408. Bundesgesetz: Sicherheitskontrollgesetz
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
Die Erfassung und Aufhebung der Vorschriften
des Art. II sowie die Vollziehung dieser
Vorschriften sind für die Zeit der Geltungsdauer
des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung
von Atomwaffen, BGBL Nr. 258/1970, auch in
den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer
das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung
von 1929 etwas anderes vorsieht.
Artikel II
§ 1. (1) Zur Gewährleistung der Verwendung
der Atomenergie für ausschließlich friedliche
Zwecke wird ein Sicherheitskontrollsystem eingerichtet.
(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet
1. „Besonderes spaltbares Material" Plutonium
239; Uran 233; mit den Isotopen 235
oder 233 angereichertes Uran; jedes Material,
das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe
enthält, entsprechend dem Statut der Internationalen
Atomenergie-Organisation (BGBl. Nr. 216/
1957). Der Ausdruck „besonderes spaltbares
Material" schließt jedoch „Ausgangsmaterial"
nicht ein;
2. „Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes
Uran" Uran, das die Isotope 235 und
233 oder eines davon in einer Menge enthält,
daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope
zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur
vorkommende Verhältnis;
3. „Ausgangsmaterial" Uran, das die in der
Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung
enthält; Uran mit vermindertem Gehalt
am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten
Stoffe in Form von Metallen, Legierungen,
chemischen Verbindungen oder Konzentraten;
4. „Ausrüstung oder Material" jene Waren,
welche für die Aufarbeitung, Verwendung oder
Herstellung von besonderem spaltbaren Material
besonders konstruiert oder vorbereitet sind
und durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 festgestellt
werden;
5. „Eröffnungsinventar" das Ergebnis jener
ersten Bestandsaufnahme an Ausgangs- oder
besonderem spaltbaren Material, welche ein Inhaber
durchzuführen hat und das dieser der
Kontrollbehörde zu übermitteln hat;
6. „Auslegung" Aufbau oder Konstruktion
einer Anlage;
7. „Anlage"
a) einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine
Brennstofferzeugungsanlage, eine Aufbereitungsanlage,
eine Isotopentrennanlage
oder eine gesonderte Lagereinrichtung
oder
b) jede Stelle, wo Ausgangs- oder besonderes
spaltbares Material in Mengen, die ein
effektives Kilogramm überschreiten, üblicherweise
in Verwendung steht;
8. „Effektives Kilogramm" eine besondere
Einheit, die bei der Sicherheitskontrolle von
Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material
verwendet wird. Den Betrag in effektiven Kilogramm
erhält man
a) bei Plutonium (Pu) aus seinem Gewicht in
Kilogramm;
b) bei Uran (U) mit einer Anreicherung von
0•01 (1%) und darüber aus seinem Gewicht
in Kilogramm multipliziert mit dem
Quadrat seiner Anreicherung;
c) bei Uran mit einer Anreicherung von
weniger als 0•01 (1%) und mehr als 0•005
(0•5%) aus seinem Gewicht in Kilogramm
multipliziert mit 0•0001 und
d) bei angereichertem Uran mit einer Anreicherung
von 0•005 (0•5%) oder darunter
und bei Thorium aus ihrem Gewicht in
Kilogramm multipliziert mit 0•00005;
9. „Materialbilanzbereich" einen Bereich innerhalb
oder außerhalb einer „Anlage", der folgende
Eigenschaften hat
a) Die Menge des Ausgangs- oder besonderen
spaltbaren Materials kann bei jeder Verbringung
in jeden Materialbilanzbereich
oder aus diesem bestimmt werden und
b) der Bestand an Ausgangs- oder besonderem
spaltbaren Material kann, wenn nötig,
nach festgelegten Verfahren in jedem dieser
Materialbilanzbereiche bestimmt werden,
sodaß die Materialbilanz für die Zwecke der
Sicherheitskontrolle erstellt werden kann.
§ 2. Dem Sicherheitskontrollsystem unterliegen
1. Ausgangsmaterial,
2. Besonderes spaltbares Material und
3. Ausrüstung oder Material, die bzw. das
für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung
von besonderem spaltbaren Material
besonders konstruiert oder vorbereitet ist.
§ 3. (1) Kontrollbehörde im Sinne dieses
Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler.
(2) Das Sicherheitskontrollsystem muß so beschaffen
sein, daß dadurch die auf Grund des
Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von
Atomwaffen übernommenen Verpflichtungen
erfüllt werden können; es muß den Grundsätzen
entsprechen, die in dem gemäß Art. III
Abs. 1 des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung
von Atomwaffen zwischen der Internationalen
Atomenergie-Organisation und der
Republik Österreich abgeschlossenen Abkommen
(BGBl. Nr. 239/1972) festgelegt sind.
§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat mit Verordnung
das Sicherheitskontrollsystem gemäß diesem
Bundesgesetz festzulegen.
(2) In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung
sind insbesondere alle Verpflichtungen
im einzelnen festzulegen, die den Inhabern von
in § 2 Z. 1 und 2 genanntem Material obliegen.
Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere
die Pflicht zur
a) Erstellung und Übermittlung eines
Eröffnungsinventars über den Bestand an
Ausgangs- oder besonderem spaltbaren
Material,
b) Bekanntgabe und Übermittlung von Informationen
über die Auslegung einer
bestehenden Anlage, über Änderungen an
einer bestehenden Anlage und über die
Auslegung einer neu zu errichtenden Anlage,
soweit solche Informationen zu einer
wirksamen Durchführung der Sicherheitskontrolle
erforderlich sind,
c) Errichtung oder Änderung von Materialbilanzbereichen
auf Grund behördlichen
Bescheides,
d) Führung von Aufzeichnungen für jeden
Materialbilanzbereich unter Verwendung
entsprechender Meßsysteme,
e) Erstattung von periodischen Berichten
über den Bestand an Ausgangs- oder besonderem
spaltbaren Material,
f) Durchführung von Bestandsaufnahmen
über Ausgangs- oder besonderes spaltbares
Material und Erstattung von Berichten
darüber,
g) Meldung von Materialbestandsänderungen,
h) Meldung von Veränderungen des Standortes
von Ausgangs- oder besonderem
spaltbaren Material,
i) Meldung von Ein- und Ausfuhren von
Ausgangs- oder besonderem spaltbaren
Material und
j) Duldung von Inspektionen; diese Inspektionen
haben insbesondere zur Aufgabe,
die von den Inhabern von Ausgangs- oder
besonderem spaltbaren Material zu führenden
Aufzeichnungen zu überprüfen,
unabhängige Messungen aller Materialien,
die der Sicherheitskontrolle unterliegen,
vorzunehmen und die Funktionsfähigkeit
und Eichung von Instrumenten und anderen
Meß- und Kontrolleinrichtungen zu
überprüfen.
(3) Soweit es zur Erfüllung der auf Grund
des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung
von Atomwaffen übernommenen Verpflichtungen
erforderlich ist, bedarf die Ausfuhr von
Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material
(§ 2 Z. 1 und 2) und von Ausrüstung oder
Material, die bzw. das für die Aufarbeitung,
Verwendung oder Herstellung von besonderem
spaltbaren Material besonders konstruiert oder
vorbereitet ist (§ 2 Z. 3), einer Bewilligung des
Bundeskanzlers. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn sichergestellt ist, daß im Bestimmungsland
das betreffende Ausgangs- oder besondere
spaltbare Material einer nach. Art. III des
Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von
Atomwaffen erforderlichen Sicherheitskontrolle
unterworfen wird. Die Bewilligung ist gegebenenfalls
mit den erforderlichen Bedingungen
und Auflagen zu versehen.
(4) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen, dem
Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie
und dem Bundesminister für Auswärtige
Angelegenheiten durch Verordnung die Waren
festzulegen, deren Ausfuhr einer Bewilligung
gemäß Abs. 3 bedarf.
(5) Die Ausfuhr von in einer Verordnung
gemäß Abs. 4 genannten Waren ohne die nach
Abs. 3 erforderliche Bewilligung ist verboten.
§ 5. Durch dieses Bundesgesetz werden die
Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes (BGBl.
Nr. 227/1969) nicht berührt.
§ 6. Die Sicherheitskontrolle ist so durchzuführen,
daß dabei
a) möglichst keine Störungen im ordentlichen
Betriebsablauf auftreten,
b) die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit
bei Kernanlagen oder bei Tätigkeiten
im Rahmen der friedlichen Verwendung
der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird
und
c) der Schutz für verwertbares technisches
Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse
sichergestellt ist.
§ 7. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht
sich schuldig, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher
Strafe bedroht ist, und ist mit einer Geldstrafe
bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfall
mit Arrest bis zu 14 Tagen, zu bestrafen, auch
wenn es beim Versuch geblieben ist
a) Wer das Eröffnungsinventar gemäß § 4
Abs. 2 lit. a nicht oder nicht ordnungsgemäß
erstellt oder übermittelt,
b) wer Informationen gemäß § 4 Abs. 2 lit. b
nicht oder nicht ordnungsgemäß bekanntgibt
und übermittelt,
c) wer Materialbilanzbereiche gemäß § 4
Abs. 2 lit. c nicht oder nicht ordnungsgemäß
errichtet oder der behördlichen
Anordnung zur Änderung eines Materialbilanzbereiches
nicht oder nicht ordnungsgemäß
Folge leistet,
d) wer Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 2
lit. d nicht oder nicht ordnungsgemäß
führt,
e) wer Bestandsaufnahmen gemäß § 4 Abs. 2
lit. f nicht oder nicht ordnungsgemäß
durchführt,
f) wer Berichte gemäß § 4 Abs. 2 lit. e
und f oder Meldungen gemäß § 4 Abs. 2
lit. g, lit. h und lit. i nicht oder nicht
ordnungsgemäß erstattet,
g) wer die ordnungsgemäße Durchführung
von Inspektionen gemäß § 4 Abs. 2 lit. j
behindert oder zu vereiteln sucht.
(2) Wer vorsätzlich
a) Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material
der Sicherheitskontrolle (§ 4) entzieht,
b) eine Ware ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche
Bewilligung ausfuhrt oder einer
Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,
c) einen Bewilligungsbescheid gemäß § 4
Abs. 3 zur Verwendung durch einen
Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich
überläßt oder übernimmt, oder
d) durch unrichtige oder unvollständige Angaben
eine Ausfuhrbewilligung gemäß
§ 4 Abs. 3 erschleicht
und dadurch die Gefahr herbeiführt, daß die
im § 2 genannten Materialien und Ausrüstungen
der Verwendung für Atomwaffen oder andere
nukleare Sprengvorrichtungen zugänglich werden,
ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen
Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,
wegen Vergehens mit Arrest bis zu drei Jahren
zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe ist, falls
der Täter aus Gewinnsucht gehandelt hat, auf
Geldstrafe bis zu 500.000 Schilling zu erkennen.
(3) In den Fallen des Abs. 2 sind dem Täter
oder Mitschuldigen gehörige Waren, die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bilden,
für verfallen zu erklären. Ist die Verfolgung
oder Verurteilung einer bestimmten Person
nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag
des öffentlichen Anklägers in einem selbständigen
Verfahren über den Verfall durch
Beschluß zu entscheiden. Macht ein anderer als
der Beschuldigte geltend, daß ihm ein Recht an
einem dem Verfall unterliegenden Gegenstand
oder ein Anspruch auf einen solchen zusteht,
so ist er als Beteiligter zur Hauptverhandlung
zu laden oder im selbständigen Verfahren vor
der Beschlußfassung zu hören, wenn dadurch
das Verfahren nicht ungebührlich verzögert
wird. Gegen den Beschluß der Ratskammer ist
die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter
Instanz zulässig (§ 114 StPO).
(4) Über verfallene Materialien und Ausrüstungen
verfügt der Bundeskanzler.
Artikel III
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
a) hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
b) hinsichtlich des Art. II mit Ausnahme des
§ 7 Abs. 2 und 3 der Bundeskanzler, in
den Fällen des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Finanzen,
dem Bundesminister für Handel,
Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 4 Abs. 3 auch der
Bundesminister für Finanzen, soweit es
sich um die Ausfuhr von Waren handelt,
c) hinsichtlich des Art. II § 7 Abs. 2 und 3
der Bundesminister für Justiz
betraut.