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408. Bundesgesetz: Sicherheitskontrollgesetz

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Bundesgesetz: Sicherheitskontrollgesetz

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erfassung und Aufhebung der Vorschriften

des Art. II sowie die Vollziehung dieser

Vorschriften sind für die Zeit der Geltungsdauer

des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung

von Atomwaffen, BGBL Nr. 258/1970, auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer

das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung

von 1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel II

§ 1. (1) Zur Gewährleistung der Verwendung

der Atomenergie für ausschließlich friedliche

Zwecke wird ein Sicherheitskontrollsystem eingerichtet.

(2) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet

1. „Besonderes spaltbares Material" Plutonium

239; Uran 233; mit den Isotopen 235

oder 233 angereichertes Uran; jedes Material,

das einen oder mehrere der vorgenannten Stoffe

enthält, entsprechend dem Statut der Internationalen

Atomenergie-Organisation (BGBl. Nr. 216/

1957). Der Ausdruck „besonderes spaltbares

Material" schließt jedoch „Ausgangsmaterial"

nicht ein;

2. „Mit den Isotopen 235 oder 233 angereichertes

Uran" Uran, das die Isotope 235 und

233 oder eines davon in einer Menge enthält,

daß das Verhältnis der Summe dieser Isotope

zum Isotop 238 größer ist als das in der Natur

vorkommende Verhältnis;

3. „Ausgangsmaterial" Uran, das die in der

Natur vorkommende Isotopenzusammensetzung

enthält; Uran mit vermindertem Gehalt

am Isotop 235; Thorium; jeden der vorgenannten

Stoffe in Form von Metallen, Legierungen,

chemischen Verbindungen oder Konzentraten;

4. „Ausrüstung oder Material" jene Waren,

welche für die Aufarbeitung, Verwendung oder

Herstellung von besonderem spaltbaren Material

besonders konstruiert oder vorbereitet sind

und durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 4 festgestellt

werden;

5. „Eröffnungsinventar" das Ergebnis jener

ersten Bestandsaufnahme an Ausgangs- oder

besonderem spaltbaren Material, welche ein Inhaber

durchzuführen hat und das dieser der

Kontrollbehörde zu übermitteln hat;

6. „Auslegung" Aufbau oder Konstruktion

einer Anlage;

7. „Anlage"

a) einen Reaktor, eine kritische Anlage, eine

Brennstofferzeugungsanlage, eine Aufbereitungsanlage,

eine Isotopentrennanlage

oder eine gesonderte Lagereinrichtung

oder

b) jede Stelle, wo Ausgangs- oder besonderes

spaltbares Material in Mengen, die ein

effektives Kilogramm überschreiten, üblicherweise

in Verwendung steht;

8. „Effektives Kilogramm" eine besondere

Einheit, die bei der Sicherheitskontrolle von

Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material

verwendet wird. Den Betrag in effektiven Kilogramm

erhält man

a) bei Plutonium (Pu) aus seinem Gewicht in

Kilogramm;

b) bei Uran (U) mit einer Anreicherung von

0•01 (1%) und darüber aus seinem Gewicht

in Kilogramm multipliziert mit dem

Quadrat seiner Anreicherung;

c) bei Uran mit einer Anreicherung von

weniger als 0•01 (1%) und mehr als 0•005

(0•5%) aus seinem Gewicht in Kilogramm

multipliziert mit 0•0001 und

d) bei angereichertem Uran mit einer Anreicherung

von 0•005 (0•5%) oder darunter

und bei Thorium aus ihrem Gewicht in

Kilogramm multipliziert mit 0•00005;

9. „Materialbilanzbereich" einen Bereich innerhalb

oder außerhalb einer „Anlage", der folgende

Eigenschaften hat

a) Die Menge des Ausgangs- oder besonderen

spaltbaren Materials kann bei jeder Verbringung

in jeden Materialbilanzbereich

oder aus diesem bestimmt werden und

b) der Bestand an Ausgangs- oder besonderem

spaltbaren Material kann, wenn nötig,

nach festgelegten Verfahren in jedem dieser

Materialbilanzbereiche bestimmt werden,

sodaß die Materialbilanz für die Zwecke der

Sicherheitskontrolle erstellt werden kann.

§ 2. Dem Sicherheitskontrollsystem unterliegen

1. Ausgangsmaterial,

2. Besonderes spaltbares Material und

3. Ausrüstung oder Material, die bzw. das

für die Aufarbeitung, Verwendung oder Herstellung

von besonderem spaltbaren Material

besonders konstruiert oder vorbereitet ist.

§ 3. (1) Kontrollbehörde im Sinne dieses

Bundesgesetzes ist der Bundeskanzler.

(2) Das Sicherheitskontrollsystem muß so beschaffen

sein, daß dadurch die auf Grund des

Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von

Atomwaffen übernommenen Verpflichtungen

erfüllt werden können; es muß den Grundsätzen

entsprechen, die in dem gemäß Art. III

Abs. 1 des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung

von Atomwaffen zwischen der Internationalen

Atomenergie-Organisation und der

Republik Österreich abgeschlossenen Abkommen

(BGBl. Nr. 239/1972) festgelegt sind.

§ 4. (1) Der Bundeskanzler hat mit Verordnung

das Sicherheitskontrollsystem gemäß diesem

Bundesgesetz festzulegen.

(2) In der gemäß Abs. 1 zu erlassenden Verordnung

sind insbesondere alle Verpflichtungen

im einzelnen festzulegen, die den Inhabern von

in § 2 Z. 1 und 2 genanntem Material obliegen.

Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere

die Pflicht zur

a) Erstellung und Übermittlung eines

Eröffnungsinventars über den Bestand an

Ausgangs- oder besonderem spaltbaren

Material,

b) Bekanntgabe und Übermittlung von Informationen

über die Auslegung einer

bestehenden Anlage, über Änderungen an

einer bestehenden Anlage und über die

Auslegung einer neu zu errichtenden Anlage,

soweit solche Informationen zu einer

wirksamen Durchführung der Sicherheitskontrolle

erforderlich sind,

c) Errichtung oder Änderung von Materialbilanzbereichen

auf Grund behördlichen

Bescheides,

d) Führung von Aufzeichnungen für jeden

Materialbilanzbereich unter Verwendung

entsprechender Meßsysteme,

e) Erstattung von periodischen Berichten

über den Bestand an Ausgangs- oder besonderem

spaltbaren Material,

f) Durchführung von Bestandsaufnahmen

über Ausgangs- oder besonderes spaltbares

Material und Erstattung von Berichten

darüber,

g) Meldung von Materialbestandsänderungen,

h) Meldung von Veränderungen des Standortes

von Ausgangs- oder besonderem

spaltbaren Material,

i) Meldung von Ein- und Ausfuhren von

Ausgangs- oder besonderem spaltbaren

Material und

j) Duldung von Inspektionen; diese Inspektionen

haben insbesondere zur Aufgabe,

die von den Inhabern von Ausgangs- oder

besonderem spaltbaren Material zu führenden

Aufzeichnungen zu überprüfen,

unabhängige Messungen aller Materialien,

die der Sicherheitskontrolle unterliegen,

vorzunehmen und die Funktionsfähigkeit

und Eichung von Instrumenten und anderen

Meß- und Kontrolleinrichtungen zu

überprüfen.

(3) Soweit es zur Erfüllung der auf Grund

des Vertrages über die Nichtweiterverbreitung

von Atomwaffen übernommenen Verpflichtungen

erforderlich ist, bedarf die Ausfuhr von

Ausgangs- oder besonderem spaltbaren Material

(§ 2 Z. 1 und 2) und von Ausrüstung oder

Material, die bzw. das für die Aufarbeitung,

Verwendung oder Herstellung von besonderem

spaltbaren Material besonders konstruiert oder

vorbereitet ist (§ 2 Z. 3), einer Bewilligung des

Bundeskanzlers. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn sichergestellt ist, daß im Bestimmungsland

das betreffende Ausgangs- oder besondere

spaltbare Material einer nach. Art. III des

Vertrages über die Nichtweiterverbreitung von

Atomwaffen erforderlichen Sicherheitskontrolle

unterworfen wird. Die Bewilligung ist gegebenenfalls

mit den erforderlichen Bedingungen

und Auflagen zu versehen.

(4) Der Bundeskanzler hat im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen, dem

Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie

und dem Bundesminister für Auswärtige

Angelegenheiten durch Verordnung die Waren

festzulegen, deren Ausfuhr einer Bewilligung

gemäß Abs. 3 bedarf.

(5) Die Ausfuhr von in einer Verordnung

gemäß Abs. 4 genannten Waren ohne die nach

Abs. 3 erforderliche Bewilligung ist verboten.

§ 5. Durch dieses Bundesgesetz werden die

Bestimmungen des Strahlenschutzgesetzes (BGBl.

Nr. 227/1969) nicht berührt.

§ 6. Die Sicherheitskontrolle ist so durchzuführen,

daß dabei

a) möglichst keine Störungen im ordentlichen

Betriebsablauf auftreten,

b) die Wirtschaftlichkeit und Betriebssicherheit

bei Kernanlagen oder bei Tätigkeiten

im Rahmen der friedlichen Verwendung

der Atomenergie nicht beeinträchtigt wird

und

c) der Schutz für verwertbares technisches

Wissen und sonstige Betriebsgeheimnisse

sichergestellt ist.

§ 7. (1) Einer Verwaltungsübertretung macht

sich schuldig, sofern die Tat nicht mit gerichtlicher

Strafe bedroht ist, und ist mit einer Geldstrafe

bis zu 30.000 S, im Nichteinbringungsfall

mit Arrest bis zu 14 Tagen, zu bestrafen, auch

wenn es beim Versuch geblieben ist

a) Wer das Eröffnungsinventar gemäß § 4

Abs. 2 lit. a nicht oder nicht ordnungsgemäß

erstellt oder übermittelt,

b) wer Informationen gemäß § 4 Abs. 2 lit. b

nicht oder nicht ordnungsgemäß bekanntgibt

und übermittelt,

c) wer Materialbilanzbereiche gemäß § 4

Abs. 2 lit. c nicht oder nicht ordnungsgemäß

errichtet oder der behördlichen

Anordnung zur Änderung eines Materialbilanzbereiches

nicht oder nicht ordnungsgemäß

Folge leistet,

d) wer Aufzeichnungen gemäß § 4 Abs. 2

lit. d nicht oder nicht ordnungsgemäß

führt,

e) wer Bestandsaufnahmen gemäß § 4 Abs. 2

lit. f nicht oder nicht ordnungsgemäß

durchführt,

f) wer Berichte gemäß § 4 Abs. 2 lit. e

und f oder Meldungen gemäß § 4 Abs. 2

lit. g, lit. h und lit. i nicht oder nicht

ordnungsgemäß erstattet,

g) wer die ordnungsgemäße Durchführung

von Inspektionen gemäß § 4 Abs. 2 lit. j

behindert oder zu vereiteln sucht.

(2) Wer vorsätzlich

a) Ausgangs- oder besonderes spaltbares Material

der Sicherheitskontrolle (§ 4) entzieht,

b) eine Ware ohne die nach § 4 Abs. 3 erforderliche

Bewilligung ausfuhrt oder einer

Bedingung oder Auflage zuwiderhandelt,

c) einen Bewilligungsbescheid gemäß § 4

Abs. 3 zur Verwendung durch einen

Nichtberechtigten entgeltlich oder unentgeltlich

überläßt oder übernimmt, oder

d) durch unrichtige oder unvollständige Angaben

eine Ausfuhrbewilligung gemäß

§ 4 Abs. 3 erschleicht

und dadurch die Gefahr herbeiführt, daß die

im § 2 genannten Materialien und Ausrüstungen

der Verwendung für Atomwaffen oder andere

nukleare Sprengvorrichtungen zugänglich werden,

ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen

Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist,

wegen Vergehens mit Arrest bis zu drei Jahren

zu bestrafen. Neben der Freiheitsstrafe ist, falls

der Täter aus Gewinnsucht gehandelt hat, auf

Geldstrafe bis zu 500.000 Schilling zu erkennen.

(3) In den Fallen des Abs. 2 sind dem Täter

oder Mitschuldigen gehörige Waren, die den

Gegenstand der strafbaren Handlung bilden,

für verfallen zu erklären. Ist die Verfolgung

oder Verurteilung einer bestimmten Person

nicht möglich, so hat die Ratskammer auf Antrag

des öffentlichen Anklägers in einem selbständigen

Verfahren über den Verfall durch

Beschluß zu entscheiden. Macht ein anderer als

der Beschuldigte geltend, daß ihm ein Recht an

einem dem Verfall unterliegenden Gegenstand

oder ein Anspruch auf einen solchen zusteht,

so ist er als Beteiligter zur Hauptverhandlung

zu laden oder im selbständigen Verfahren vor

der Beschlußfassung zu hören, wenn dadurch

das Verfahren nicht ungebührlich verzögert

wird. Gegen den Beschluß der Ratskammer ist

die Beschwerde an den Gerichtshof zweiter

Instanz zulässig (§ 114 StPO).

(4) Über verfallene Materialien und Ausrüstungen

verfügt der Bundeskanzler.

Artikel III

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

a) hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

b) hinsichtlich des Art. II mit Ausnahme des

§ 7 Abs. 2 und 3 der Bundeskanzler, in

den Fällen des § 4 Abs. 4 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen,

dem Bundesminister für Handel,

Gewerbe und Industrie und dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten,

hinsichtlich des § 4 Abs. 3 auch der

Bundesminister für Finanzen, soweit es

sich um die Ausfuhr von Waren handelt,

c) hinsichtlich des Art. II § 7 Abs. 2 und 3

der Bundesminister für Justiz

betraut.

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