408. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Landwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15
des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 292, über Studienrichtungen der Bodenkultur
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 327/1971 in Verbindung mit den Bestimmungen
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes,
BGBl. Nr. 177/1966, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Unterricht
und Kunst verordnet
Die Verordnung vom 11. August 1970, BGBl.
Nr. 296, über die Studienordnung für die
Studienrichtung Landwirtschaft in der Fassung
der Kundmachung BGBl. Nr. 137/1971 Z. 7 wird
wie folgt geändert
1. Abs. 2 lit. b, aa des § 6 hat zu lauten
„aa) Der erste Teil der kommissionellen
Prüfung umfaßt mindestens zwei,
höchstens aber drei vom Kandidaten
anzugebende Prüfungsfächer der ersten
Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer
der ersten Diplomprüfung sind
im zweiten Teil der kommissionellen
Prüfung zu prüfen;"
2. Der Abs. 6 erster Satz des § 6 hat zu lauten
„(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur
dreimal, nichtbestandene kommissionelle Prüfungen
(Abs. 1 lit. b) nur zweimal wiederholt werden
(§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)."
3. Der Albs. 7 des § 6 hat zu lauten
„(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder
Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese
schriftlich durchzuführen. Ist der Nachweis
experimenteller Fähigkeiten notwendig, so sind
Prüfungsarbeiten oder praktische Tätigkeiten
durchzuführen. Wenn die mündliche Ablegung
von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen derselben
vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl der
Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer
nicht möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen
akademischen Behörde schriftliche Prüfungen
oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der
gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung
einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung
oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine
mündliche Prüfung stattzufinden. Eine mündliche
Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden,
wenn der Kandidat eine solche beantragt (§ 30
Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
sofern die schriftliche Prüfung oder die
Prüfungsarbeit mit einer positiven Note beurteilt
wurde (§ 29 Albs. 2 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes)."
4. Dem § 9 ist folgende Z. 17 anzufügen
„17. Raumplanung."
5. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten
„(4) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Auf die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."