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407. Verordnung: Altfahrzeugeverordnung

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Verordnung: Altfahrzeugeverordnung

Auf Grund der §§ 14, 23 und 36 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002), BGBl. I

Nr. 102/2002, wird vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet

Ziel

§ 1. Ziel dieser Verordnung ist es, Maßnahmen festzulegen, um die Vermeidung von insbesondere

gefährlichen Abfällen von Fahrzeugen, die Wiederverwendung und die Verwertung von Altfahrzeugen

und ihren Bauteilen zu intensivieren. Die zu beseitigende Abfallmenge soll im Sinne einer nachhaltigen

Stoffbewirtschaftung und einer Verbesserung der Umweltsituation verringert werden. Dies soll durch alle

in den Lebenskreislauf von Fahrzeugen einbezogenen Wirtschaftsbeteiligten, insbesondere durch die

Verpflichtung der unmittelbar mit der Behandlung von Altfahrzeugen Beteiligten, erreicht werden.

Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff

1. „Fahrzeug“ Kraftfahrzeuge der Klasse M1 oder N1 gemäß § 3 Z 2.1.1, 2.1.2 und 2.2.1 des Kraftfahrgesetzes

1967 (KFG 1967), BGBl. Nr. 267/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 102/2002, und dreirädrige Kraftfahrzeuge, jedoch unter Ausschluss von dreirädrigen

Krafträdern;

2. „Altfahrzeug“ Fahrzeuge, die im Sinne von § 2 Abs. 1 AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, als

Abfall gelten; Oldtimer gelten nicht als Altfahrzeuge im Sinne dieser Verordnung;

3. „Hersteller“ jeden, der als Fahrzeughersteller auftritt, indem er seinen Namen, seine Marke oder

ein anderes Erkennungszeichen auf dem Fahrzeug anbringt;

4. „Importeur“ jeden, der gewerblich Fahrzeuge nach Österreich einführt; die Einfuhr von mehr als

fünf Fahrzeugen pro Kalenderjahr durch eine Person gilt jedenfalls als gewerblich;

5. „Erstübernehmer“

a) jeden Fahrzeughändler,

b) jeden Inhaber einer Reparaturwerkstätte,

c) jeden Sekundärrohstoffhändler und

d) jede sonstige Person,

sofern Altfahrzeuge zur Entnahme oder Wiederverwendung von Bauteilen von einem Halter oder

Eigentümer, welcher nicht Hersteller oder Importeur ist oder welcher bereits Teile zur Behandlung

oder Verwertung gewerbsmäßig entnommen hat, übernommen werden;

6. „Behandlung von Altfahrzeugen“ Tätigkeiten, die nach der Übergabe des Altfahrzeuges an eine

Anlage zur Beseitigung von Schadstoffen, zur Demontage, zur Grobzerkleinerung, zum Shreddern,

zur Verwertung oder zur Vorbereitung der Beseitigung der Shredderabfälle durchgeführt

werden, und sonstige Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Verwertung oder Beseitigung von

Altfahrzeugen und Altfahrzeugbauteilen;

7. „Wiederverwendung“ Maßnahmen, bei denen Altfahrzeugbauteile zu dem gleichen Zweck verwendet

werden, für den sie entworfen wurden;

8. „thermische Verwertung“ den Einsatz der Abfälle in einer Verbrennungs- oder Mitverbrennungsanlage,

mit dem Hauptzweck der Verwendung als Brennstoff zur Energiegewinnung.

9. „gefährlicher Stoff“ einen Stoff, der gemäß § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl. I

Nr. 53/1997, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 108/2001 als gefährlich gilt;

10. „Shredderanlage“ eine Anlage, die dazu dient, Altfahrzeuge zu zerteilen oder zu zerkleinern,

einschließlich zum Zweck der Gewinnung von unmittelbar wiederverwendbarem Metallschrott;

11. „Demontageinformationen“ alle Informationen, die zur sach- und umweltgerechten Behandlung

eines Altfahrzeuges notwendig sind;

12. „Rücknahmestelle“ eine von Herstellern, Importeuren oder Sammel- und Verwertungssystemen

eingerichtete und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

genannte Stelle, bei der Altfahrzeuge unentgeltlich abgegeben werden können.

Geltungsbereich

§ 3. (1) Diese Verordnung gilt für Fahrzeuge und Altfahrzeuge einschließlich ihrer Bauteile und

Werkstoffe. Dies gilt unabhängig davon, wie das Fahrzeug während seiner Nutzung gewartet oder repariert

worden ist und ob es mit vom Hersteller gelieferten Bauteilen oder mit anderen Bauteilen bestückt

ist, deren Einbau als Ersatz- oder Austauschteile zulässig ist.

(2) Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung wie insbesondere Wohnmobile, beschussgeschützte

Fahrzeuge, Krankenwagen und Leichenwagen gemäß § 2 Abs. 1 Z 28a bis 28d KFG 1967 sind von § 7

und § 11 Abs. 1 ausgenommen.

(3) Für dreirädrige Kraftfahrzeuge gilt nur § 5 Abs. 1 Z 1, 4 und 5 dieser Verordnung.

Vermeidung

§ 4. (1)

1. Werkstoffe und

2. Bauteile

von Fahrzeugen, die nach dem 1. Juli 2003 in Verkehr gesetzt werden, dürfen kein Blei, Quecksilber,

Kadmium oder sechswertiges Chrom enthalten, außer in den in der Anlage 2 genannten Fällen und unter

den darin genannten Bedingungen.

(2) Kadmium in Batterien für Elektrofahrzeuge darf nach dem 31. Dezember 2005 nicht mehr in

Verkehr gebracht werden.

(3) Diejenigen Werkstoffe und Bauteile, die gemäß Anlage 2 zu kennzeichnen oder auf andere geeignete

Weise kenntlich zu machen sind, sind vor einer weiteren Behandlung des Altfahrzeuges zu entfernen.

Rücknahme durch Hersteller oder Importeure

§ 5. (1) Hersteller oder Importeure haben Altfahrzeuge derjenigen Marke zurückzunehmen, die sie in

Verkehr gesetzt haben, sofern eine Zulassung dieser Fahrzeuge in Österreich erfolgte. Hersteller oder

Importeure haben folgende Anforderungen zu erfüllen

1. Es ist eine ausreichende Anzahl von Rücknahmestellen einzurichten. Die Entfernung zu diesen

Rücknahmestellen darf nicht größer sein als die jeweils regionale mittlere Entfernung zu Verkaufsstellen

der jeweiligen Fahrzeuge. Die Rücknahmestellen sind dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft binnen vier Wochen nach In-Kraft-

Treten dieser Verordnung unter Angabe des jeweiligen Namens, der Adresse, der Telefonnummer

und, sofern zugeteilt, einer Identifizierung nachzuweisen und in geeigneter Form zu veröffentlichen.

2. Die Rücknahme eines Altfahrzeuges bei einer registrierten Rücknahmestelle oder einer genehmigten

Verwertungsanlage von einem Halter oder Eigentümer hat für diese zumindest unentgeltlich

zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor, Katalysator

oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Rücknahme

zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

3. Dem Halter oder Eigentümer ist bei Ablieferung eines Altfahrzeuges bei einer Rücknahmestelle

oder einer genehmigten Verwertungsanlage ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3 zur Vorlage

bei der Abmeldung des Fahrzeuges auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises ist

bei der ausstellenden Stelle zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

4. Dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft sind Name

und Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der

Übernahme von jedem übernommenen oder angefallenen Altfahrzeug zusammengefasst pro Kalenderjahr

binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu

melden. Weiters ist sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer

Shredderanlage unter Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen

drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 gemeldet wird.

5. Altfahrzeuge sind gemäß den allgemeinen Anforderungen der §§ 15 ff AWG 2002, BGBl. I

Nr. 102/2002, und entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

6. Für den Fall der Liquidation des Herstellers oder Importeurs sind entsprechende Vorkehrungen

zu treffen, die eine ausreichende Sammlung und Verwertung der anfallenden Altfahrzeuge sicherstellen,

und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

nachzuweisen.

(2) Hersteller oder Importeure können die Verpflichtungen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 5 und der §§ 7 und

9 Abs. 1 Z 5 und Abs. 3 Z 1 und 2 je Marke gesamthaft an ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge

vertraglich überbinden, wodurch diese Verpflichtungen auf den Betreiber dieses Systems übergehen.

Sammel- und Verwertungssysteme

§ 6. (1) Ein Sammel- und Verwertungssystem für Altfahrzeuge hat die Sammlung und Verwertung

derjenigen Altfahrzeuge sicherzustellen, für die Verträge mit den gemäß § 5 Abs. 1 Verpflichteten abgeschlossen

wurden.

(2) Die Tarife eines Sammel- und Verwertungssystems sind auf Grund einer nachvollziehbaren Kostenkalkulation

so zu gestalten, dass die Kosten der Sammlung und Verwertung derjenigen Altfahrzeuge,

die innerhalb eines Kalenderjahres zurückgenommen und verwertet werden, auf diejenigen neuen Fahrzeuge,

die im jeweiligen Vergleichszeitraum in Verkehr gesetzt werden, umgelegt werden (Umlageverfahren).

(3) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat unbeschadet der vertraglich übernommenen

Nachweispflichten zum Nachweis der ordnungsgemäßen Geschäftstätigkeit dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jedenfalls jährlich bis zum 31. März

des darauf folgenden Jahres zu übermitteln

1. eine Aufstellung der Vertragsnehmer, einschließlich Name, Anschrift, Anzahl der jeweils in

Verkehr gesetzten Fahrzeuge, sowie der Marken, hinsichtlich der eine Teilnahme an diesem System

erfolgt ist, und

2. einen Tätigkeitsbericht.

(4) Weiters hat der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems jährlich bis spätestens

10. September jeden Jahres einen Geschäftsbericht (jedenfalls den um die Anlage erweiterten Jahresabschluss)

über das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.

(5) Der Betreiber eines Sammel- und Verwertungssystems hat die Allgemeinen Geschäftsbedingungen

in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Vor einer Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

sind diese an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu

übermitteln.

Wiederverwendung und Verwertung durch Hersteller oder Importeure

§ 7. (1) Hersteller oder Importeure haben wiederverwendbare Bauteile von Altfahrzeugen weitestgehend

wiederzuverwenden. Hersteller oder Importeure haben nicht wieder verwendbare und nicht wieder

verwendete Bauteile einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und

technisch möglich ist und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig

sind.

(2) Hersteller oder Importeure haben folgende Wiederverwendungs- und Verwertungsziele bezogen

auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge zu erreichen und dies

nachzuweisen

1. Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts

aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung

und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des

durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

2. Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts

aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der

Wiederverwendung und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des

durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

(3) Hersteller oder Importeure haben sämtliche zurückgenommene Altfahrzeuge spätestens bis zum

Ende des auf die Rücknahme folgenden Kalenderjahres gänzlich zu verwerten oder zu beseitigen.

Kennzeichnungsnormen und Demontageinformationen

§ 8. (1) Hersteller oder Importeure haben, in Absprache mit der Werkstoff- und Zulieferindustrie,

Kennzeichnungsnormen für Bauteile und Werkstoffe zu verwenden, insbesondere um die Identifizierung

derjenigen Bauteile und Werkstoffe zu erleichtern, die wieder verwendet oder verwertet werden können.

(2) Hersteller oder Importeure haben für jeden in Verkehr gesetzten neuen Fahrzeugtyp binnen sechs

Monaten nach Inverkehrbringen Demontageinformationen bereitzustellen. In diesen Informationen sind,

insbesondere im Hinblick auf die Erreichung der Ziele gemäß § 7,

1. die einzelnen Fahrzeugbauteile und -werkstoffe und

2. die Stellen, an denen sich gefährliche Stoffe im Fahrzeug befinden,

anzugeben.

(3) Hersteller oder Importeure von Fahrzeugen und Fahrzeugbauteilen haben, unbeschadet der Wahrung

bestehender Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, den genehmigten Verwertungsanlagen auf Anforderung

angemessene Informationen zur Demontage, Lagerung und Prüfung von wieder verwendbaren

Teilen in Form von Handbüchern oder elektronischen Medien, wie beispielsweise CD-Rom oder über das

Internet, zur Verfügung zu stellen.

Berichts- und Informationspflichten der Hersteller oder Importeure

§ 9. (1) Hersteller oder Importeure haben zumindest folgende Informationen den potentiellen Fahrzeugkäufern

in geeigneter Weise, wie beispielsweise in Printmedien oder über das Internet, zugänglich zu

machen

1. die verwertungsgerechte Konstruktion, insbesondere betreffend die stoffliche Verwertung, von

Fahrzeugen und ihren Bauteilen;

2. die umweltverträgliche Behandlung von Altfahrzeugen, insbesondere die Entfernung aller

Flüssigkeiten und die Demontage;

3. die Entwicklung und Optimierung von Möglichkeiten zur Wiederverwendung und zur Verwertung,

insbesondere zur stofflichen Verwertung, von Altfahrzeugen und ihren Bauteilen;

4. die bei der Verwertung erzielten Fortschritte zur Verringerung der zu beseitigenden Abfälle und

zur Erhöhung der Verwertungsquote und

5. die jeweiligen Rücknahmestellen, bei denen Altfahrzeuge zurückgegeben werden können.

(2) Die Informationen gemäß Abs. 1 Z 1 bis 4 sind in allgemeiner Form in die Werbeschriften für die

Fahrzeuge aufzunehmen.

(3) Hersteller oder Importeure haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt

und Wasserwirtschaft beginnend mit dem Kalenderjahr 2002 jährlich bis spätestens 31. März des darauf

folgenden Kalenderjahres einen Bericht über die Erfüllung der Verpflichtungen dieser Verordnung zu

übermitteln. Dieser Bericht hat insbesondere zu enthalten

1. eine Meldung gemäß Anlage 4, in der die Masse der wieder verwendeten und verwerteten Fahrzeugteile,

gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, anzugeben

ist;

2. den Nachweis über die Einhaltung der Verwertungsquote gemäß § 7 Abs. 2 der wieder verwendeten

und verwerteten Masse bezogen auf die zurückgenommenen Altfahrzeuge und

3. sachdienliche Informationen über etwaige Veränderungen der Betriebsstrukturen im Bereich des

Vertriebs von Fahrzeugen und in der Rücknahme-, Demontage-, Shredder- oder Verwertungswirtschaft,

die zu Wettbewerbsverzerrungen zwischen oder in den Mitgliedstaaten führen können.

Pflichten der Altfahrzeugverwerter

§ 10. (1) Jeder Fahrzeughändler, jeder Inhaber einer Reparaturwerkstätte, jeder Sekundärrohstoffhändler

und jede sonstige Person, die Altfahrzeuge gewerbsmäßig zur Entnahme oder Wiederverwendung

von Bauteilen übernimmt, und die Genannten weder Hersteller noch Importeur sind, hat

1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und

Adresse des Übergebers, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum der Übernahme

von jedem übernommenen und angefallenen Altfahrzeug, gesammelt pro Kalenderjahr,

binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Gesamtmasse

der sowohl einer Wiederverwendung als auch einer Verwertung zugeführten Abfallfraktionen,

gegliedert nach den Abfallarten gemäß Anlage 5 (Teil 1) und Übernehmern, pro Kalenderjahr

binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage 4, zu melden,

3. sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter

Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf

des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird,

4. sämtliche Altfahrzeuge entsprechend der Anlage 1 zu lagern und zu behandeln.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verpflichteten haben wieder verwendbare Bauteile von Altfahrzeugen

weitestgehend wieder zu verwenden und nicht wieder verwendbare und nicht wieder verwendete Bauteile

einer stofflichen Verwertung zuzuführen, soweit dies ökologisch vorteilhaft und technisch möglich ist

und die Mehrkosten im Vergleich zu anderen Verfahren der Behandlung nicht unverhältnismäßig sind.

(3) Inhaber von Shredderanlagen haben zusätzlich zu den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 und 2

1. die Gesamtmasse der übernommenen Altfahrzeuge und

2. die durchschnittliche wieder verwendete und verwertete Masse pro Altfahrzeug, gegliedert nach

den einzelnen Abfallarten, aus dem Shredderprozess gemäß Anlage 5 (Teil 1 und Teil 2), die auf

Grund einer zumindest jährlich durchgeführten statistisch repräsentativen Bilanzierung, die durch

eine externe befugte Fachperson oder Fachanstalt zu überprüfen und zu bestätigen ist,

zu ermitteln. Diese Daten sind dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres gemäß Anlage

4 zu melden.

(4) Weiters haben Inhaber von Shredderanlagen über jede Abfallart die jeweiligen Mengen und

Übernehmer der Abfälle dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft

je Kalenderjahr bis zum 31. März des jeweiligen Folgejahres zu melden.

Pflichten der Erstübernehmer und sonstiger Fahrzeughändler

§ 11. (1) Jeder Erstübernehmer, soweit er nicht Hersteller oder Importeur ist, und jeder sonstige

Fahrzeughändler hat für jene Altfahrzeuge, die er nicht im Auftrag eines Herstellers, Importeurs oder

Systems gemäß § 6 übernimmt, zusätzlich zu den Pflichten des § 10 folgende Wiederverwendungs- und

Verwertungsziele bezogen auf die Gesamtanzahl der im Kalenderjahr zurückgenommenen Altfahrzeuge

zu erreichen und dies bis spätestens 31. März des darauf folgenden Kalenderjahres dem Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gemäß Anlage 4 zu melden

1. Bis spätestens 1. Jänner 2006 sind mindestens 85% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts

aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung

und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 80% des

durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

2. Bis spätestens 1. Jänner 2015 sind mindestens 95% des durchschnittlichen Fahrzeuggewichts

aller Altfahrzeuge pro Kalenderjahr wieder zu verwenden oder zu verwerten. Der Anteil der Wiederverwendung

und der stofflichen Verwertung muss pro Kalenderjahr mindestens 85% des

durchschnittlichen Fahrzeuggewichts aller Altfahrzeuge betragen.

(2) Die Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 von einem Halter oder Eigentümer hat zumindest

unentgeltlich zu erfolgen. Wenn wesentliche Bauteile eines Fahrzeuges, insbesondere Motor,

Katalysator oder Karosserie, fehlen oder dem Altfahrzeug Abfälle hinzugefügt wurden, kann die Übernahme

zum Ausgleich des Wertverlustes entgeltlich erfolgen.

(3) Bei der Übernahme eines Altfahrzeuges gemäß Abs. 1 ist dem Halter oder Eigentümer bei Ablieferung

des Altfahrzeuges zur Vorlage bei der Abmeldung ein Verwertungsnachweis gemäß Anlage 3

auszustellen. Eine Kopie des Verwertungsnachweises verbleibt bei der ausstellenden Stelle und ist von

dieser zumindest sieben Jahre aufzubewahren.

(4) Sämtliche Altfahrzeuge sind spätestens bis zum Ende des auf die Übernahme oder den Zeitpunkt

des Anfalls folgenden Kalenderjahres vollständig zu verwerten oder zu beseitigen.

Pflichten anderer Anfallstellen von Altfahrzeugen und Altbauteilen

§ 12. (1) Wer Fahrzeuge gewerblich übernimmt und bei dem entweder Altfahrzeuge oder Altbauteile

aus Reparaturen anfallen, hat

1. dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Name und

Adresse der Anfallstelle, Marke, Type, Fahrzeugidentifizierungsnummer und Datum des Anfalls

der Altfahrzeuge, gesammelt pro Kalenderjahr, binnen drei Wochen nach Ablauf des jeweiligen

Kalenderjahres gemäß Anlage 4 zu melden,

2. sicherzustellen, dass die erfolgte Verwertung von Altfahrzeugen in einer Shredderanlage unter

Angabe der jeweiligen Fahrzeugidentifizierungsnummern dem Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft je Kalenderjahr binnen drei Wochen nach Ablauf

des jeweiligen Kalenderjahres gemeldet wird, und

3. sämtliche Altfahrzeuge und Altbauteile aus Reparaturen entsprechend der Anlage 1 zu lagern und

zu behandeln.

(2) Sämtliche angefallene Altfahrzeuge oder Altbauteile sind spätestens bis zum Ende des auf den

Zeitpunkt des Anfalls folgenden Kalenderjahres zu verwerten oder zu beseitigen.

Umsetzung

§ 13. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2000/53/EG über Altfahrzeuge, ABl. Nr. L 269

vom 21. Oktober 2000 S 34, umgesetzt.

In-Kraft-Treten

§ 14. (1) Diese Verordnung tritt mit 6. November 2002 in Kraft, soweit Abs. 2 bis 4 nicht anderes

bestimmen.

(2) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für ab dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge

mit 6. November 2002 in Kraft.

(3) Die §§ 5 Abs. 1 Z 2 und 11 Abs. 2 treten für vor dem 1. Juli 2002 in Verkehr gesetzte Fahrzeuge

mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) Die Meldepflichten gemäß § 5 Abs. 1 Z 4, § 9 Abs. 3 Z 1, § 10 Abs. 1 Z 1, Abs. 3 und 4, § 11

Abs. 1 und § 12 Abs. 1 Z 1 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.

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