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408_1983 AT

408. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Feldkirch, Göfis und Frastanz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 190 Vorarlberger Straße im Bereich der Gemeinden Feldkirch, Göfis und Frastanz

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 63/1983 wird verordnet

Der Straßenteil der B 190 Vorarlberger Straße

von km 21,50 bis km 22,42 wird, soweit er durch

die Umlegung auf den bereits fertiggestellten und

verkehrsübergebenen Teil des mit Verordnung vom

25. April 1974, BGBl. Nr. 276, bestimmten Abschnittes

„Feldkirch—Felsenau" für den Durchzugsverkehr

entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

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