407. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Forschungsorganisationsgesetz (FOG),
BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 663/1989, wird wie folgt
geändert
1. § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 und § 5 werden aufgehoben.
1 a. § 8 lautet
„§ 8. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft
und Forschung hat dem Nationalrat bis zum 1. Mai
eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf die
Berichte nach § 4 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c
des Forschungsförderungsgesetzes einen Lagebericht
über die aus Bundesmitteln geförderte
Forschung in Österreich vorzulegen. Dieser hat
insbesondere die jeweils aktuellen Schwerpunkte
der Forschungspolitik und der Forschungsförderung
zu enthalten.
(2) Darüber hinaus hat die Bundesregierung dem
Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum
1. Mai des betroffenen Jahres unter Bedachtnahme
auf die Berichte nach § 4 Abs. 1 lit. c und § 11
Abs. 1 lit. c des Forschungsförderungsgesetzes einen
umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse
der Forschung in Österreich vorzulegen."
2. Nach Artikel III Abs. 3 werden folgende
Abs. 3 a und 3 b eingefügt
„(3 a) Die Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z 3 und der
§§ 4 und 5 durch das Bundesgesetz, BGBl.
Nr. 407/1991, tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.
(3 b) Ein Bericht gemäß § 8 Abs. 2 in der durch
das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1991 geänderten
Fassung ist erstmals im Jahr 1994 zu legen."