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407_1996 AT

407. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Vereinbarung zwischen der für das ADR zuständigen Behörde Italiens und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich nach Rn. 2010 und 10 602 des ADR betreffend die Beförderung von gefährlichen Gütern der Klassen 1 bis 9 nach und von Flughäfen

(Übersetzung)

(1) Werden gefährliche Güter gemäß Anhang A des ADR auf der Straße direkt nach oder von einem

Flughafen befördert und entspricht die Beförderung allen Vorschriften der Technischen Anweisungen der

Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation für den sicheren Lufttransport gefährlicher Güter, so sind die

folgenden Abweichungen vom ADR anwendbar

1. Gefährliche Güter, die gemäß den im Absatz 1 erwähnten Gefahrgutvorschriften für die Klassen

1 bis 9 jedoch nicht gemäß Anhang A des ADR befördert werden dürfen, dürfen auf der Straße

befördert werden, sofern die entsprechenden vorerwähnten Vorschriften eingehalten werden.

2. Abweichend von Rn. 2002 dürfen die in den in Absatz 1 erwähnten Vorschriften verlangten Begleitpapiere

(Versendererklärung) als Beförderungspapiere im Sinne des ADR verwendet werden.

3. Für unter eine Sammelbezeichnung einer bestimmten Klasse fallende Güter dürfen Gruppentexte

als schriftliche Weisungen gemäß Rn. 10 385 (2) verwendet werden. Der Beförderer hat diese

Weisungen in schriftlicher Form dem Fahrzeuglenker zu übergeben. Dieser hat sie während der

Fahrt im Führerhaus aufzubewahren.

4. Alle übrigen Vorschriften des Anhangs B des ADR sind einzuhalten.

(2) Zusätzlich zu den vorgeschriebenen Angaben hat entweder der Absender oder der Beförderer im

Beförderungspapier folgenden Vermerk einzutragen

„Beförderung vereinbart gemäß Rn. 2010 und 10 602 ADR“.

(3) Diese Vereinbarung gilt für Straßenbeförderungen nach und von Flughäfen in Österreich und

allen anderen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben.

Rom, am 12. Oktober 1995

Die für das ADR zuständige Behörde Italiens

Dr. Roscetti

Wien, am 30. Oktober 1995

Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich

Kafka

Die Vereinbarung ist mit 30. Oktober 1995 in Kraft getreten.

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