Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
407_1988 AT

407. Bundesgesetz: Gebührengesetz-Novelle 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Bundesgesetz: Gebührengesetz-Novelle 1988

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Gebührengesetz 1957

Artikel I

Das Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 663/1987, wird wie folgt geändert

1. Im § 14 TP 6 Abs. 5 tritt am Ende der Z 17 an

die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; folgende

Z 18 wird angefügt

„18. Eingaben nach den landesgesetzlichen Vorschriften

zur Förderung des Wohnbaues und der

Wohnhaussanierung."

2. § 20 Z 5 lautet

„5. Sicherungs- und Erfüllungsgeschäfte — ausgenommen

Wechsel — zu Darlehensverträgen

(§ 33 TP 8), Kreditverträgen (§ 33 TP 19) und Haftungs-

und Garantiekreditverträgen mit Banken,

der Oesterreichischen Nationalbank, den Versicherungsunternehmen

und den Bausparkassen, sofern

über die genannten Verträge spätestens gleichzeitig

mit der Beurkundung des Nebengeschäftes eine

Urkunde in einer für das Entstehen der Gebührenschuld

maßgeblichen Weise errichtet worden ist;"

3. Im § 33 TP 16 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Vereinigungen von Banken sowie von Banken

mit Versicherungsunternehmen zur gemeinsamen

Kredit- oder Darlehensgewährung sind

gebührenfrei."

4. Im § 33 TP 17 Abs. 1 Z 6, 9 und 10 wird der

Hundertsatz von „15 vH" durch „16 vH" ersetzt.

5. Im § 33 TP 19 Abs. 4 tritt am Ende der Z 8 an

die Stelle des Punktes ein Strichpunkt; folgende

Z 9 wird angefügt

„9. Kreditverträge, die nach dem behördlich

oder von einem Landeswohnbaufonds genehmigten

Finanzierungsplan zur Finanzierung eines nach den

landesgesetzlichen Vorschriften über die Förderung

des Wohnbaues und der Wohnhaussanierung

geförderten Bauvorhabens erforderlich sind, sofern

die Nutzfläche im Sinne des Wohnbauförderungsgesetzes

1984, BGBl. Nr. 482, 150 m² je Wohnung

nicht überschreitet; Gebührenpflicht tritt jedoch

ein, sobald die Voraussetzungen für die Befreiung

nachträglich wegfallen."

6. § 33 TP 20 Abs. 2 Z 1 lautet

„1. Vergleiche über Unterhaltsansprüche Minderjähriger;"

7. § 33 TP 22 Abs. 5 lautet

„(5) Dem Wechsel stehen Anweisungen auf

einen Kaufmann und Verpflichtungsscheine eines

Kaufmannes gleich, wenn sie an Order lauten und

über eine Geldleistung ausgestellt sind."

Artikel II

Artikel I Z 1 und 5 treten mit 1. Jänner 1988 in

Kraft. Die übrigen Bestimmungen des Artikels I

sind auf alle Sachverhalte anzuwenden, für die die

Gebührenschuld nach dem 31. Juli 1988 entsteht.

ABSCHNITT II

Andere gebührenrechtliche

Bestimmungen

Artikel I

§ 53 Abs. 1 und 2 Wohnbauförderungsgesetz

1984, BGBl. Nr. 482, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 340/1987, § 42 Abs. 1 und 2

Wohnhaussanierungsgesetz, BGBl. Nr. 483/1984,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 559/

1985 und § 13 Abs. 1 Startwohnungsgesetz, BGBl.

Nr. 264/1982, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 483/1984, sind nur noch auf jene Fälle

anzuwenden, für die die Förderungszusicherung

vor dem 1. Jänner 1988 erfolgt ist oder der begünstigte

Zweck vor diesem Zeitpunkt nachgewiesen

wurde.

Artikel II

Das Innovations- und Technologiefondsgesetz

— ITFG, BGBl. Nr. 603/1987, wird wie folgt

geändert

1. Nach § 5 wird folgender § 5 a samt Überschrift

eingefügt

„Gebührenbefreiung

§ 5 a. Eingaben an den Fonds in Angelegenheiten

dieses Bundesgesetzes sind von den Stempelgebühren

befreit."

2. § 7 Z 1 lautet

„1. hinsichtlich §§ 1, 2, 4 Abs. 1,5 a und 6 der

Bundesminister für Finanzen,"

ABSCHNITT III

Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →