407. Verordnung: Kennzeichnung der Beschaffenheit und Pflege von Lederbekleidung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes gegen
den unlauteren Wettbewerb 1984, BGBl. Nr. 448,
wird verordnet
§ 1. (1) Lederbekleidung im Sinne dieser Verordnung
ist Bekleidung mit einem über den Umfang
eines einfachen Besatzes hinausgehenden Anteil an
Leder, das in verschiedenen Gerbarten und Zurichtungsverfahren
aus solchen Häuten oder Fellen
hergestellt wurde, deren ursprüngliche Faserstruktur
im wesentlichen erhalten ist.
(2) Dieser Verordnung unterliegen nicht
1. Bekleidung, die der Textilkennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 336/1975, oder der Verordnung
über die Kennzeichnung der
Beschaffenheit und Pflege von Pelzbekleidung,
BGBl. Nr. 274/1986, oder der Schuhkennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 44/
1974, unterliegt,
2. unter Verwendung von Leder hergestellte
Handschuhe, Kopfbedeckungen, Krawatten,
Gürtel, Hosenträger und Arbeitsschutzbekleidung.
§ 2. Zur Abgabe an Letztverbraucher bestimmte
Lederbekleidung ist, sofern sie im Inland gewerbsmäßig
feilgehalten oder sonst in Verkehr gesetzt
wird, nach den Bestimmungen dieser Verordnung
zu kennzeichnen. Die Kennzeichnungspflicht
erstreckt sich weiters auf Muster, einen Hinweis
auf mögliche Bestellungen enthaltende Abbildungen
oder Beschreibungen von Lederbekleidung
sowie Kataloge und Prospekte mit derartigen
Abbildungen oder Beschreibungen, sofern sie im
Inland gewerbsmäßig Letztverbrauchern gezeigt
oder überlassen werden.
§ 3. (1) Die Kennzeichnung ist deutlich sichtbar
und lesbar in deutscher Sprache und lateinischen
Buchstaben anzugeben. Die Beschaffenheit ist
durch Stempel, Anhängerzettel, Etiketten oder in
ähnlicher Form an oder in der Lederbekleidung
sowie in einem nach dem Kauf auszufolgenden
Beleg (Rechnung, Begleitschrift, Prospekt oder
Katalog) ersichtlich zu machen. Die Pflegekennzeichnung
ist an oder in der Lederbekleidung dauerhaft
anzubringen.
(2) Besteht die Bezeichnung aus mehreren Teilen,
so dürfen die einzelnen Teile nicht voneinander
getrennt werden. Einzelne Teile der Bezeichnung
dürfen nicht hervortreten, Abkürzungen sind
unzulässig.
(3) Die Kennzeichnungselemente sind
1. für die Beschaffenheit von Lederbekleidung
a) die Bezeichnung des Leders nach der
Haut oder dem Fell des entsprechenden
Tieres (zB Rind, Kalb, Ziege, Schaf,
Lamm, Pferd, Hirsch, Reh, Antilope,
Schwein);
b) die Bearbeitungsart (Volleder, Narbenspaltleder,
Fleischspaltleder),
c) die Lederart (zB Velours, Nappa, Nubuk,
Anilin, Sämisch);
2. für die Pflege
a) der Hinweis, ob und gegebenenfalls welches
für alle verarbeiteten Materialien
geeignete fachmännische Reinigungsverfahren
angewendet werden soll;
b) beim Tauchverfahren ist die Tauchflüssigkeit
(Reinigungsflotte) anzugeben.
§ 4. Für die Richtigkeit der Kennzeichnungsangaben
auf Grund dieser Verordnung ist der Unternehmer,
in dessen Betrieb oder in dessen Auftrag
die Kennzeichnung erfolgt ist, bei Importware der
Importeur verantwortlich.
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1988 in
Kraft.