408. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bund,
das Land Burgenland,
das Land Kärnten,
das Land Niederösterreich,
das Land Oberösterreich,
das Land Salzburg,
das Land Steiermark,
das Land Tirol,
das Land Vorarlberg und
das Land Wien
— im folgenden Vertragsparteien genannt —
schließen die nachstehende Vereinbarung
Artikel I
Ziel
§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen
Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu
verbessern.
(2) Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die
Vertragsparteien insbesondere bemühen,
a) die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit
bei der Durchführung statistischer
Erhebungen und sonstiger statistischer
Arbeiten zu sichern und zu erhöhen,
b) mehrfache Erhebungen bei der Bevölkerung
über denselben Gegenstand durch Koordination
bundes- und landesstatistischer Erhebungen
soweit zu vermeiden, wie dies ohne
Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben
der amtlichen Statistik möglich ist, und
c) einander die in den folgenden Bestimmungen
genannten Informationen in zweckentsprechender
Form unmittelbar zur Verfügung zu
stellen.
Zuständigkeit
§ 2. Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit
wird seitens des Bundes vom Österreichischen
Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik
besorgt, und seitens der Länder durch
die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik
besorgen, durchgeführt.
Übermittlung von Einzeldaten
§ 3. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
einander auf Ersuchen anonymisierte Einzeldaten
für statistische Zwecke zu übermitteln.
(2) Anonymisierte Einzeldaten sind Angaben
über natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften
oder andere Erhebungseinheiten,
die im Zuge statistischer Erhebungen anfallen,
ohne daß der Betroffene bestimmt oder bei widmungsgemäßer
Verwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit
bestimmbar ist.
(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die
ihnen übermittelten anonymisierten Einzeldaten
ausschließlich für eigene statistische Zwecke zu
verwenden.
(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander
auf Ersuchen Namen und Adressen zu übermitteln,
die insoweit mit weiteren Merkmalen verknüpft
sind, als dies zur Durchführung solcher statistischer
Erhebungen und Arbeiten unerläßlich ist,
die für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm
gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche
Voraussetzung bilden. Die Vertragsparteien kommen
weiters überein, diese Daten ausschließlich zu
den statistischen Zwecken zu verwenden, für die sie
übermittelt wurden.
(5) Personenbezogene Daten, die Betroffene
eines Landes zum Gegenstand haben, dürfen nur
nach vorheriger Information dieses Landes an ein
anderes Land übermittelt werden.
Übermittlung aggregierter Daten
§ 4. Die Vertragsparteien kommen überein, einander
auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen
eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte
Daten in anderer Form zur Verfügung zu
stellen.
Kostentragung
§ 5. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke
mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen
unentgeltlich zu übermitteln.
(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für
die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer
Form (zB Datenbankbenützung, projektbezogene
Sonderauswertungen) einvernehmlich ein
eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei
werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden,
die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten
Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).
Koordinierungsbesprechungen
§ 6. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,
mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung
die mit dieser Vereinbarung
zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen
und organisatorischen Fragen zu behandeln.
Diese Besprechungen finden abwechselnd beim
Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei
einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den
Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen
Statistischen Zentralamtes oder ein
Vertreter des betreffenden Landes.
(2) Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission
und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgesetzes
1965) wird durch diese Besprechungen
nicht berührt.
Artikel II
Geltungsdauer, Kündigung
§ 7. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte
Zeit abgeschlossen.
(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung
jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich
kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die
übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis
setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach
Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt
einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für
die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.
Inkrafttreten
§ 8. (1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach
Ablauf des Tages in Kraft,
a) an dem die nach den Landesverfassungen
erforderlichen Voraussetzungen für das
Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt
die Mitteilungen der Länder darüber
vorliegen, sowie
b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen
Voraussetzungen für das Inkrafttreten
erfüllt sind.
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien
die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.
Hinterlegung
§ 9. Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift
ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt
wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte
Abschriften der Vereinbarung übermitteln.
Geschehen in Graz am 27. Juni 1985
Diese Vereinbarung tritt gemäß § 8 mit 17. Oktober 1985 in Kraft.