Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
408_1970 AT

408. Bundesgesetz: Verlängerung des Preistreibereigesetzes 1959

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Bundesgesetz: Verlängerung des Preistreibereigesetzes 1959

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preistreibereigesetz 1959, BGBl.

Nr. 49, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 281/1959, 301/1960, 311/1961, 104/1962,

122/1963, 175/1963, 329/1965, 310/1966, 446/

1968, 173/1970 und des Art. II des vorliegenden

Bundesgesetzes enthalten sind, sowie die Vollziehung

dieser Vorschriften sind vom Wirksamkeitsbeginn

dieses Bundesgesetzes an bis zum

Ablauf des 31. Dezember 1971 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-

Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929

etwas anderes vorsieht.

Artikel II

Das Preistreibereigesetz 1959 wird geändert

wie folgt

§ 15 hat zu lauten

„Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1971 außer Kraft."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1971

in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

im übrigen der Bundesminister für Justiz, der

Bundesminister für Inneres und der Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie je

nach ihrem Wirkungsbereich betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →