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407_2001 AT

407. Verordnung: Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistenz (PKA-Ausbildungsordnung)

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Verordnung: Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistenz (PKA-Ausbildungsordnung)

Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet

Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz

§ 1. (1) Der Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz (PKA) ist mit einer Lehrzeit von

drei Jahren eingerichtet.

(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der

Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Pharmazeutisch-kaufmännischer

Assistent oder Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) zu bezeichnen.

Berufsprofil

§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete

Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich

auszuführen

1. Angebote einholen und bei Einkaufsgesprächen und bei der Sortimentsgestaltung mitwirken;

2. Waren bestellen, Lieferungen überwachen und Lager betreuen;

3. Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen;

4. im gesetzlichen Rahmen Identitätsprüfungen durchführen und an der Herstellung von Arzneimitteln

mitwirken sowie die damit verbundene sachgerechte Reinigung durchführen;

5. im gesetzlichen Rahmen Kundengespräche und Verkaufsgespräche führen sowie die Apotheker

beim Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel unterstützen;

6. bei den pharmazeutisch-fachlichen Aufzeichnungen bis zur Unterschriftsreife mitwirken;

7. bei der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung mitwirken;

8. bei der Preiskalkulation mitwirken;

9. Rechnungen erstellen und den Zahlungsverkehr bis zur Unterschriftsreife durchführen;

10. Rechnungen an die begünstigten Bezieher taxieren und erstellen;

11. Bei der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur mitwirken;

12. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, pflegen und auswerten;

13. EDV-Einrichtungen mit Textverarbeitungs- und apothekenspezifischen Programmen bedienen;

14. Auslagen und andere Werbemittel gestalten sowie an der Produktplatzierung mitwirken.

Berufsbild

§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten, nach Abschnitten

und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils

angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft

und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.

(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer

Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings

zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz

(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,

Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit,

Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und

Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur

Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.

Lehrabschlussprüfung

Gliederung

§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.

(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände

1. Geschäftsfall in der Apotheke,

2. Drogen- und Chemikalienkunde,

3. Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde,

4. Chemie, Physik und Labortechnologie und

5. Verkaufspraxis in der Apotheke.

(3) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein

Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.

(4) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände

1. Kaufmännisches Rechnen,

2. Buchführung.

(5) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der

letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden

berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.

Praktische Prüfung

Geschäftsfall in der Apotheke

§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf die Apotheke bezogenen Geschäftsfall einschließlich des

dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken

1. Warenbeschaffung,

2. Warenannahme und Warenübernahme, Identitätsprüfung bei Arzneimitteln,

3. Waren- und Rohstofflagerung,

4. Mängelfeststellung und Reklamation,

5. Rechnungslegung,

6. Rezeptverrechnung mit Krankenversicherungsträgern.

Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen werden.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in

90 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann

auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für

die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 10.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend

von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit

zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn

Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn

der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Drogen- und Chemikalienkunde

§ 6. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die Beschreibung von drei in der Abgrenzungsverordnung

angeführten Arzneimitteln hinsichtlich der Definition, Zubereitung, Anwendung, Wirkung und Abgabe

und die Beschreibung von zwei Chemikalien und/oder Giften hinsichtlich der produktspezifischen

Rechtsvorschriften, Definition, Kennzeichnung und Abgabe zu erstrecken.

(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in

60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann

auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für

die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 10.

(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend

von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden

Fragen in Bezug auf die Information und Beratung von Kunden über Anwendung,

Wirkung und Verwendung von Arzneimitteln, Drogen, Chemikalien und Giften, auf die einschlägige

lateinische und internationale Nomenklatur und auf die Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften

(Etikettierung) zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn Minuten abzustellen.

Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission

ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre und Reformwarenkunde

§ 7. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die sich auf die

Grundzüge der Ernährung und Kosmetik sowie Hygiene erstreckt, welche in der Regel in 30 Minuten

ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 45 Minuten zu beenden.

(3) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 10.

(4) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich auf die

Information und Beratung von Kunden über Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, über

diätetische Lebensmittel und Präparate und über Waren zur Körperpflege und Hygiene zu erstrecken,

wobei folgende Gebiete einzuschließen sind

1. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über diese Waren,

2. Verkaufsabwicklung,

3. Anbahnung von Zusatzverkäufen,

4. Behandlung von Reklamationen.

Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen

Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen

Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften

des Fachbereiches ist Bedacht zu nehmen.

(5) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach

20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,

wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht

möglich ist.

Chemie, Physik und Labortechnologie

§ 8. (1) Die Prüfung hat mit einer labortechnischen Prüfungsarbeit zu erfolgen. Sie ist mit einer Note

zu bewerten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und

die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine labortechnische Aufgabe zu stellen, die sich auf

die Durchführung einer apothekenüblichen Laborarbeit, samt Protokollierung, erstreckt. Die labortechnische

Prüfarbeit ist von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen. Sie

hat in der Regel 30 Minuten zu dauern und ist nach 60 Minuten jedenfalls zu beenden.

(3) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich auf Grundzüge

der Chemie-, Physik- und Labortechnologie zu erstrecken, wobei insbesondere auch

1. die Kenntnis und Verwendung der Geräte,

2. Kenntnis der wichtigsten Rohstoffe und Laborchemikalien und Umgang mit ihnen,

3. Grundkenntnis der Arzneiformenherstellung,

4. Kenntnis und Anwendung der wichtigsten Messverfahren,

5. pharmazeutisch-technische Arbeiten einschließlich apothekenüblicher Arzneiformenherstellung

und Identitätsprüfung

einzuschließen sind.

(4) Der mündliche Teil der Prüfung hat sich auf die labortechnische Prüfarbeit zu beziehen und soll

für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung

um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine

zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Verkaufspraxis in der Apotheke

§ 9. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf

folgende Gebiete zu erstrecken

1. Werbung und Verkaufsförderung,

2. Verkaufsvorbereitung und Warenpräsentation,

3. Warenverkauf und Kundenberatung,

4. Verkaufsabrechnung,

5. Behandlung von Reklamationen.

(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die

branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst

lebendigen Verkaufsgespräches zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften

des Fachbereiches ist Bedacht zu nehmen.

(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu

beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der

Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

§ 10. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluss der

schriftlichen Arbeiten der Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke“, „Drogen- und Chemikalienkunde“

und „Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde“ für eine

größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des

Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen,

wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.

(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.

(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den

Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung

getrennt zu erläutern.

(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.

Kaufmännisches Rechnen

§ 11. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen

1. Prozentrechnungen,

2. Schlussrechnungen,

3. einfache Kalkulation.

(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.

(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Buchführung

§ 12. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.

(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden

können.

(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.

Wiederholungsprüfung

§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.

(2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt, bis zu zwei

Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht

genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter

Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb

des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die

Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

(3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt, mehr als zwei

Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem

Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung

abgelegt werden.

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 14. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist kann eine im

Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf

Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistenz abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand

Geschäftsfall in der Apotheke (§ 5), auf den Gegenstand Chemie, Physik und Labortechnologie (§ 8) und

auf den Gegenstand Verkaufspraxis in der Apotheke (§ 9).

Verhältniszahlen

§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent werden

folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig

ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt

ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......................................... ein Lehrling,

drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen....................................................... zwei Lehrlinge,

vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen....................................................... drei Lehrlinge,

fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen ....................................... vier Lehrlinge,

sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen...................................... fünf Lehrlinge,

neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......................................... sechs Lehrlinge,

ab zwölf fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für je drei weitere fachlich

einschlägig ausgebildete Personen............................................................................ ein weiterer Lehrling.

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und

Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens

zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend

oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. Fachlich einschlägig ausgebildete

Personen mit einem Dienstausmaß unter 6/10 der gesetzlichen Arbeitszeit (24 Stunden je Woche) sind auf

die Verhältniszahlen lediglich zur Hälfte anzurechnen.

(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,

die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl

eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in

Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter

Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen

– insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.

(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich

einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem

Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen

aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

(6) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent werden folgende

Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt

a) Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben

betraut ist;

b) auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut

ist.

(7) Die Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.

(8) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter

Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b

des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten

Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe

entspricht.

In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten

§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, hinsichtlich der

Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfung jedoch erst mit 1. Jänner 2002.

(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, BGBl.

Nr. 495/1994, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft, die Bestimmungen über die

Lehrabschlussprüfung jedoch erst mit Ablauf des 31. Dezember 2001.

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