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408_1985 AT

408. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Vereinbarung gemäß Art. 15 a B-VG zwischen dem Bund und den Ländern über die Zusammenarbeit im Bereich der Statistik

Der Bund,

das Land Burgenland,

das Land Kärnten,

das Land Niederösterreich,

das Land Oberösterreich,

das Land Salzburg,

das Land Steiermark,

das Land Tirol,

das Land Vorarlberg und

das Land Wien

— im folgenden Vertragsparteien genannt —

schließen die nachstehende Vereinbarung

Artikel I

Ziel

§ 1. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

die Zusammenarbeit im Bereich der statistischen

Erhebungen und sonstigen statistischen Arbeiten

nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu

verbessern.

(2) Bei dieser Zusammenarbeit werden sich die

Vertragsparteien insbesondere bemühen,

a) die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Wirtschaftlichkeit

bei der Durchführung statistischer

Erhebungen und sonstiger statistischer

Arbeiten zu sichern und zu erhöhen,

b) mehrfache Erhebungen bei der Bevölkerung

über denselben Gegenstand durch Koordination

bundes- und landesstatistischer Erhebungen

soweit zu vermeiden, wie dies ohne

Beeinträchtigung der gesetzlichen Aufgaben

der amtlichen Statistik möglich ist, und

c) einander die in den folgenden Bestimmungen

genannten Informationen in zweckentsprechender

Form unmittelbar zur Verfügung zu

stellen.

Zuständigkeit

§ 2. Die in dieser Vereinbarung geregelte Zusammenarbeit

wird seitens des Bundes vom Österreichischen

Statistischen Zentralamt, soweit es die Bundesstatistik

besorgt, und seitens der Länder durch

die zuständigen Organe, soweit sie die Landesstatistik

besorgen, durchgeführt.

Übermittlung von Einzeldaten

§ 3. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

einander auf Ersuchen anonymisierte Einzeldaten

für statistische Zwecke zu übermitteln.

(2) Anonymisierte Einzeldaten sind Angaben

über natürliche oder juristische Personen, Personengemeinschaften

oder andere Erhebungseinheiten,

die im Zuge statistischer Erhebungen anfallen,

ohne daß der Betroffene bestimmt oder bei widmungsgemäßer

Verwendung mit hoher Wahrscheinlichkeit

bestimmbar ist.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, die

ihnen übermittelten anonymisierten Einzeldaten

ausschließlich für eigene statistische Zwecke zu

verwenden.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einander

auf Ersuchen Namen und Adressen zu übermitteln,

die insoweit mit weiteren Merkmalen verknüpft

sind, als dies zur Durchführung solcher statistischer

Erhebungen und Arbeiten unerläßlich ist,

die für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm

gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche

Voraussetzung bilden. Die Vertragsparteien kommen

weiters überein, diese Daten ausschließlich zu

den statistischen Zwecken zu verwenden, für die sie

übermittelt wurden.

(5) Personenbezogene Daten, die Betroffene

eines Landes zum Gegenstand haben, dürfen nur

nach vorheriger Information dieses Landes an ein

anderes Land übermittelt werden.

Übermittlung aggregierter Daten

§ 4. Die Vertragsparteien kommen überein, einander

auf Ersuchen Druckwerke mit Ergebnissen

eigener statistischer Untersuchungen und aggregierte

Daten in anderer Form zur Verfügung zu

stellen.

Kostentragung

§ 5. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

Daten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 sowie Druckwerke

mit Ergebnissen eigener statistischer Untersuchungen

unentgeltlich zu übermitteln.

(2) Die Vertragsparteien kommen überein, für

die Übermittlung von aggregierten Daten in anderer

Form (zB Datenbankbenützung, projektbezogene

Sonderauswertungen) einvernehmlich ein

eigenes Verrechnungssystem einzurichten. Dabei

werden jene Kosten in Rechnung gestellt werden,

die zusätzlich durch die Erfüllung eines konkreten

Auftrages entstehen (Grenzkostenpreisregel).

Koordinierungsbesprechungen

§ 6. (1) Die Vertragsparteien kommen überein,

mindestens einmal jährlich in einer Koordinierungsbesprechung

die mit dieser Vereinbarung

zusammenhängenden aktuellen technischen, finanziellen

und organisatorischen Fragen zu behandeln.

Diese Besprechungen finden abwechselnd beim

Österreichischen Statistischen Zentralamt oder bei

einem der Ämter der Landesregierungen statt. Den

Vorsitz führt abwechselnd der Präsident des Österreichischen

Statistischen Zentralamtes oder ein

Vertreter des betreffenden Landes.

(2) Die Zuständigkeit der Statistischen Zentralkommission

und der Fachbeiräte (§ 6 des Bundesstatistikgesetzes

1965) wird durch diese Besprechungen

nicht berührt.

Artikel II

Geltungsdauer, Kündigung

§ 7. (1) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte

Zeit abgeschlossen.

(2) Jede Vertragspartei kann die Vereinbarung

jederzeit ohne Angabe von Gründen schriftlich

kündigen. Das Bundeskanzleramt wird davon die

übrigen Vertragsparteien unverzüglich in Kenntnis

setzen. Die Kündigung wird sechs Monate nach

Ablauf des Tages, an dem sie beim Bundeskanzleramt

einlangt, wirksam. Die Vereinbarung bleibt für

die übrigen Vertragsparteien weiter in Kraft.

Inkrafttreten

§ 8. (1) Diese Vereinbarung tritt 30 Tage nach

Ablauf des Tages in Kraft,

a) an dem die nach den Landesverfassungen

erforderlichen Voraussetzungen für das

Inkrafttreten erfüllt sind und beim Bundeskanzleramt

die Mitteilungen der Länder darüber

vorliegen, sowie

b) an dem die nach der Bundesverfassung erforderlichen

Voraussetzungen für das Inkrafttreten

erfüllt sind.

(2) Das Bundeskanzleramt wird den Vertragsparteien

die Erfüllung der Voraussetzungen mitteilen.

Hinterlegung

§ 9. Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift

ausgefertigt, die beim Bundeskanzleramt hinterlegt

wird. Dieses wird allen Vertragsparteien beglaubigte

Abschriften der Vereinbarung übermitteln.

Geschehen in Graz am 27. Juni 1985

Diese Vereinbarung tritt gemäß § 8 mit 17. Oktober 1985 in Kraft.

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