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408_1971 AT

408. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Landwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Landwirtschaft

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 292, über Studienrichtungen der Bodenkultur

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 327/1971 in Verbindung mit den Bestimmungen

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,

BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Unterricht

und Kunst verordnet

Die Verordnung vom 11. August 1970, BGBl.

Nr. 296, über die Studienordnung für die

Studienrichtung Landwirtschaft in der Fassung

der Kundmachung BGBl. Nr. 137/1971 Z. 7 wird

wie folgt geändert

1. Abs. 2 lit. b, aa des § 6 hat zu lauten

„aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

der ersten Diplomprüfung sind

im zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung zu prüfen;"

2. Der Abs. 6 erster Satz des § 6 hat zu lauten

„(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur

dreimal, nichtbestandene kommissionelle Prüfungen

(Abs. 1 lit. b) nur zweimal wiederholt werden

(§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)."

3. Der Albs. 7 des § 6 hat zu lauten

„(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Ist der Nachweis

experimenteller Fähigkeiten notwendig, so sind

Prüfungsarbeiten oder praktische Tätigkeiten

durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung

von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben

vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der

Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer

nicht möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen

akademischen Behörde schriftliche Prüfungen

oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der

gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung

einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung

oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine

mündliche Prüfung stattzufinden. Eine mündliche

Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden,

wenn der Kandidat eine solche beantragt (§ 30

Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),

sofern die schriftliche Prüfung oder die

Prüfungsarbeit mit einer positiven Note beurteilt

wurde (§ 29 Albs. 2 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes)."

4. Dem § 9 ist folgende Z. 17 anzufügen

„17. Raumplanung."

5. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten

„(4) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Auf die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."

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