407_1994
AT
407. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 407. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung
1994_407_0 407. Kundmachung: Geltungsbereich des Europäischen Übereinkommens über die Übertragung der Strafverfolgung
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Nach Mitteilung des Generalsekretärs des Europarats hat die Tschechische Republik dem mit der Erklärung, sich auch weiterhin an das Europäische Übereinkommen über die Übertragung der Strafverfolgung [BGBl. Nr. 250/1980, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs Kundgemacht in BGBl. Nr. 179/1993 gebunden zu erachten, erneuerten Vorbehalt Kundgemacht in BGBl. Nr. 179/1993 folgende weitere Erklärung hinzugefügt
„Ersuchen nach dem Übereinkommen sind, bevor der Fall vor Gericht gebracht wurde, an die Generalstaatsanwaltschaft der Tschechischen
Republik und, nachdem der Fall vor Gericht gebracht wurde, an das Justizministerium der Tschechischen Republik zu richten."