407. Kundmachung: Änderung der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 (12. Novelle der BB-PO 1966)
Gesetzestext (1 Artikel)
Mit Zustimmung des Hauptausschusses des
Nationalrates vom 26. September 1985 (Gesetz
vom 13. April 1920, StGBl. Nr. 180) wird kundgemacht
Artikel I
Die Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl.
Nr. 313, zuletzt geändert durch die Kundmachung
BGBl. Nr. 515/1984, wird wie folgt geändert
1. § 1 Abs. 3 und 4 lautet
„(3) Hinterbliebene sind der überlebende Ehegatte,
die Kinder und der frühere Ehegatte des verstorbenen
Beamten.
(4) Überlebender Ehegatte (Witwe, Witwer) ist,
wer im Zeitpunkt des Todes des Beamten mit diesem
verheiratet gewesen ist."
2. § 1 Abs. 6 lautet
„(6) Früherer Ehegatte (frühere Ehefrau, früherer
Ehemann) ist, wessen Ehe mit dem Beamten für
nichtig erklärt, aufgehoben oder geschieden worden
ist."
3. § 1 Abs. 10 entfällt.
4. § 5 Abs. 3 lautet
„(3) Wenn nach Zurechnung eines Zeitraumes
gemäß § 9 Abs. 1 der angemessene Lebensunterhalt
des Beamten nicht gesichert ist, so kann die Generaldirektion
der Österreichischen Bundesbahnen im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium für
Finanzen zu seinem letzten Gehalt einen Zuschlag
von Vorrückungsbeträgen insoweit bewilligen, als
sie in zehn Jahren angefallen wären und dadurch
das Entgelt beziehungsweise jene Gehaltsstufe
nicht überschritten wird, die der Beamte bei einer
Dienstleistung bis zum Ende des Kalenderjahres, in
dem er sein 65. Lebensjahr vollendet, hätte erreichen
können. Ein solcher Zuschlag von Vorrückungsbeträgen
ist zu gewähren, wenn die Unfähigkeit
zu einem zumutbaren Erwerb nach § 9 Abs. 1
auf Blindheit, praktische Blindheit oder Geisteskrankheit
zurückzuführen ist. Die Bestimmungen
des § 9 Abs. 2 und 3 sind sinngemäß anzuwenden.
Maßgebend für die Beurteilung, ob der angemessene
Lebensunterhalt gesichert ist, sind die Verhältnisse
zur Zeit der Versetzung in den Ruhestand.
Verfügungen nach diesem Absatz werden mit dem
Tod des Beamten wirkungslos; die Bestimmungen
des § 39 Abs. 2 werden hiedurch nicht berührt."
5. § 9 Abs. 1 lautet
„(1) Ist der Beamte ohne sein vorsätzliches Verschulden
zu einem zumutbaren Erwerb unfähig
geworden, so ist ihm aus Anlaß der Versetzung in
den Ruhestand zu seiner ruhegenußfähigen Beamtendienstzeit
ein Zeitraum, der für die Erlangung
des Höchstausmaßes des Ruhegenusses erforderlich
ist, höchstens jedoch zehn Jahre, zuzurechnen."
6. § 9 Abs. 2 entfällt. Die Abs. 3 und 4 werden als
Abs. 2 und 3 bezeichnet.
7. Im § 9 Abs. 2 wird die Zitierung „Maßnahmen
nach den Abs. 1 und 2" durch die Zitierung „Maßnahme
nach Abs. 1" ersetzt.
8. § 9 Abs. 3 lautet
„(3) Wird einem Beamten gemäß den Bestimmungen
des Abs. 1 ein Zeitraum zugerechnet und
erhält er infolge der Schädigung, für die die
Zurechnung erfolgte, wiederkehrende Geldleistungen
aus der gesetzlichen Unfallversicherung, nach
dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947,
dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957, BGBl.
Nr. 152, dem Heeresversorgungsgesetz, BGBl.
Nr. 27/1964, und nach gleichartigen landesgesetzlichen
Vorschriften, so ruht die durch die Maßnahme
nach Abs. 1 bewirkte Erhöhung des Ruhegenusses
im Ausmaß dieser Geldleistungen."
9. Im § 10 Abs. 1 erster Satz wird die Zitierung
„Abs. 1 und 2" durch die Zitierung „Abs. 1"
ersetzt.
10. Die Überschrift des § 13 "Anspruch auf Witwenversorgungsgenuß"
wird durch die Überschrift
„Versorgungsbezug des überlebenden Ehegatten
Anspruch auf Witwen- und Witwerversorgungsgenuß"
ersetzt.
11. § 13 lautet
„§ 13. (1) Dem überlebenden Ehegatten eines
Beamten gebührt ein monatlicher Versorgungsgenuß,
wenn der Beamte am Sterbetag Anspruch auf
Ruhegenuß gehabt hat oder im Fall der mit Ablauf
dieses Tages erfolgten Versetzung in den Ruhestand
gehabt hätte.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen
Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn er am Sterbetag
des Beamten das 35. Lebensjahr noch nicht
vollendet hat. Dies gilt nicht, wenn
a) der Beamte an den Folgen eines Dienstunfalles
oder einer Berufskrankheit gestorben ist,
b) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat,
c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist
oder hervorgeht,
d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert
worden ist oder
e) am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des
überlebenden Ehegatten ein anderes als in
lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen
Beamten angehört, das Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
hat.
(3) Der überlebende Ehegatte hat ferner keinen
Anspruch auf Versorgungsgenuß, wenn die Ehe
erst während des Ruhestandes des Beamten
geschlossen worden ist. Dies gilt nicht, wenn
a) die Ehe mindestens drei Jahre gedauert und
der Altersunterschied der Ehegatten nicht
mehr als 20 Jahre betragen hat oder die Ehe
mindestens fünf Jahre gedauert und der
Altersunterschied der Ehegatten nicht mehr
als 25 Jahre betragen hat oder die Ehe mindestens
zehn Jahre gedauert und der Altersunterschied
der Ehegatten mehr als 25 Jahre
betragen hat,
b) der Beamte nach der Eheschließung wieder
in den Dienststand aufgenommen worden ist,
c) aus der Ehe ein Kind hervorgegangen ist
oder hervorgeht,
d) durch die Eheschließung ein Kind legitimiert
worden ist oder
e) am Sterbetag des Beamten dem Haushalt des
überlebenden Ehegatten ein anderes als in
lit. c oder d genanntes Kind des verstorbenen
Beamten angehört, das Anspruch auf 'Waisenversorgungsgenuß
hat.
(4) Hat sich der Beamte mit seinem früheren
Ehegatten weder verehelicht, so sind bei der
Berechnung der Ehedauer die einzelnen Ehezeiten
zusammenzuzählen.
(5) Der überlebende Ehegatte, der den Tod des
Beamten durch eine oder mehrere mit Vorsatz
begangene strafbare Handlungen herbeigeführt hat
und deshalb zu einer Freiheitsstrafe verurteilt
wurde, hat ab Rechtskraft des Urteiles keinen
Anspruch auf Versorgungsgenuß.
(6) Der Versorgungsgenuß und die nach dieser
Pensionsordnung gebührenden Zulagen bilden
zusammen den Versorgungsbezug."
12. Die Überschrift des § 14 lautet
„Ausmaß des Witwen- und des Witwerversorgungsgenusses"
13. Im § 14 Abs. 1 und 2 wird der Ausdruck
„Witwenversorgungsgenuß" jeweils durch den
Ausdruck „Witwen- und Witwerversorgungsgenuß"
ersetzt.
14. § 16 Abs. 1 letzter Satz lautet
„Ein Stiefkind hat nur dann Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß,
wenn es am Sterbetag des
Beamten bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen gewesen ist."
15. § 16 Abs. 5 lit. c lautet
„c) die Barbezüge, die Verpflegung, die Abfindung
für die Verpflegung, der Familienunterhalt,
die Wohnkostenbeihilfe und die Entschädigung
bei Übungen nach dem Heeresgebührengesetz
1985, BGBl. Nr. 87, Geldleistungen
nach § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
über die Entsendung von Angehörigen des
Bundesheeres zur Hilfeleistung in das Ausland,
BGBl. Nr. 233/1965, sowie die Barbezüge,
der Familienunterhalt und die Wohnkostenbeihilfe
nach dem Zivildienstgesetz."
16. Die Überschrift des § 18 und der § 18 lauten
„Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
§ 18. (1) Die Bestimmungen über den Versorgungsanspruch
des überlebenden Ehegatten und
über das Ausmaß der Versorgung des überlebenden
Ehegatten — ausgenommen die Bestimmungen der
§§ 20 Abs. 3 bis 6 und 22 — gelten, soweit im folgenden
nichts anderes bestimmt ist, sinngemäß für
den früheren Ehegatten des verstorbenen Beamten,
wenn dieser zur Zeit seines Todes auf Grund eines
gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches
oder einer vor der Auflösung oder Nichtigerklärung
der Ehe schriftlich eingegangenen Verpflichtung
für den Lebensunterhalt seines früheren
Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen
hatte.
(2) Der Versorgungsgenuß gebührt dem früheren
Ehegatten nur auf Antrag. Er fällt, wenn der
Antrag binnen drei Monaten nach dem Tod des
Beamten gestellt wird, mit dem auf den Sterbetag
folgenden Monatsersten an. In allen übrigen Fällen
gebührt der Versorgungsgenuß von dem der Einbringung
des Antrages folgenden Monatsersten an;
wird der Antrag an einem Monatsersten gestellt, so
gebührt der Versorgungsgenuß von diesem Tag an.
(3) Hat der frühere Ehegatte gegen den verstorbenen
Beamten nur einen befristeten Anspruch auf
Unterhaltsleistungen gehabt, so besteht der Versorgungsanspruch
längstens bis zum Ablauf der Frist.
(4) Der Versorgungsbezug — ausgenommen die
Ergänzungszulage und die Hilflosenzulage — darf
die Unterhaltsleistung nicht übersteigen, auf die der
frühere Ehegatte gegen den verstorbenen Beamten
an dessen Sterbetag Anspruch gehabt hat. Dies gilt
jedoch nicht, wenn
a) das auf Scheidung lautende Urteil den Ausspruch
nach § 61 Abs. 3 des Ehegesetzes enthält,
b) die Ehe mindestens fünfzehn Jahre gedauert
und
c) der frühere Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes
der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. c genannte Voraussetzung entfällt,
wenn
aa) der frühere Ehegatte seit dem Zeitpunkt
des Eintrittes der Rechtskraft des Scheidungsurteiles
erwerbsunfähig ist oder
bb) aus der geschiedenen Ehe ein Kind hervorgegangen
oder durch diese Ehe ein
Kind legitimiert worden ist oder die
Ehegatten gemeinsam ein Wahlkind
angenommen haben und das Kind am
Sterbetag des Beamten dem Haushalt
des früheren Ehegatten angehört und
Anspruch auf Waisenversorgungsgenuß
hat; das Erfordernis der Haushaltszugehörigkeit
entfällt bei nachgeborenen
Kindern.
(5) Der Versorgungsgenuß des überlebenden
Ehegatten und der Versorgungsgenuß des früheren
Ehegatten dürfen zusammen 120 vH des Ruhegenusses
nicht übersteigen, auf den der verstorbene
Beamte Anspruch gehabt hätte. Der Versorgungsgenuß
des früheren Ehegatten ist erforderlichenfalls
entsprechend zu kürzen. Versorgungsgenüsse
mehrerer früherer Ehegatten sind im gleichen Verhältnis
zu kürzen. Ist kein anspruchsberechtigter
überlebender Ehegatte vorhanden, dann ist der
Versorgungsgenuß des früheren Ehegatten so zu
bemessen, als ob es nach dem Beamten einen
anspruchsberechtigten überlebenden Ehegatten
gäbe.
(6) Eine Erhöhung der Unterhaltsleistungen im
letzten Jahr vor dem Sterbetag des Beamten ist nur
beachtlich, wenn sie entweder in einem rechtskräftigen
Urteil ausgesprochen oder schriftlich vereinbart
worden ist und wenn sie ihren Grund in einer
Steigerung der Leistungsfähigkeit des Beamten
oder in einer Steigerung der Bedürfnisse des früheren
Ehegatten gehabt hat.
(7) Unterhaltsleistungen, die die Erben des verstorbenen
Beamten auf Grund gesetzlicher Verpflichtungen
dem früheren Ehegatten erbringen,
sind auf den Versorgungsbezug des früheren Ehegatten
anzurechnen.
(8) Erlischt der Anspruch des überlebenden Ehegatten
oder eines früheren Ehegatten auf Versorgungsgenuß,
so ändert sich dadurch der Versorgungsbezug
eines allenfalls noch verbleibenden früheren
Ehegatten nicht."
17. Im § 19 Abs. 1 letzter Satz und 3 wird die
Zitierung „den Vorschriften des § 9 Abs. 1 oder 2"
durch die Zitierung „der Vorschrift des § 9 Abs. 1"
ersetzt, im Abs. 2 tritt an die Stelle der Zitierung
„§ 9 Abs. 4" die Zitierung „§ 9 Abs. 3".
18. Die Überschrift des § 20 lautet
„Verlust des Anspruches der Hinterbliebenen auf
Versorgungsgenuß, Abfindung des überlebenden
Ehegatten bei Wiederverehelichung, Wiederaufleben
des Versorgungsanspruches des überlebenden
Ehegatten"
19. Im § 20 Abs. 1 entfällt die lit. a. Die lit. b und
c werden als lit. a und b bezeichnet.
20. § 20 Abs. 2 bis 4 lautet
„(2) Der Anspruch des überlebenden Ehegatten
und des früheren Ehegatten erlischt außerdem
durch Verehelichung.
(3) Dem überlebenden Ehegatten des Beamten,
der sich wieder verehelicht hat, gebührt eine Abfindung
in der Höhe des Siebzigfachen des Versorgungsbezuges,
auf den er im Zeitpunkt der Schließung
der neuen Ehe Anspruch gehabt hat. Die
Ergänzungszulage bleibt bei der Bemessung der
Abfindung außer Betracht.
(4) Wird die neue Ehe durch den Tod des Ehegatten,
durch Scheidung oder durch Aufhebung
aufgelöst oder wird die neue Ehe für nichtig
erklärt, so lebt beim Zutreffen der sonstigen Voraussetzungen
der Versorgungsanspruch aus der
früheren Ehe wieder auf, wenn
a) die Ehe nicht aus dem alleinigen oder überwiegenden
Verschulden der abfindungsberechtigten
Person geschieden oder aufgehoben
worden ist oder
b) bei Nichtigerklärung der Ehe die abfindungsberechtigte
Person als schuldlos anzusehen
ist."
21. § 20 Abs. 6 lautet
„(6) Auf den Versorgungsbezug, der wieder aufgelebt
ist, sind die Einkünfte (§ 16 Abs. 5 und 6)
anzurechnen, die dem überlebenden Ehegatten auf
Grund der aufgelösten oder für nichtig erklärten
Ehe zufließen. Erhält der überlebende Ehegatte
statt laufender Unterhaltsleistungen eine Kapitalabfindung,
so ist auf den monatlichen Versorgungsbezug
ein Zwölftel des Betrages anzurechnen, der
sich bei der Annahme eines jährlichen Ertrages von
4 vH des Abfindungskapitals ergeben würde. Geht
das Abfindungskapital ohne vorsätzliches Verschulden
des überlebenden Ehegatten unter, so entfällt
die Anrechnung."
22. Die Überschrift des § 22 sowie § 22 Abs. 1
und 2 lauten
„Abfertigung des überlebenden Ehegatten und der
Waise
§ 22. (1) Dem überlebenden Ehegatten und der
Waise eines im Dienststand verstorbenen Beamten
gebührt eine Abfertigung, wenn sie keinen
Anspruch auf Versorgungsgenuß haben.
(2) Der überlebende Ehegatte hat keinen
Anspruch auf Abfertigung, wenn für ihn ein
Anspruch auf Witwen- oder Witwerversorgung aus
einer früheren Ehe wieder auflebt."
23. Im § 22 Abs. 4 wird der Ausdruck „der
Witwe" durch den Ausdruck „des überlebenden
Ehegatten", im § 22 Abs. 5 der Ausdruck „die
Witwe" durch den Ausdruck „den überlebenden
Ehegatten" ersetzt.
24. § 23 Abs. 2 erster Satz lautet
„(2) Dem überlebenden Ehegatten, dessen Haushalt
ein Kind des Beamten angehört, das nach den
für die Beamten des Dienststandes geltenden Vorschriften
bei der Bemessung der Haushaltszulage
zu berücksichtigen wäre, gebührt zum Witwen- oder
Witwerversorgungsgenuß die Haushaltszulage,
die dem Beamten gebühren würde, wenn er
nicht gestorben wäre."
25. Im § 23 Abs. 4 wird der Ausdruck „die
Witwe" durch den Ausdruck „der überlebende
Ehegatte" ersetzt.
26. Dem § 24 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt
„Das Erfordernis der Antragstellung entfällt,
wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Ergänzungszulage schon beim Anfall des Ruhe- oder
Versorgungsgenusses erfüllt sind."
27. § 24 Abs. 4 lit. c lautet
„c) Grund- und Elternrenten nach dem Opferfürsorgegesetz,
BGBl. Nr. 183/1947, und
nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz
1957, BGBl. Nr. 152, ein Drittel der Beschädigten-
und Witwenrenten sowie die Elternrenten
einschließlich einer allfälligen Zusatzrente
nach dem Heeresversorgungsgesetz,
BGBl. Nr. 27/1964,".
28. Die bisherige lit. c des § 24 Abs. 4 wird als
lit. d bezeichnet.
29. § 24 Abs. 6 lautet
„(6) Einem Beamten, der Anspruch auf Ruhegenuß
hat, gebührt die Ergänzungszulage nicht, wenn
die Einkünfte (§ 16 Abs. 5 und 6) des Ehegatten
den für den Beamten maßgebenden Mindestsatz
übersteigen. Die Ergänzungszulage gebührt außerdem
nicht, wenn der Beamte bei der Berechnung
des Mindestsatzes beim Ehegatten zu berücksichtigen
ist."
30. § 24 Abs. 8 lautet
„(8) Ist zur Entstehung des Anspruches auf
Ergänzungszulage ein Antrag erforderlich, gebührt
die Ergänzungszulage von dem der Einbringung
des Antrages folgenden Monatsersten an; wird der
Antrag an einem Monatsersten gestellt, so gebührt
die Ergänzungszulage von diesem Tag an. Die
Folge der verspäteten Antragstellung kann aus
berücksichtigungswürdigen Gründen von der
Generaldirektion der Österreichischen Bundesbahnen
nachgesehen werden."
31. § 25 Abs. 2 lautet
„(2) Die Hilflosenzulage beträgt monatlich in
der Stufe
I 10 VH,
II 15 vH,
III 20 vH
des für Beamte des Dienststandes der Allgemeinen
Verwaltung vorgesehenen Gehaltes der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V."
32. § 25 Abs. 3 vorletzter und letzter Satz lautet
„Der Blindheit ist die praktische Blindheit gleichzuhalten.
Der Anspruch auf Hilflosenzulage der
Stufe III besteht auch, wenn sich der Hilflose in
Pflege einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt)
oder einer Siechenanstalt befindet und weder
ein Träger der gesetzlichen Sozialversicherung
noch eine Gebietskörperschaft für die Verpflegskosten
der allgemeinen Gebührenklasse aufkommt."
33. § 25 Abs. 4 lautet
„(4) Die Hilflosenzulage ruht während des Aufenthaltes
in einer Krankenanstalt (Heil- und Pflegeanstalt)
oder Siechenanstalt, wenn ein Träger der
gesetzlichen Sozialversicherung oder eine Gebietskörperschaft
für die Verpflegskosten der allgemeinen
Gebührenklasse aufkommt. Das Ruhen dauert
vom Ersten des zweiten Monates, der auf den
Beginn der Anstaltspflege folgt, bis zum Letzten
des Monates, der der Beendigung der Anstaltspflege
vorausgeht."
34. Im § 25 Abs. 5 letzter Satz entfällt die Wortfolge
„wegen Blindheit oder praktischer Blindheit".
35. § 25 Abs. 6 lautet
„(6) Sind die Voraussetzungen für den Anspruch
auf Hilflosenzulage schon beim Anfall des Ruhe- oder
Versorgungsgenusses erfüllt, so gebührt die
Hilflosenzulage vom gleichen Zeitpunkt an wie der
Ruhe- oder Versorgungsgenuß, wenn der Antrag
binnen drei Monaten nach dem Anfall des Ruhe- oder
Versorgungsgenusses gestellt wird. In allen
sonstigen Fällen gebührt die Hilflosenzulage von
dem der Einbringung des Antrages folgenden
Monatsersten an. Im übrigen gelten die Bestimmungen
des § 24 Abs. 8 sinngemäß."
36. Im § 27 Abs. 4 entfällt der Ausdruck „auf
Antrag".
37. Im § 27 Abs. 5 letzter Satz wird die Bezeichnung
„Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte
Unternehmungen" durch die Bezeichnung
„Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr" ersetzt.
38. § 32 Abs. 5 lautet
„(5) Der Anspruchsberechtigte, der seinen
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
hat, muß alljährlich bis längstens 1. März eine
amtliche Lebensbestätigung nach dem Stand vom
1. Jänner desselben Jahres und, wenn er die Haushaltszulage
bezieht, eine amtliche Bestätigung über
seinen Familienstand, der Ruhegenußempfänger
auch den Nachweis über den ungeänderten Besitz
der österreichischen Staatsbürgerschaft den Österreichischen
Bundesbahnen vorlegen. Der überlebende
Ehegatte und der frühere Ehegatte, die ihren
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland
haben, müssen außerdem alljährlich bis zu
demselben Zeitpunkt eine amtliche Bestätigung
darüber beibringen, daß sie nicht wieder geheiratet
haben."
39. § 36 a Abs. 1 lautet
„(1) Bezieht der Beamte oder der überlebende
Ehegatte aus einer gleichzeitig ausgeübten
Erwerbstätigkeit ein Erwerbseinkommen, so ruht
der Ruhe- oder Versorgungsbezug bis zum Betrag
des halben Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
E insoweit, als das für den Kalendermonat
gebührende Erwerbseinkommen des Beamten
50 vH, das des überlebenden Ehegatten 75 vH des
Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten der Allgemeinen
Verwaltung der Verwendungsgruppe E
übersteigt. Das Ruhen tritt überdies höchstens in
dem Ausmaß ein, in dem die Summe aus Ruhe- oder
Versorgungsbezug und Erwerbseinkommen
beim Beamten 100 vH und beim überlebenden Ehegatten
150 vH des Anfangsgehaltes eines Bundesbeamten
der Allgemeinen Verwaltung der Verwendungsgruppe
E übersteigt."
40. Im § 36 a Abs. 2 wird der Ausdruck „der
Witwe" durch den Ausdruck „dem überlebenden
Ehegatten" ersetzt.
41. Im.§ 36 a Abs. 4 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„Witwenversorgungsbezug" der Ausdruck
„Witwen- oder Witwerversorgungsbezug".
42. § 36 a Abs. 6 dritter Satz lautet
„Ist innerhalb eines Kalenderjahres das Entgelt
in jenen Kalendermonaten, in denen Anspruch auf
Ruhe(Versorgungs)bezug bestanden hat, nicht
gleich hoch oder der Anspruchsberechtigte nicht
ständig beschäftigt gewesen, so ist auf seinen
Antrag, wenn es für ihn günstiger ist, das im
Durchschnitt auf die genannten Kalendermonate
entfallende Entgelt als monatliches Erwerbseinkommen
anzusehen."
43. Im § 36 a Abs. 7 tritt an die Stelle des Ausdruckes
„(die Witwe)" der Ausdruck „(der überlebende
Ehegatte)".
44. Im § 42 Abs. 4 wird der Ausdruck „der Ehefrau"
durch den Ausdruck „dem Ehegatten" und
der Ausdruck „der früheren Ehefrau" durch den
Ausdruck „des früheren Ehegatten" ersetzt.
45. Im § 42 Abs. 6 erster Satz wird der Ausdruck
„Der früheren Ehefrau" durch den Ausdruck
„Dem früheren Ehegatten" ersetzt.
46. Die Überschrift des § 44 und der § 44 lauten
„Versorgung der Halbwaise bei Abgängigkeit des
überlebenden Ehegatten
§ 44. Auf die Dauer der Abgängigkeit des überlebenden
Ehegatten eines Beamten ist die von ihm
hinterlassene Halbwaise wie eine Vollwaise zu
behandeln."
47. § 49 Abs. 2 lit. b lautet
„b) soweit als Ruhegenußvordienstzeit die Zeit
der Erfüllung einer inländischen Zivil- oder
Wehrdienstpflicht (§ 46 Abs. 2 lit. d) oder die
Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des
Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221,
angerechnet worden ist".
48. Die bisherigen lit. b und c des § 49 Abs. 2
werden als lit. c und d bezeichnet.
49. Im § 49 Abs. 6 dritter Satz wird der Ausdruck
„der Witwe" durch den Ausdruck „des überlebenden
Ehegatten" ersetzt.
50. § 57 erster Satz lautet
„§ 57. Abweichend von den Bestimmungen der
§§ 2 Abs. 2 lit. a und 11 lit. a bleibt Personen, die
am 1. März 1985 nach den bisherigen pensionsrechtlichen
Bestimmungen ungeachtet des Nichtbesitzes
der österreichischen Staatsbürgerschaft eine
Anwartschaft beziehungsweise einen Anspruch auf
Pensionsversorgung (auch Unterhaltsbeitrag und
dergleichen) gehabt haben, die Anwartschaft beziehungsweise
der Anspruch der Pensionsversorgung
gewahrt."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Der Witwer hat nur dann Anspruch auf Witwerversorgungsgenuß,
wenn seine Ehe nach dem
31. Dezember 1980 durch den Tod des weiblichen
Beamten aufgelöst worden ist. Der frühere Ehemann
hat nur dann einen Versorgungsanspruch,
wenn seine Ehe mit dem weiblichen Beamten nach
dem 30. Juni 1978 rechtskräftig geschieden, aufgehoben
oder für nichtig erklärt worden und der
weibliche Beamte nach dem 30. Juni 1983 gestorben
ist.
(2) Die wiederkehrenden Leistungen, auf die der
Witwer und der frühere Ehemann Anspruch haben,
gebühren
vom 1. März 1985 an zu einem Drittel,
vom 1. Jänner 1989 an zu zwei Dritteln und
vom 1. Jänner 1995 an im vollen Ausmaß.
Ist der Witwer oder der frühere Ehemann erwerbsunfähig
und bedürftig, so entfällt die Einschränkung.
(3) Die für den Witwer und den früheren Ehemann
vorgesehenen wiederkehrenden Leistungen
gebühren in den Fällen, in denen die Anspruchsvoraussetzungen
nach dem 31. Dezember 1980 beziehungsweise
30. Juni 1983 bis zum Inkrafttreten dieser
Kundmachung verwirklicht worden sind, nur
auf Antrag. Sie fallen mit dem Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieser Kundmachung an, wenn der
Antrag binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten
gestellt wird. In allen übrigen Fällen gebühren sie
von dem der Einbringung des Antrages folgenden
Monatsersten an; wird der Antrag an einem
Monatsersten gestellt, so gebühren sie von diesem
Tag an. Mit der Erlangung des Anspruches auf
Pensionsversorgung nach dieser Kundmachung
erlischt ein außerordentlicher Versorgungsgenuß.
Die nach diesem Zeitpunkt allenfalls noch ausgezahlten
außerordentlichen Versorgungsgenüsse
sind auf die nach dieser Kundmachung für die gleiche
Zeit gebührenden Leistungen anzurechnen.
(4) Witwen, früheren Ehefrauen und Waisen, die
bisher infolge der einschränkenden Bestimmungen
der §§ 1 Abs. 10, 16 Abs. 1 letzter Satz und 20
Abs. 1 lit. a keinen Anspruch auf Pensionsversorgung
gehabt haben, gebühren auf Antrag Leistungen
nach dieser Kundmachung, sofern nicht für sie
auf Grund eines nach § 311 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes geleisteten Überweisungsbetrages
ein Anspruch auf Witwenpension
beziehungsweise Waisenpension nach sozialversicherungsrechtlichen
Vorschriften entstanden ist.
Bezüglich des Beginnes der Pensionsversorgung,
des Erlöschens und der Anrechnung eines außerordentlichen
Versorgungsgenusses gelten die Bestimmungen
des Abs. 3 sinngemäß. Ist der Witwe oder
der Waise eine Abfertigung geleistet worden, so hat
sie erst dann Anspruch auf Witwen- beziehungsweise
Waisenversorgungsgenuß, wenn seit dem
Tod des Beamten die Anzahl von Monaten verstrichen
ist, die dem Vielfachen der Bemessungsgrundlage
entsprechen, das der Bemessung der Abfertigung
zugrunde gelegt worden ist.
(5) Die im § 49 Abs. 2 lit. b in der Fassung des
Art. I Z 47 dieser Kundmachung vorgesehene
Befreiung von der Entrichtung eines besonderen
Pensionsbeitrages für die Zeit der Erfüllung einer
inländischen Zivil- oder Wehrdienstpflicht und für
die Zeit eines Karenzurlaubes nach § 15 des Mutterschutzgesetzes
1979 gilt nur in den Fällen, in
denen das Dienstverhältnis zu den Österreichischen
Bundesbahnen nach dem 28. Feber 1985 begründet
wurde.
Artikel III
Inkrafttreten
Diese Kundmachung tritt mit 1. März 1985 in
Kraft.