407. Bundesgesetz: Gebührengesetz-Novelle 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Gebührengesetz 1957
Artikel I
Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 663/1987, wird wie folgt geändert
1. Im § 14 TP 6 Abs. 5 tritt am Ende der Z 17 an
die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; folgende
Z 18 wird angefügt
„18. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften
zur Förderung des Wohnbaues und der
Wohnhaussanierung."
2. § 20 Z 5 lautet
„5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte — ausgenommen
Wechsel — zu Darlehensverträgen
(§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs-
und Garantiekreditverträgen mit Banken,
der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmen
und den Bausparkassen, sofern
über die genannten Verträge spätestens gleichzeitig
mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine
Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld
maßgeblichen Weise errichtet worden ist;"
3. Im § 33 TP 16 wird folgender Abs. 4 angefügt
„(4) Vereinigungen von Banken sowie von Banken
mit Versicherungsunternehmen zur gemeinsamen
Kredit- oder Darlehensgewährung sind
gebührenfrei."
4. Im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 9 und 10 wird der
Hundertsatz von „15 vH" durch „16 vH" ersetzt.
5. Im § 33 TP 19 Abs. 4 tritt am Ende der Z 8 an
die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; folgende
Z 9 wird angefügt
„9. Kreditverträge, die nach dem behördlich
oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten
Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den
landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung
des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung
geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern
die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes
1984, BGBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung
nicht überschreitet; Gebührenpflicht tritt jedoch
ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung
nachträglich wegfallen."
6. § 33 TP 20 Abs. 2 Z 1 lautet
„1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger;"
7. § 33 TP 22 Abs. 5 lautet
„(5) Dem Wechsel stehen Anweisungen auf
einen Kaufmann und Verpflichtungsscheine eines
Kaufmannes gleich, wenn sie an Order lauten und
über eine Geldleistung ausgestellt sind."
Artikel II
Artikel I Z 1 und 5 treten mit 1. Jänner 1988 in
Kraft. Die übrigen Bestimmungen des Artikels I
sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die
Gebührenschuld nach dem 31. Juli 1988 entsteht.
ABSCHNITT II
Andere gebührenrechtliche
Bestimmungen
Artikel I
§ 53 Abs. 1 und 2 Wohnbauförderungsgesetz
1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 340/1987, § 42 Abs. 1 und 2
Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 559/
1985 und § 13 Abs. 1 Startwohnungsgesetz, BGBl.
Nr. 264/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 483/1984, sind nur noch auf jene Fälle
anzuwenden, für die die Förderungszusicherung
vor dem 1. Jänner 1988 erfolgt ist oder der begünstigte
Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen
wurde.
Artikel II
Das Innovations- und Technologiefondsgesetz
— ITFG, BGBl. Nr. 603/1987, wird wie folgt
geändert
1. Nach § 5 wird folgender § 5 a samt Überschrift
eingefügt
„Gebührenbefreiung
§ 5 a. Eingaben an den Fonds in Angelegenheiten
dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren
befreit."
2. § 7 Z 1 lautet
„1. hinsichtlich §§ 1, 2, 4 Abs. 1,5 a und 6 der
Bundesminister für Finanzen,"
ABSCHNITT III
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Finanzen betraut.