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407_1986 AT

407. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Lederbekleidung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Lederbekleidung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen

den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,

wird verordnet

§ 1. (1) Lederbekleidung im Sinne dieser Verordnung

ist Bekleidung mit einem über den Umfang

eines einfachen Besatzes hinausgehenden Anteil an

Leder, das in verschiedenen Gerbarten und Zurichtungsverfahren

aus solchen Häuten oder Fellen

hergestellt wurde, deren ursprüngliche Faserstruktur

im wesentlichen erhalten ist.

(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht

1. Bekleidung, die der Textilkennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 336/1975, oder der Verordnung

über die Kennzeichnung der

Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung,

BGBl. Nr. 274/1986, oder der Schuhkennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 44/

1974, unterliegt,

2. unter Verwendung von Leder hergestellte

Handschuhe, Kopfbedeckungen, Krawatten,

Gürtel, Hosenträger und Arbeitsschutzbekleidung.

§ 2. Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte

Lederbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig

feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt

wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung

zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht

erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis

auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen

oder Beschreibungen von Lederbekleidung

sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen

Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im

Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt

oder überlassen werden.

§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar

und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen

Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist

durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in

ähnlicher Form an oder in der Lederbekleidung

sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden

Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder

Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung

ist an oder in der Lederbekleidung dauerhaft

anzubringen.

(2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen,

so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander

getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung

dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind

unzulässig.

(3) Die Kennzeichnungselemente sind

1. für die Beschaffenheit von Lederbekleidung

a) die Bezeichnung des Leders nach der

Haut oder dem Fell des entsprechenden

Tieres (zB Rind, Kalb, Ziege, Schaf,

Lamm, Pferd, Hirsch, Reh, Antilope,

Schwein);

b) die Bearbeitungsart (Volleder, Narbenspaltleder,

Fleischspaltleder),

c) die Lederart (zB Velours, Nappa, Nubuk,

Anilin, Sämisch);

2. für die Pflege

a) der Hinweis, ob und gegebenenfalls welches

für alle verarbeiteten Materialien

geeignete fachmännische Reinigungsverfahren

angewendet werden soll;

b) beim Tauchverfahren ist die Tauchflüssigkeit

(Reinigungsflotte) anzugeben.

§ 4. Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben

auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer,

in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag

die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der

Importeur verantwortlich.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in

Kraft.

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