407. Verordnung: Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 5 Abs. 2 Z 4 und 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2002 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Finanzen verordnet
§ 1. Dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen und dessen neun Landesstellen werden die
im § 5 Abs. 4 des Bundeshaushaltsgesetzes aufgezählten Aufgaben übertragen.
§ 2. Die in § 7 des Bundeshaushaltsgesetzes angeführten Buchhaltungsaufgaben folgender anweisender
Organe werden an folgende Buchhaltungen übertragen
1. Die Buchhaltungsaufgaben der Landesstellen Wien, Niederösterreich und Burgenland des Bundesamtes
für Soziales und Behindertenwesen werden an die Buchhaltung des Bundesamtes für
Soziales und Behindertenwesen übertragen.
2. Die Buchhaltungsaufgaben der Landesstelle Vorarlberg des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen
werden an die Buchhaltung der Landesstelle Tirol des Bundesamtes für Soziales
und Behindertenwesen übertragen.
§ 3. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung des Bundesministers für Arbeit und
Soziales vom 11. April 1995 über die Übertragung von Aufgaben gemäß § 5 Abs. 2 Z 4 des Bundeshaushaltsgesetzes
und von Buchhaltungsaufgaben gemäß § 6 Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl.
Nr. 261/1995, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 310/1997 mit Ausnahme des Bereiches, der
das Arbeitsmarktservice betrifft, außer Kraft.