408_1974
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408. Bundesgesetz: Leistung eines vierten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 408. Bundesgesetz: Leistung eines vierten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
1974_408_0 408. Bundesgesetz: Leistung eines vierten zusätzlichen Beitrages zur Internationalen Entwicklungsorganisation (IDA)
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Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Der Bundespräsident oder ein von ihm
hiezu bevollmächtigter Vertreter wird ermächtigt,
namens der Republik Österreich der Internationalen
Entwicklungsorganisation als deren
Mitglied einen vierten zusätzlichen Beitrag in
Höhe von 547,406.460 Schilling zu leisten.
(2) Die Vorsorge für die finanzielle Bedeckung
trifft der Bundesminister für Finanzen.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Finanzen betraut.