407_1984
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407. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 407. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
1984_407_0 407. Verordnung: Höhe der Aufwandsentschädigung für ehrenamtlich tätige Bewährungshelfer
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Auf Grund des § 12 Abs. 5 des Bewährungshilfegesetzes,
BGBl. Nr. 146/1969, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/1974 wird verordnet
Artikel I
Die Höhe der ehrenamtlich tätigen Bewährungshelfern
ohne Nachweis der Barauslagen zu leistenden
Entschädigung (§ 12 Abs. 4 zweiter Satz des
Bewährungshilfegesetzes, BGBl. Nr. 146/1969, in
der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 426/
1974) beträgt je Schützling monatlich 475 S.
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1985 in
Kraft.