407. Verordnung: Altfahrzeugeverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I
Nr. 102/2002, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet
Ziel
§ 1. Ziel dieser Verordnung ist es, Maßnahmen festzulegen, um die Vermeidung von insbesondere
gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen
und ihren Bauteilen zu intensivieren. Die zu beseitigende Abfallmenge soll im Sinne einer nachhaltigen
Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werden. Dies soll durch alle
in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere durch die
Verpflichtung der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen Beteiligten, erreicht werden.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
1. „Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes
1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen
Krafträdern;
2. „Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als
Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;
3. „Hersteller“ jeden, der als Fahrzeughersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder
ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;
4. „Importeur“ jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als
fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;
5. „Erstübernehmer“
a) jeden Fahrzeughändler,
b) jeden Inhaber einer Reparaturwerkstätte,
c) jeden Sekundärrohstoffhändler und
d) jede sonstige Person,
sofern Altfahrzeuge zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen von einem Halter oder
Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung
oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernommen werden;
6. „Behandlung von Altfahrzeugen“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine
Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern,
zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt
werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von
Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;
7. „Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet
werden, für den sie entworfen wurden;
8. „thermische Verwertung“ den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage,
mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.
9. „gefährlicher Stoff“ einen Stoff, der gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I
Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 als gefährlich gilt;
10. „Shredderanlage“ eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern,
einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;
11. „Demontageinformationen“ alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung
eines Altfahrzeuges notwendig sind;
12. „Rücknahmestelle“ eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen
eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.
Geltungsbereich
§ 3. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und
Werkstoffe. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert
worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt
ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile zulässig ist.
(2) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte
Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28a bis 28d KFG 1967 sind von § 7
und § 11 Abs. 1 ausgenommen.
(3) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur § 5 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 dieser Verordnung.
Vermeidung
§ 4. (1)
1. Werkstoffe und
2. Bauteile
von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber,
Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in der Anlage 2 genannten Fällen und unter
den darin genannten Bedingungen.
(2) Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in
Verkehr gebracht werden.
(3) Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete
Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.
Rücknahme durch Hersteller oder Importeure
§ 5. (1) Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in
Verkehr gesetzt haben, sofern eine Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich erfolgte. Hersteller oder
Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen
1. Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen
Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen
der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für
Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-
Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer
und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.
2. Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten
Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich
zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator
oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme
zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
3. Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle
oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage
bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist
bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
4. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind Name
und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der
Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug zusammengefasst pro Kalenderjahr
binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu
melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer
Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen
drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 gemeldet wird.
5. Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I
Nr. 102/2002, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
6. Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen
zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen,
und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
nachzuweisen.
(2) Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und
9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 1 und 2 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge
vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.
Sammel- und Verwertungssysteme
§ 6. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung
derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen
wurden.
(2) Die Tarife eines Sammel- und Verwertungssystems sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation
so zu gestalten, dass die Kosten der Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge,
die innerhalb eines Kalenderjahres zurückgenommen und verwertet werden, auf diejenigen neuen Fahrzeuge,
die im jeweiligen Vergleichszeitraum in Verkehr gesetzt werden, umgelegt werden (Umlageverfahren).
(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen
Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 31. März
des darauf folgenden Jahres zu übermitteln
1. eine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, Anzahl der jeweils in
Verkehr gesetzten Fahrzeuge, sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System
erfolgt ist, und
2. einen Tätigkeitsbericht.
(4) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens
10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss)
über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
(5) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen
in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu
übermitteln.
Wiederverwendung und Verwertung durch Hersteller oder Importeure
§ 7. (1) Hersteller oder Importeure haben wiederverwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend
wiederzuverwenden. Hersteller oder Importeure haben nicht wieder verwendbare und nicht wieder
verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und
technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig
sind.
(2) Hersteller oder Importeure haben folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen
auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge zu erreichen und dies
nachzuweisen
1. Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts
aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung
und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des
durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
2. Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts
aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der
Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des
durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
(3) Hersteller oder Importeure haben sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum
Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres gänzlich zu verwerten oder zu beseitigen.
Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen
§ 8. (1) Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie,
Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, insbesondere um die Identifizierung
derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wieder verwendet oder verwertet werden können.
(2) Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs
Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind,
insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 7,
1. die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und
2. die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden,
anzugeben.
(3) Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugbauteilen haben, unbeschadet der Wahrung
bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den genehmigten Verwertungsanlagen auf Anforderung
angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren
Teilen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien, wie beispielsweise CD-Rom oder über das
Internet, zur Verfügung zu stellen.
Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure
§ 9. (1) Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern
in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu
machen
1. die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von
Fahrzeugen und ihren Bauteilen;
2. die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller
Flüssigkeiten und die Demontage;
3. die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung,
insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;
4. die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und
zur Erhöhung der Verwertungsquote und
5. die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.
(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die
Fahrzeuge aufzunehmen.
(3) Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt
und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 31. März des darauf
folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu
übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten
1. eine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile,
gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben
ist;
2. den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wieder verwendeten
und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen Altfahrzeuge und
3. sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des
Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft,
die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.
Pflichten der Altfahrzeugverwerter
§ 10. (1) Jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler
und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung
von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind, hat
1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und
Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme
von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr,
binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
2. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse
der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen,
gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr
binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,
3. sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter
Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf
des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,
4. sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.
(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen
weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile
einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist
und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.
(3) Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2
1. die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und
2. die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach
den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf
Grund einer zumindest jährlich durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch
eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,
zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage
4 zu melden.
(4) Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und
Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft
je Kalenderjahr bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres zu melden.
Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler
§ 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige
Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder
Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und
Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge
zu erreichen und dies bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden
1. Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts
aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung
und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des
durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
2. Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts
aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung
und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des
durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.
(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest
unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor,
Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Übernahme
zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.
(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung
des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3
auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von
dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.
(4) Sämtliche Altfahrzeuge sind spätestens bis zum Ende des auf die Übernahme oder den Zeitpunkt
des Anfalls folgenden Kalenderjahres vollständig zu verwerten oder zu beseitigen.
Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen
§ 12. (1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile
aus Reparaturen anfallen, hat
1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und
Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls
der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen
Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,
2. sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter
Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf
des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und
3. sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern und
zu behandeln.
(2) Sämtliche angefallene Altfahrzeuge oder Altbauteile sind spätestens bis zum Ende des auf den
Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres zu verwerten oder zu beseitigen.
Umsetzung
§ 13. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269
vom 21. Oktober 2000 S 34, umgesetzt.
In-Kraft-Treten
§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes
bestimmen.
(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge
mit 6. November 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge
mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11
Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.