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407_1993 AT

407. Bundesgesetz: Änderung des Kreditwesengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Bundesgesetz: Änderung des Kreditwesengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Kreditwesengesetz, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 18/1992, wird wie folgt geändert

1. Folgender § 29 a wird eingefügt

„§ 29 a. (1) Soweit dies zur Erfüllung von völkerrechtlich verpflichtenden Entscheidungen der Vereinten Nationen erforderlich ist, ist die Bundesregierung ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Hauptausschuß des Nationalrates durch Verordnung die Verfügung über bei Banken gehaltene Konten zu verbieten, die

1. im Eigentum von Behörden oder sonstigen staatlichen Stellen eines bestimmten Staates oder von Unternehmen mit Sitz in einem bestimmten Staat stehen oder

2. von diesen Behörden, Stellen oder Unternehmen finanziell, organisatorisch beherrscht oder sonst wirtschaftlich kontrolliert werden.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Bank, wenn auch nur fahrlässig, dem Verbot der Verfügung über Konten gemäß Abs. 1 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen oder mit einer Geldstrafe bis zu 500 000 S zu bestrafen.

(3) Für Fälle, bei denen die Voraussetzungen des Abs. 1 zwischen der Bank und dem Kontoinhaber strittig sind, kann die Verordnung festlegen, daß der Beweis über das Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen vom Kontoinhaber zu erbringen ist, soweit Umstände im Bereich des Kontoinhabers betroffen sind und deshalb die entsprechenden Aufklärungen der Bank nicht zugemutet werden können."

2. § 37 Z 1 lautet

„1. des § 29 Abs. 1 und 2 und des § 29 a Abs. 1 ist die Bundesregierung;"

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