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407_1982 AT

407. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe

Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 212 der

Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird

verordnet

Artikel I

Die Verordnung des Bundesministers für Handel,

Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975,

BGBl. Nr. 315, über Ausübungsvorschriften für das

Reisebürogewerbe wird wie folgt geändert

1. § 1 hat zu lauten

„§ 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer

unbeschränkten Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes

gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973

betrieben wird, muß an das öffentliche Fernsprechnetz

mit mindestens zwei auf den Gewerbetreibenden

lautenden Amtsleitungen und an das öffentliche

Fernschreibnetz mit mindestens einer auf den

Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen

sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende

durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes

nachweist, daß diese Anschlüsse

aus technischen Gründen nicht zur Verfügung

gestellt werden können."

2. § 3 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind,

ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1

und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende,

der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer,

wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich

mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt

sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von

Arbeitnehmern anzurechnen."

3. § 5 hat zu lauten

„§ 5. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer

Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für

das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1

GewO 1973 betrieben wird, muß an das öffentliche

Fernsprechnetz mit mindestens einer auf den

Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen

sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende

durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes

nachweist, daß dieser Anschluß

aus technischen Gründen nicht zur Verfügung

gestellt werden kann."

4. Die Überschrift vor § 7 hat zu lauten

„Fachkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer"

5. § 7 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Abs. 1 wird auch durch eine Person,

die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den

Erfordernissen des Abs. 1 entspricht, oder durch

den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder

den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig,

dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des

Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung

getragen."

6. § 7 Abs. 3 hat zu entfallen.

7. Nach § 8 sind folgende §§ 8 a bis 8 c samt

Überschriften einzufügen

„II a. ABSCHNITT

AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS

AUF GRUND EINER KONZESSION MIT DER

TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS § 208 ABS. 3

Z 1 a GewO 1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE

Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen

§ 8 a. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer

Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für

das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 a

GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens je

einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung

an das öffentliche Fernsprechnetz und an

das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossen sein,

es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine

schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes

nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen

Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.

Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter

Arbeitnehmer

§ 8 b. (1) In jeder im § 8 a genannten Betriebsstätte

muß mindestens ein Arbeitnehmer

1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse

gemäß § 7 Abs. 1 oder

2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse

über eine mindestens vierjährige fachliche

Tätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbesondere

im Rahmen einer nicht auf Grund einer

Konzession gemäß § 208 GewO 1973 tätigen

Fremdenverkehrsorganisation

nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich

mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes

beschäftigt sein.

(2) Der im Abs. 1 genannte Arbeitnehmer muß

außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache

verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich

Kundenberatungen in englischer Sprache

zu führen sowie in englischer Sprache zu korrespondieren.

(3) Den Abs. 1 und 2 wird auch durch eine Person,

die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch

den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entspricht,

oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer

oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie

regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten

des Reisebürogewerbes beschäftigt sind,

Rechnung getragen.

Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung

erforderlichen Unterlagen

§ 8 c. Die im § 8 a genannten Betriebsstätten

müssen mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen

und Prospekten für die Fremdenverkehrsregion,

auf die sich die Tätigkeit der

betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend

ausgestattet sein."

8. Im § 9 Abs. 1 und 2 hat jeweils das Wort "Allgemeinen"

vor dem Wort „Reisebedingungen" zu

entfallen.

9. § 9 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Falls der Konzessionsinhaber die Reisebedingungen

nicht oder nur zum Teil anerkennt, so

hat er den Interessenten vor Vertragsabschluß

nachweislich darauf aufmerksam zu machen;

außerdem hat er dem Interessenten vor Vertragsabschluß

im Falle der Nichtanerkennung der Reisebedingungen

ein Exemplar jener Geschäftsbedingungen,

die an Stelle der Reisebedingungen gelten, und

im Falle der teilweisen Anerkennung der Reisebedingungen

ein Exemplar der Reisebedingungen,

aus denen die Abweichungen im Sinne des Abs. 2

ersichtlich sind, zu übergeben."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. September 1982 in

Kraft.

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