408. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 24 Hochschwab Straße im Bereich der Gemeinde Palfau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 24
Hochschwab Straße wird im Bereich der Gemeinde
Palfau wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 48,345, korrigiert den bestehenden Straßenverlauf
durch ein Abrücken nach Süden und
endet bei km 48,900.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung
sowie bei der Gemeinde Palfau aufliegenden
Planunterlage (Planzeichen BO 24-07; Maßstab
1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.