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407_1997 AT

407. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Verordnung: Festsetzung eines Zuschlags zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen

Auf Grund des § 64 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 623/1994, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. (1) Zu den im Gebührenanspruchsgesetz 1975 angeführten festen Beträgen einschließlich der in

den Verordnungen des Bundesministers für Justiz BGBl. Nr. 358/1979, BGBl. Nr. 333/1982, BGBl.

Nr. 177/1987 und BGBl. Nr. 214/1992 festgesetzten Zuschläge wird ein weiterer Zuschlag von 13,5 vH

festgesetzt.

(2) Die sich hiernach ergebenden Gebühren werden in der einen Bestandteil dieser Verordnung

bildenden Anlage festgestellt.

§ 2. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft.

(2) Sie ist auf alle Gebühren für eine Tätigkeit anzuwenden, die nach ihrem Inkrafttreten beendet

worden ist.

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