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408_1969 AT

408. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Prüfung der Bewerber um die Befugnis eines Ziviltechnikers

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 408. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Prüfung der Bewerber um die Befugnis eines Ziviltechnikers

Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Ziviltechnikergesetzes,

BGBl. Nr. 146/1957, wird verordnet

§ 2 der Verordnung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau vom 8. November

1957, BGBl. Nr. 234, hat zu lauten

„§ 2. (1) Vor der Prüfung hat jeder Prüfungswerber

eine Prüfungsgebühr in der Höhe von

700 S zu erlegen.

(2) Bei einer Befreiung gemäß § 11 Abs. 5 des

Ziviltechnikergesetzes ist eine Prüfungsgebühr

von 500 S zu erlegen."

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