407. Verordnung: Berufsausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistenz (PKA-Ausbildungsordnung)
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 83/2000, wird verordnet
Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz
§ 1. (1) Der Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännische Assistenz (PKA) ist mit einer Lehrzeit von
drei Jahren eingerichtet.
(2) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der
Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrberufs entsprechenden Form (Pharmazeutisch-kaufmännischer
Assistent oder Pharmazeutisch-kaufmännische Assistentin) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete
Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich
auszuführen
1. Angebote einholen und bei Einkaufsgesprächen und bei der Sortimentsgestaltung mitwirken;
2. Waren bestellen, Lieferungen überwachen und Lager betreuen;
3. Maßnahmen bei Lieferverzug, Nichtlieferung, Fehllieferung oder Gewährleistungsfällen setzen;
4. im gesetzlichen Rahmen Identitätsprüfungen durchführen und an der Herstellung von Arzneimitteln
mitwirken sowie die damit verbundene sachgerechte Reinigung durchführen;
5. im gesetzlichen Rahmen Kundengespräche und Verkaufsgespräche führen sowie die Apotheker
beim Verkauf apothekenpflichtiger Arzneimittel unterstützen;
6. bei den pharmazeutisch-fachlichen Aufzeichnungen bis zur Unterschriftsreife mitwirken;
7. bei der Abfallvermeidung und Abfallentsorgung mitwirken;
8. bei der Preiskalkulation mitwirken;
9. Rechnungen erstellen und den Zahlungsverkehr bis zur Unterschriftsreife durchführen;
10. Rechnungen an die begünstigten Bezieher taxieren und erstellen;
11. Bei der betrieblichen Buchführung, Kostenrechnung und Inventur mitwirken;
12. Statistiken, Dateien und Karteien anlegen, pflegen und auswerten;
13. EDV-Einrichtungen mit Textverarbeitungs- und apothekenspezifischen Programmen bedienen;
14. Auslagen und andere Werbemittel gestalten sowie an der Produktplatzierung mitwirken.
Berufsbild
§ 3. (1) Für die Ausbildung wird folgendes Berufsbild festgelegt. Die angeführten, nach Abschnitten
und Absätzen geordneten und gereihten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils
angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass sie nach einer Einführung erweitert, vertieft
und schließlich in der betrieblichen Praxis fachgerecht angewendet werden.
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist – unter besonderer
Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben – auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings
zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz
(wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung,
Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit,
Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und
Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur
Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
Gliederung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst die Gegenstände
1. Geschäftsfall in der Apotheke,
2. Drogen- und Chemikalienkunde,
3. Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde,
4. Chemie, Physik und Labortechnologie und
5. Verkaufspraxis in der Apotheke.
(3) Bei der praktischen Prüfung ist vom Prüfling eine Drogensammlung von 40 Drogen und ein
Herbar mit 30 Heilpflanzen vorzulegen.
(4) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände
1. Kaufmännisches Rechnen,
2. Buchführung.
(5) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der
letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden
berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
Geschäftsfall in der Apotheke
§ 5. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat einen auf die Apotheke bezogenen Geschäftsfall einschließlich des
dazugehörigen Schrift- und Zahlungsverkehrs zu umfassen und sich auf folgende Bereiche zu erstrecken
1. Warenbeschaffung,
2. Warenannahme und Warenübernahme, Identitätsprüfung bei Arzneimitteln,
3. Waren- und Rohstofflagerung,
4. Mängelfeststellung und Reklamation,
5. Rechnungslegung,
6. Rezeptverrechnung mit Krankenversicherungsträgern.
Fragen zur Bedarfsermittlung können einbezogen werden.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
90 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 120 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann
auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für
die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 10.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit
zusammenhängenden Fragen zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn
Minuten abzustellen. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn
der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Drogen- und Chemikalienkunde
§ 6. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die schriftliche Arbeit hat sich auf die Beschreibung von drei in der Abgrenzungsverordnung
angeführten Arzneimitteln hinsichtlich der Definition, Zubereitung, Anwendung, Wirkung und Abgabe
und die Beschreibung von zwei Chemikalien und/oder Giften hinsichtlich der produktspezifischen
Rechtsvorschriften, Definition, Kennzeichnung und Abgabe zu erstrecken.
(3) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die in der Regel in
60 Minuten ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 90 Minuten zu beenden. Die schriftliche Arbeit kann
auch in rechnergestützter Form durchgeführt werden, wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für
die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(4) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 10.
(5) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich ausgehend
von der schriftlichen Arbeit auf die praktische Auswertung von verschiedenen mit dieser Arbeit zusammenhängenden
Fragen in Bezug auf die Information und Beratung von Kunden über Anwendung,
Wirkung und Verwendung von Arzneimitteln, Drogen, Chemikalien und Giften, auf die einschlägige
lateinische und internationale Nomenklatur und auf die Kennzeichnungs- und Abgabevorschriften
(Etikettierung) zu erstrecken. Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen und ist auf einen Zeitraum von zehn Minuten abzustellen.
Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission
ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre und Reformwarenkunde
§ 7. (1) Die Prüfung hat schriftlich und mündlich zu erfolgen. Sie ist mit einer Note zu bewerten.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine schriftliche Arbeit zu stellen, die sich auf die
Grundzüge der Ernährung und Kosmetik sowie Hygiene erstreckt, welche in der Regel in 30 Minuten
ausgearbeitet werden kann. Sie ist nach 45 Minuten zu beenden.
(3) Für die schriftliche Arbeit gilt im Übrigen § 10.
(4) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich auf die
Information und Beratung von Kunden über Waren zur Erhaltung und Förderung der Gesundheit, über
diätetische Lebensmittel und Präparate und über Waren zur Körperpflege und Hygiene zu erstrecken,
wobei folgende Gebiete einzuschließen sind
1. Qualitäts- und verwendungsbezogene Kenntnis über diese Waren,
2. Verkaufsabwicklung,
3. Anbahnung von Zusatzverkäufen,
4. Behandlung von Reklamationen.
Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die branchenspezifischen
Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst lebendigen
Verkaufsgesprächs zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften
des Fachbereiches ist Bedacht zu nehmen.
(5) Der mündliche Teil der Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach
20 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen,
wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht
möglich ist.
Chemie, Physik und Labortechnologie
§ 8. (1) Die Prüfung hat mit einer labortechnischen Prüfungsarbeit zu erfolgen. Sie ist mit einer Note
zu bewerten.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung und
die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine labortechnische Aufgabe zu stellen, die sich auf
die Durchführung einer apothekenüblichen Laborarbeit, samt Protokollierung, erstreckt. Die labortechnische
Prüfarbeit ist von mindestens einem Mitglied der Prüfungskommission zu beaufsichtigen. Sie
hat in der Regel 30 Minuten zu dauern und ist nach 60 Minuten jedenfalls zu beenden.
(3) Der mündliche Teil ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen und hat sich auf Grundzüge
der Chemie-, Physik- und Labortechnologie zu erstrecken, wobei insbesondere auch
1. die Kenntnis und Verwendung der Geräte,
2. Kenntnis der wichtigsten Rohstoffe und Laborchemikalien und Umgang mit ihnen,
3. Grundkenntnis der Arzneiformenherstellung,
4. Kenntnis und Anwendung der wichtigsten Messverfahren,
5. pharmazeutisch-technische Arbeiten einschließlich apothekenüblicher Arzneiformenherstellung
und Identitätsprüfung
einzuschließen sind.
(4) Der mündliche Teil der Prüfung hat sich auf die labortechnische Prüfarbeit zu beziehen und soll
für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Er ist nach 30 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung
um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine
zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Verkaufspraxis in der Apotheke
§ 9. (1) Die Prüfung hat mündlich vor der gesamten Prüfungskommission zu erfolgen und sich auf
folgende Gebiete zu erstrecken
1. Werbung und Verkaufsförderung,
2. Verkaufsvorbereitung und Warenpräsentation,
3. Warenverkauf und Kundenberatung,
4. Verkaufsabrechnung,
5. Behandlung von Reklamationen.
(2) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen. Unter Bedachtnahme auf das Warensortiment des Lehrbetriebes und die
branchenspezifischen Besonderheiten des Fachbereiches ist die Prüfung in der Form eines möglichst
lebendigen Verkaufsgespräches zu führen. Auf verkaufsbezogene rechtliche Bestimmungen und Berufsvorschriften
des Fachbereiches ist Bedacht zu nehmen.
(3) Die Prüfung soll für jeden Prüfling zumindest 15 Minuten dauern. Sie ist nach 20 Minuten zu
beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der
Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Theoretische Prüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 10. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann unter Einschluss der
schriftlichen Arbeiten der Gegenstände „Geschäftsfall in der Apotheke“, „Drogen- und Chemikalienkunde“
und „Gesundheitspflege, Gesundheits- und Ernährungslehre, Reformwarenkunde“ für eine
größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des
Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen,
wobei jedoch alle wesentlichen Arbeitsschritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den
Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind den Prüflingen anlässlich der Aufgabenstellung
getrennt zu erläutern.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
Kaufmännisches Rechnen
§ 11. (1) Die Prüfung hat je eine Aufgabe aus den nachstehenden Bereichen zu umfassen
1. Prozentrechnungen,
2. Schlussrechnungen,
3. einfache Kalkulation.
(2) Das Verwenden von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(4) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Buchführung
§ 12. (1) Die Prüfung hat mehrere, zumindest aber fünf Buchungen von Geschäftsfällen zu umfassen.
(2) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden
können.
(3) Die Prüfung ist nach 75 Minuten zu beenden.
Wiederholungsprüfung
§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt, bis zu zwei
Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht
genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken. Die Prüfungskommission hat in diesem Fall unter
Berücksichtigung der festgestellten Mängel an Fertigkeiten und Kenntnissen festzulegen, wann innerhalb
des Zeitraums von drei bis sechs Monaten nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung frühestens die
Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände, sofern jedoch die theoretische Prüfung entfällt, mehr als zwei
Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen. In diesem
Fall kann die Wiederholungsprüfung frühestens sechs Monate nach der nichtbestandenen Lehrabschlussprüfung
abgelegt werden.
Eingeschränkte Zusatzprüfung
§ 14. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Drogist kann eine im
Vergleich zu § 27 Abs. 2 des Berufsausbildungsgesetzes eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf
Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistenz abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf den Gegenstand
Geschäftsfall in der Apotheke (§ 5), auf den Gegenstand Chemie, Physik und Labortechnologie (§ 8) und
auf den Gegenstand Verkaufspraxis in der Apotheke (§ 9).
Verhältniszahlen
§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent werden
folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig
ausgebildete Personen – Lehrlinge) festgelegt
ein bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen.......................................... ein Lehrling,
drei fachlich einschlägig ausgebildete Personen....................................................... zwei Lehrlinge,
vier fachlich einschlägig ausgebildete Personen....................................................... drei Lehrlinge,
fünf bis sechs fachlich einschlägig ausgebildete Personen ....................................... vier Lehrlinge,
sieben bis acht fachlich einschlägig ausgebildete Personen...................................... fünf Lehrlinge,
neun bis elf fachlich einschlägig ausgebildete Personen .......................................... sechs Lehrlinge,
ab zwölf fachlich einschlägig ausgebildeten Personen für je drei weitere fachlich
einschlägig ausgebildete Personen............................................................................ ein weiterer Lehrling.
(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten sechs Monaten ihrer Lehrzeit und
Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 oder/und § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens
zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.
(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend
oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen. Fachlich einschlägig ausgebildete
Personen mit einem Dienstausmaß unter 6/10 der gesetzlichen Arbeitszeit (24 Stunden je Woche) sind auf
die Verhältniszahlen lediglich zur Hälfte anzurechnen.
(4) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen,
die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl
eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in
Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen – unter
Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen
– insgesamt höchstens zwei Lehrlinge ausgebildet werden.
(5) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich
einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem
Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen
aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.
(6) Für die Ausbildung im Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent werden folgende
Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes (Ausbilder – Lehrlinge) festgelegt
a) Auf je fünf Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der nicht ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben
betraut ist;
b) auf je 15 Lehrlinge zumindest ein Ausbilder, der ausschließlich mit Ausbildungsaufgaben betraut
ist.
(7) Die Verhältniszahlen gemäß Abs. 1 dürfen jedoch nicht überschritten werden.
(8) Ein Ausbilder, der mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, darf – unter
Beachtung der für die einzelnen Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. b
des Berufsausbildungsgesetzes – insgesamt höchstens so viele Lehrlinge ausbilden, wie es der höchsten
Verhältniszahl gemäß § 8 Abs. 3 lit. b des Berufsausbildungsgesetzes der in Betracht kommenden Lehrberufe
entspricht.
In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
§ 16. (1) Diese Verordnung tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft, hinsichtlich der
Bestimmungen über die Lehrabschlussprüfung jedoch erst mit 1. Jänner 2002.
(2) Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Pharmazeutisch-kaufmännischer Assistent, BGBl.
Nr. 495/1994, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag außer Kraft, die Bestimmungen über die
Lehrabschlussprüfung jedoch erst mit Ablauf des 31. Dezember 2001.