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407_1994 AT

407. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung

Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik dem mit der Erklärung, sich auch weiterhin an das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung [BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Kundgemacht in BGBl. Nr. 179/1993 gebunden zu erachten, erneuerten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 179/1993 folgende weitere Erklärung hinzugefügt

„Ersuchen nach dem Übereinkommen sind, bevor der Fall vor Gericht gebracht wurde, an die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen

Republik und, nachdem der Fall vor Gericht gebracht wurde, an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten."

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