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408. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1981

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Verordnung: Festsetzung des Zuschlages zum Arbeitslosenversicherungsbeitrag gemäß dem Insolvenz-Entgeltsicherungsgesetz für das Jahr 1981

Auf Grund des § 12 Abs. 1 Z 5 des Insolvenz-

Entgeltsicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 324/1977, in

der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 107/

1979 (Art. VI) wird verordnet

Artikel I

Der Zuschlag zu dem vom Arbeitgeber zu leistenden

Arbeitslosenversicherungsbeitrag im Sinne

des § 61 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

1977 wird für das Jahr 1981 mit 0,3 vH festgesetzt,

wobei 0,15 vH für die ausgeglichene Gebarung

des Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds und

0,15 vH für die Rückzahlung der Darlehen des

Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds bestimmt sind.

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit Beginn der Beitragsperiode

1981 in Kraft.

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