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407_1991 AT

407. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Bundesgesetz: Änderung des Forschungsorganisationsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Forschungsorganisationsgesetz (FOG),

BGBl. Nr. 341/1981, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 663/1989, wird wie folgt

geändert

1. § 3 Abs. 1 Z 3, § 4 und § 5 werden aufgehoben.

1 a. § 8 lautet

„§ 8. (1) Der Bundesminister für Wissenschaft

und Forschung hat dem Nationalrat bis zum 1. Mai

eines jeden Jahres unter Bedachtnahme auf die

Berichte nach § 4 Abs. 1 lit. c und § 11 Abs. 1 lit. c

des Forschungsförderungsgesetzes einen Lagebericht

über die aus Bundesmitteln geförderte

Forschung in Österreich vorzulegen. Dieser hat

insbesondere die jeweils aktuellen Schwerpunkte

der Forschungspolitik und der Forschungsförderung

zu enthalten.

(2) Darüber hinaus hat die Bundesregierung dem

Nationalrat in Abständen von drei Jahren bis zum

1. Mai des betroffenen Jahres unter Bedachtnahme

auf die Berichte nach § 4 Abs. 1 lit. c und § 11

Abs. 1 lit. c des Forschungsförderungsgesetzes einen

umfassenden Bericht über die Lage und Bedürfnisse

der Forschung in Österreich vorzulegen."

2. Nach Artikel III Abs. 3 werden folgende

Abs. 3 a und 3 b eingefügt

„(3 a) Die Aufhebung des § 3 Abs. 1 Z 3 und der

§§ 4 und 5 durch das Bundesgesetz, BGBl.

Nr. 407/1991, tritt am 1. Juli 1991 in Kraft.

(3 b) Ein Bericht gemäß § 8 Abs. 2 in der durch

das Bundesgesetz BGBl. Nr. 407/1991 geänderten

Fassung ist erstmals im Jahr 1994 zu legen."

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