408. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Bauarbeiter-Urlaubsgesetzes 1957
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 128, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 108/1958, 270/1961, 311/1964 und BGBl.
Nr. 68/1966, wird abgeändert und ergänzt wie
folgt
1. Dem § 8 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Die Zuschläge gemäß Abs. 1 gehören im
Konkursverfahren in die zweite Klasse gemäß
§ 52 der Konkursordnung und genießen im Ausgleichsverfahren
ein Vorrecht gemäß § 23 Z. 1
zweiter Halbsatz der Ausgleichsordnung."
2. Dem § 10, dessen bisheriger Text mit „(1)"
zu bezeichnen ist, ist folgender Abs. 2 anzufügen
„(2) Sind die Voraussetzungen für die Gewährung
eines Zuschusses nach Abs. 1 nicht gegeben
oder verbleibt nach dieser Gewährung noch ein
weiterer Gebarungsüberschuß, so kann auf Grund
eines Beschlusses des Ausschusses der gesamte
oder restliche Gebarungsüberschuß für eine Verteilung
je zur Hälfte auf Arbeiter und Dienstgeber
vorgesehen werden."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
hinsichtlich des Art. I Z. 1 das Bundesministerium
für Justiz, im übrigen das Bundesministerium für
soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie betraut.