang.

Dienstprüfung

§ 9. (1) Die Absolventen des zweiten Teiles des

Ausbildungslehrganges sind von Amts wegen zur

Dienstprüfung zuzuweisen.

(2) Die Dienstprüfung ist so zu gestalten, daß sie

den Nachweis erbringt, daß der Bedienstete befähigt

ist, die Aufgaben der Verwendungsgruppe W 1

(Zollwache) selbständig zu erfüllen.

(3) Die Dienstprüfung ist schriftlich und mündlich

abzulegen.

§ 10. (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus

zwei Klausurarbeiten, und zwar

1. aus der Ausarbeitung eines Themas aus dem

Aufgabenbereich eines Zollwachebeamten der

Verwendungsgruppe W 1 (Zollwache) und

2. aus der Ausarbeitung einer Aufgabe, die einen

Fall aus dem Gebiet des Zollrechtes und des

Zollverfahrens, einschließlich des Abgabenverfahrensrechtes,

zum Gegenstand hat.

Diese Arbeiten haben je vier Stunden zu dauern.

(2) Die Themen der schriftlichen Aufgaben sind

von jenem Vortragenden des Lehrganges zu

bestimmen, der das betreffende Fach vorgetragen

hat. Kommen mehrere Vortragende in Betracht, so

haben sie das Thema gemeinsam zu bestimmen.

Die allenfalls notwendige Koordination obliegt

dem Vorsitzenden der Prüfungskommission.

§ 11. Die mündliche Prüfung umfaßt folgende

Gegenstände

1. österreichisches Verfassungsrecht und Behördenorganisation,

Dienst- und Besoldungsrecht

der Bundesbediensteten einschließlich

Personalvertretungsrecht,

2. Zollrecht und Zollverfahren,

Bundesabgabenordnung sowie

sonstige von den Zollämtern im Zusammenhang

mit der Ein-, Aus- und Durchfuhr von

Waren zu vollziehende Rechtsvorschriften,

3. Zollwachvorschrift, insbesondere die von der

Zollwache zu vollziehenden Rechtsvorschriften

betreffend die Grenzüberwachung und

Grenzkontrolle,

4. Zolltarif und Warenkunde, internationale

Zolltarifvereinbarungen.

Prüfungskommission

§ 12. (1) Für die Dienstprüfung ist eine Prüfungskommission

bei der Finanzlandesdirektion für

Wien, Niederösterreich und Burgenland zu errichten.

Sie ist für das gesamte Bundesgebiet zuständig.

(2) Zu Mitgliedern der Prüfungskommission

dürfen nur Beamte der Verwendungsgruppen A, B

und W 1 bestellt werden; sie müssen auf dem Prüfungsgebiet

besondere Kenntnisse und Erfahrungen

besitzen. Vortragende des Ausbildungslehrganges

sind dabei vorzugsweise zu berücksichtigen.

(3) Zum Vorsitzenden der Prüfungskommission

und zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen nur

Beamte der Verwendungsgruppe A bestellt werden.

Prüfungssenate

§ 13. (1) Die Prüfungssenate bestehen aus dem

Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Vorsitzenden der Prüfungssenate müssen

rechtskundig sein. Sie haben mindestens einen

Gegenstand selbst zu prüfen.

(3) Die im § 11 Z l und 2 angeführten Gegenstände

sind von rechtskundigen Beamten zu prüfen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. August

1986 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979 treten die Bestimmungen der

Verordnung des Bundesministers für Finanzen vom

8. Mai 1973 über die Ausbildung und die Prüfung

für den Zollwachdienst (Zollwache — Ausbildungs-

und Prüfungsordnung), BGBl. Nr. 285/

1973, soweit sie ausschließlich die gehobene Fachausbildung

und die gehobene Fachprüfung für die

Zollwache regeln, mit Ablauf des 31. Juli 1986

außer Kraft.

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