407. Verordnung: Festsetzung des Anpassungsfaktors, der Anpassungsfaktormesszahl, der Anpassungsrichtwertmesszahl sowie des Wertausgleichs für das Jahr 2001
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 108 Abs. 5 in Verbindung mit § 108f Abs. 1, 4 und 5 sowie § 299a des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 101/2000, wird mit Zustimmung der Bundesregierung verordnet
§ 1. Der Anpassungsfaktor für die Anpassung der in den §§ 108g und 108h ASVG angeführten
Renten und Pensionen wird für das Jahr 2001 mit 1,008 festgesetzt; die Anpassungsfaktormesszahl wird
für das Jahr 2001 mit 117,49, die Anpassungsrichtwertmesszahl wird für das Jahr 2001 mit 116,68
festgesetzt.
§ 2. (1) Allen Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und ohne Anspruch auf
Ausgleichszulage, die im Februar 2001 Anspruch auf eine oder mehrere Pensionen haben, auf die § 1
anzuwenden ist, gebührt zu der (höchsten) für Februar 2001 auszuzahlenden Pension als Wertausgleich
eine Einmalzahlung; diese beträgt 1% des Gesamtpensionseinkommens, höchstens jedoch 1600 S.
(2) Als Gesamtpensionseinkommen im Sinne des Abs. 1 gilt das Vierzehnfache der Summe aller
Pensionen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung, auf die § 1 anzuwenden ist und auf die im Februar
2001 Anspruch besteht.