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407. Kundmachung: Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (12. Novelle der BB-PO 1966)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Kundmachung: Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (12. Novelle der BB-PO 1966)

Mit Zustimmung des Hauptausschusses des

Nationalrates vom 26. September 1985 (Gesetz

vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht

Artikel I

Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.

Nr. 313, zuletzt geändert durch die Kundmachung

BGBl. Nr. 515/1984, wird wie folgt geändert

1. § 1 Abs. 3 und 4 lautet

„(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte,

die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen

Beamten.

(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist,

wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem

verheiratet gewesen ist."

2. § 1 Abs. 6 lautet

„(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer

Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für

nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden

ist."

3. § 1 Abs. 10 entfällt.

4. § 5 Abs. 3 lautet

„(3) Wenn nach Zurechnung eines Zeitraumes

gemäß § 9 Abs. 1 der angemessene Lebensunterhalt

des Beamten nicht gesichert ist, so kann die Generaldirektion

der Österreichischen Bundesbahnen im

Einvernehmen mit dem Bundesministerium für

Finanzen zu seinem letzten Gehalt einen Zuschlag

von Vorrückungsbeträgen insoweit bewilligen, als

sie in zehn Jahren angefallen wären und dadurch

das Entgelt beziehungsweise jene Gehaltsstufe

nicht überschritten wird, die der Beamte bei einer

Dienstleistung bis zum Ende des Kalenderjahres, in

dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, hätte erreichen

können. Ein solcher Zuschlag von Vorrückungsbeträgen

ist zu gewähren, wenn die Unfähigkeit

zu einem zumutbaren Erwerb nach § 9 Abs. 1

auf Blindheit, praktische Blindheit oder Geisteskrankheit

zurückzuführen ist. Die Bestimmungen

des § 9 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.

Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene

Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse

zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand.

Verfügungen nach diesem Absatz werden mit dem

Tod des Beamten wirkungslos; die Bestimmungen

des § 39 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt."

5. § 9 Abs. 1 lautet

„(1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden

zu einem zumutbaren Erwerb unfähig

geworden, so ist ihm aus Anlaß der Versetzung in

den Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit

ein Zeitraum, der für die Erlangung

des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich

ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zuzurechnen."

6. § 9 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3 und 4 werden als

Abs. 2 und 3 bezeichnet.

7. Im § 9 Abs. 2 wird die Zitierung „Maßnahmen

nach den Abs. 1 und 2" durch die Zitierung „Maßnahme

nach Abs. 1" ersetzt.

8. § 9 Abs. 3 lautet

„(3) Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen

des Abs. 1 ein Zeitraum zugerechnet und

erhält er infolge der Schädigung, für die die

Zurechnung erfolgte, wiederkehrende Geldleistungen

aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach

dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,

dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.

Nr. 27/1964, und nach gleichartigen landesgesetzlichen

Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme

nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses

im Ausmaß dieser Geldleistungen."

9. Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird die Zitierung

„Abs. 1 und 2" durch die Zitierung „Abs. 1"

ersetzt.

10. Die Überschrift des § 13 "Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß"

wird durch die Überschrift

„Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten

Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß"

ersetzt.

11. § 13 lautet

„§ 13. (1) Dem überlebenden Ehegatten eines

Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß,

wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf

Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf

dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand

gehabt hätte.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen

Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag

des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht

vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn

a) der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles

oder einer Berufskrankheit gestorben ist,

b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,

c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist

oder hervorgeht,

d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert

worden ist oder

e) am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des

überlebenden Ehegatten ein anderes als in

lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen

Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

hat.

(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen

Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe

erst während des Ruhestandes des Beamten

geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn

a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und

der Altersunterschied der Ehegatten nicht

mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe

mindestens fünf Jahre gedauert und der

Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr

als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens

zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied

der Ehegatten mehr als 25 Jahre

betragen hat,

b) der Beamte nach der Eheschließung wieder

in den Dienststand aufgenommen worden ist,

c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist

oder hervorgeht,

d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert

worden ist oder

e) am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des

überlebenden Ehegatten ein anderes als in

lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen

Beamten angehört, das Anspruch auf 'Waisenversorgungsgenuß

hat.

(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren

Ehegatten weder verehelicht, so sind bei der

Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten

zusammenzuzählen.

(5) Der überlebende Ehegatte, der den Tod des

Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz

begangene strafbare Handlungen herbeigeführt hat

und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt

wurde, hat ab Rechtskraft des Urteiles keinen

Anspruch auf Versorgungsgenuß.

(6) Der Versorgungsgenuß und die nach dieser

Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden

zusammen den Versorgungsbezug."

12. Die Überschrift des § 14 lautet

„Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses"

13. Im § 14 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck

„Witwenversorgungsgenuß" jeweils durch den

Ausdruck „Witwen- und Witwerversorgungsgenuß"

ersetzt.

14. § 16 Abs. 1 letzter Satz lautet

„Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß,

wenn es am Sterbetag des

Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen gewesen ist."

15. § 16 Abs. 5 lit. c lautet

„c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung

für die Verpflegung, der Familienunterhalt,

die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung

bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz

1985, BGBl. Nr. 87, Geldleistungen

nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

über die Entsendung von Angehörigen des

Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,

BGBl. Nr. 233/1965, sowie die Barbezüge,

der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe

nach dem Zivildienstgesetz."

16. Die Überschrift des § 18 und der § 18 lauten

„Versorgungsbezug des früheren Ehegatten

§ 18. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch

des überlebenden Ehegatten und

über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden

Ehegatten — ausgenommen die Bestimmungen der

§§ 20 Abs. 3 bis 6 und 22 — gelten, soweit im folgenden

nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für

den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten,

wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines

gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches

oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung

der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung

für den Lebensunterhalt seines früheren

Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen

hatte.

(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren

Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der

Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des

Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag

folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen

gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung

des Antrages folgenden Monatsersten an;

wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so

gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.

(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen

Beamten nur einen befristeten Anspruch auf

Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch

längstens bis zum Ablauf der Frist.

(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen die

Ergänzungszulage und die Hilflosenzulage — darf

die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der

frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten

an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt

jedoch nicht, wenn

a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch

nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,

b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert

und

c) der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes

der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

das 40. Lebensjahr vollendet hat.

Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,

wenn

aa) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt

des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles

erwerbsunfähig ist oder

bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen

oder durch diese Ehe ein

Kind legitimiert worden ist oder die

Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind

angenommen haben und das Kind am

Sterbetag des Beamten dem Haushalt

des früheren Ehegatten angehört und

Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß

hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit

entfällt bei nachgeborenen

Kindern.

(5) Der Versorgungsgenuß des überlebenden

Ehegatten und der Versorgungsgenuß des früheren

Ehegatten dürfen zusammen 120 vH des Ruhegenusses

nicht übersteigen, auf den der verstorbene

Beamte Anspruch gehabt hätte. Der Versorgungsgenuß

des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls

entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse

mehrerer früherer Ehegatten sind im gleichen Verhältnis

zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter

überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der

Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten so zu

bemessen, als ob es nach dem Beamten einen

anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten

gäbe.

(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im

letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur

beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen

Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart

worden ist und wenn sie ihren Grund in einer

Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten

oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren

Ehegatten gehabt hat.

(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen

Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen

dem früheren Ehegatten erbringen,

sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten

anzurechnen.

(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten

oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß,

so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug

eines allenfalls noch verbleibenden früheren

Ehegatten nicht."

17. Im § 19 Abs. 1 letzter Satz und 3 wird die

Zitierung „den Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2"

durch die Zitierung „der Vorschrift des § 9 Abs. 1"

ersetzt, im Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung

„§ 9 Abs. 4" die Zitierung „§ 9 Abs. 3".

18. Die Überschrift des § 20 lautet

„Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf

Versorgungsgenuß, Abfindung des überlebenden

Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben

des Versorgungsanspruches des überlebenden

Ehegatten"

19. Im § 20 Abs. 1 entfällt die lit. a. Die lit. b und

c werden als lit. a und b bezeichnet.

20. § 20 Abs. 2 bis 4 lautet

„(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten

und des früheren Ehegatten erlischt außerdem

durch Verehelichung.

(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten,

der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung

in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges,

auf den er im Zeitpunkt der Schließung

der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die

Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der

Abfindung außer Betracht.

(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten,

durch Scheidung oder durch Aufhebung

aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig

erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen

der Versorgungsanspruch aus der

früheren Ehe wieder auf, wenn

a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden

Verschulden der abfindungsberechtigten

Person geschieden oder aufgehoben

worden ist oder

b) bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte

Person als schuldlos anzusehen

ist."

21. § 20 Abs. 6 lautet

„(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt

ist, sind die Einkünfte (§ 16 Abs. 5 und 6)

anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf

Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten

Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte

statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,

so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug

ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der

sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von

4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht

das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden

des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt

die Anrechnung."

22. Die Überschrift des § 22 sowie § 22 Abs. 1

und 2 lauten

„Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der

Waise

§ 22. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der

Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten

gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen

Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.

(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen

Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein

Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus

einer früheren Ehe wieder auflebt."

23. Im § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck „der

Witwe" durch den Ausdruck „des überlebenden

Ehegatten", im § 22 Abs. 5 der Ausdruck „die

Witwe" durch den Ausdruck „den überlebenden

Ehegatten" ersetzt.

24. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet

„(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt

ein Kind des Beamten angehört, das nach den

für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften

bei der Bemessung der Haushaltszulage

zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder

Witwerversorgungsgenuß die Haushaltszulage,

die dem Beamten gebühren würde, wenn er

nicht gestorben wäre."

25. Im § 23 Abs. 4 wird der Ausdruck „die

Witwe" durch den Ausdruck „der überlebende

Ehegatte" ersetzt.

26. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt

„Das Erfordernis der Antragstellung entfällt,

wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf

Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder

Versorgungsgenusses erfüllt sind."

27. § 24 Abs. 4 lit. c lautet

„c) Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,

BGBl. Nr. 183/1947, und

nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz

1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten-

und Witwenrenten sowie die Elternrenten

einschließlich einer allfälligen Zusatzrente

nach dem Heeresversorgungsgesetz,

BGBl. Nr. 27/1964,".

28. Die bisherige lit. c des § 24 Abs. 4 wird als

lit. d bezeichnet.

29. § 24 Abs. 6 lautet

„(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß

hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn

die Einkünfte (§ 16 Abs. 5 und 6) des Ehegatten

den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz

übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem

nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung

des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen

ist."

30. § 24 Abs. 8 lautet

„(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf

Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt

die Ergänzungszulage von dem der Einbringung

des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der

Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt

die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die

Folge der verspäteten Antragstellung kann aus

berücksichtigungswürdigen Gründen von der

Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen

nachgesehen werden."

31. § 25 Abs. 2 lautet

„(2) Die Hilflosenzulage beträgt monatlich in

der Stufe

I 10 VH,

II 15 vH,

III 20 vH

des für Beamte des Dienststandes der Allgemeinen

Verwaltung vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V."

32. § 25 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz lautet

„Der Blindheit ist die praktische Blindheit gleichzuhalten.

Der Anspruch auf Hilflosenzulage der

Stufe III besteht auch, wenn sich der Hilflose in

Pflege einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt)

oder einer Siechenanstalt befindet und weder

ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung

noch eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten

der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt."

33. § 25 Abs. 4 lautet

„(4) Die Hilflosenzulage ruht während des Aufenthaltes

in einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt)

oder Siechenanstalt, wenn ein Träger der

gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft

für die Verpflegskosten der allgemeinen

Gebührenklasse aufkommt. Das Ruhen dauert

vom Ersten des zweiten Monates, der auf den

Beginn der Anstaltspflege folgt, bis zum Letzten

des Monates, der der Beendigung der Anstaltspflege

vorausgeht."

34. Im § 25 Abs. 5 letzter Satz entfällt die Wortfolge

„wegen Blindheit oder praktischer Blindheit".

35. § 25 Abs. 6 lautet

„(6) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch

auf Hilflosenzulage schon beim Anfall des Ruhe- oder

Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die

Hilflosenzulage vom gleichen Zeitpunkt an wie der

Ruhe- oder Versorgungsgenuß, wenn der Antrag

binnen drei Monaten nach dem Anfall des Ruhe- oder

Versorgungsgenusses gestellt wird. In allen

sonstigen Fällen gebührt die Hilflosenzulage von

dem der Einbringung des Antrages folgenden

Monatsersten an. Im übrigen gelten die Bestimmungen

des § 24 Abs. 8 sinngemäß."

36. Im § 27 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „auf

Antrag".

37. Im § 27 Abs. 5 letzter Satz wird die Bezeichnung

„Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte

Unternehmungen" durch die Bezeichnung

„Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft

und Verkehr" ersetzt.

38. § 32 Abs. 5 lautet

„(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland

hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine

amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom

1. Jänner desselben Jahres und, wenn er die Haushaltszulage

bezieht, eine amtliche Bestätigung über

seinen Familienstand, der Ruhegenußempfänger

auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz

der österreichischen Staatsbürgerschaft den Österreichischen

Bundesbahnen vorlegen. Der überlebende

Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren

Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland

haben, müssen außerdem alljährlich bis zu

demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung

darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet

haben."

39. § 36 a Abs. 1 lautet

„(1) Bezieht der Beamte oder der überlebende

Ehegatte aus einer gleichzeitig ausgeübten

Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht

der Ruhe- oder Versorgungsbezug bis zum Betrag

des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

E insoweit, als das für den Kalendermonat

gebührende Erwerbseinkommen des Beamten

50 vH, das des überlebenden Ehegatten 75 vH des

Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen

Verwaltung der Verwendungsgruppe E

übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in

dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhe- oder

Versorgungsbezug und Erwerbseinkommen

beim Beamten 100 vH und beim überlebenden Ehegatten

150 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten

der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe

E übersteigt."

40. Im § 36 a Abs. 2 wird der Ausdruck „der

Witwe" durch den Ausdruck „dem überlebenden

Ehegatten" ersetzt.

41. Im.§ 36 a Abs. 4 tritt an die Stelle des Ausdruckes

„Witwenversorgungsbezug" der Ausdruck

„Witwen- oder Witwerversorgungsbezug".

42. § 36 a Abs. 6 dritter Satz lautet

„Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt

in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf

Ruhe(Versorgungs)bezug bestanden hat, nicht

gleich hoch oder der Anspruchsberechtigte nicht

ständig beschäftigt gewesen, so ist auf seinen

Antrag, wenn es für ihn günstiger ist, das im

Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate

entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen

anzusehen."

43. Im § 36 a Abs. 7 tritt an die Stelle des Ausdruckes

„(die Witwe)" der Ausdruck „(der überlebende

Ehegatte)".

44. Im § 42 Abs. 4 wird der Ausdruck „der Ehefrau"

durch den Ausdruck „dem Ehegatten" und

der Ausdruck „der früheren Ehefrau" durch den

Ausdruck „des früheren Ehegatten" ersetzt.

45. Im § 42 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck

„Der früheren Ehefrau" durch den Ausdruck

„Dem früheren Ehegatten" ersetzt.

46. Die Überschrift des § 44 und der § 44 lauten

„Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des

überlebenden Ehegatten

§ 44. Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden

Ehegatten eines Beamten ist die von ihm

hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu

behandeln."

47. § 49 Abs. 2 lit. b lautet

„b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit

der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder

Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die

Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des

Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221,

angerechnet worden ist".

48. Die bisherigen lit. b und c des § 49 Abs. 2

werden als lit. c und d bezeichnet.

49. Im § 49 Abs. 6 dritter Satz wird der Ausdruck

„der Witwe" durch den Ausdruck „des überlebenden

Ehegatten" ersetzt.

50. § 57 erster Satz lautet

„§ 57. Abweichend von den Bestimmungen der

§§ 2 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die

am 1. März 1985 nach den bisherigen pensionsrechtlichen

Bestimmungen ungeachtet des Nichtbesitzes

der österreichischen Staatsbürgerschaft eine

Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf

Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und

dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise

der Anspruch der Pensionsversorgung

gewahrt."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß,

wenn seine Ehe nach dem

31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen

Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann

hat nur dann einen Versorgungsanspruch,

wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach

dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben

oder für nichtig erklärt worden und der

weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben

ist.

(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der

Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben,

gebühren

vom 1. März 1985 an zu einem Drittel,

vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und

vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.

Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig

und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.

(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann

vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen

gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen

nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise

30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieser

Kundmachung verwirklicht worden sind, nur

auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieser Kundmachung an, wenn der

Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten

gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie

von dem der Einbringung des Antrages folgenden

Monatsersten an; wird der Antrag an einem

Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem

Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf

Pensionsversorgung nach dieser Kundmachung

erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß.

Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten

außerordentlichen Versorgungsgenüsse

sind auf die nach dieser Kundmachung für die gleiche

Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.

(4) Witwen, früheren Ehefrauen und Waisen, die

bisher infolge der einschränkenden Bestimmungen

der §§ 1 Abs. 10, 16 Abs. 1 letzter Satz und 20

Abs. 1 lit. a keinen Anspruch auf Pensionsversorgung

gehabt haben, gebühren auf Antrag Leistungen

nach dieser Kundmachung, sofern nicht für sie

auf Grund eines nach § 311 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungsbetrages

ein Anspruch auf Witwenpension

beziehungsweise Waisenpension nach sozialversicherungsrechtlichen

Vorschriften entstanden ist.

Bezüglich des Beginnes der Pensionsversorgung,

des Erlöschens und der Anrechnung eines außerordentlichen

Versorgungsgenusses gelten die Bestimmungen

des Abs. 3 sinngemäß. Ist der Witwe oder

der Waise eine Abfertigung geleistet worden, so hat

sie erst dann Anspruch auf Witwen- beziehungsweise

Waisenversorgungsgenuß, wenn seit dem

Tod des Beamten die Anzahl von Monaten verstrichen

ist, die dem Vielfachen der Bemessungsgrundlage

entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung

zugrunde gelegt worden ist.

(5) Die im § 49 Abs. 2 lit. b in der Fassung des

Art. I Z 47 dieser Kundmachung vorgesehene

Befreiung von der Entrichtung eines besonderen

Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer

inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für

die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes

1979 gilt nur in den Fällen, in

denen das Dienstverhältnis zu den Österreichischen

Bundesbahnen nach dem 28. Feber 1985 begründet

wurde.

Artikel III

Inkrafttreten

Diese Kundmachung tritt mit 1. März 1985 in

Kraft.

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