407. Verordnung: Änderung der Verordnung über Ausübungsvorschriften für das Reisebürogewerbe
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 69 Abs. 2 und des § 212 der
Gewerbeordnung 1973, BGBl. Nr. 50/1974, wird
verordnet
Artikel I
Die Verordnung des Bundesministers für Handel,
Gewerbe und Industrie vom 20. Mai 1975,
BGBl. Nr. 315, über Ausübungsvorschriften für das
Reisebürogewerbe wird wie folgt geändert
1. § 1 hat zu lauten
„§ 1. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer
unbeschränkten Konzession zur Ausübung des Reisebürogewerbes
gemäß § 208 Abs. 1 GewO 1973
betrieben wird, muß an das öffentliche Fernsprechnetz
mit mindestens zwei auf den Gewerbetreibenden
lautenden Amtsleitungen und an das öffentliche
Fernschreibnetz mit mindestens einer auf den
Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen
sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende
durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes
nachweist, daß diese Anschlüsse
aus technischen Gründen nicht zur Verfügung
gestellt werden können."
2. § 3 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Personen, die nicht Arbeitnehmer sind,
ansonsten jedoch den Erfordernissen der Abs. 1
und 2 entsprechen, sowie der Gewerbetreibende,
der Geschäftsführer und der Filialgeschäftsführer,
wenn sie regelmäßig, dauernd und ausschließlich
mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes beschäftigt
sind, sind auf die vorgeschriebene Anzahl von
Arbeitnehmern anzurechnen."
3. § 5 hat zu lauten
„§ 5. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer
Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für
das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1
GewO 1973 betrieben wird, muß an das öffentliche
Fernsprechnetz mit mindestens einer auf den
Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung angeschlossen
sein, es sei denn, daß der Gewerbetreibende
durch eine schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes
nachweist, daß dieser Anschluß
aus technischen Gründen nicht zur Verfügung
gestellt werden kann."
4. Die Überschrift vor § 7 hat zu lauten
„Fachkenntnisse bestimmter Arbeitnehmer"
5. § 7 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Abs. 1 wird auch durch eine Person,
die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch den
Erfordernissen des Abs. 1 entspricht, oder durch
den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer oder
den Filialgeschäftsführer, wenn sie regelmäßig,
dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten des
Reisebürogewerbes beschäftigt sind, Rechnung
getragen."
6. § 7 Abs. 3 hat zu entfallen.
7. Nach § 8 sind folgende §§ 8 a bis 8 c samt
Überschriften einzufügen
„II a. ABSCHNITT
AUSÜBUNGSVORSCHRIFTEN FÜR DAS
AUF GRUND EINER KONZESSION MIT DER
TEILBERECHTIGUNG GEMÄSS § 208 ABS. 3
Z 1 a GewO 1973 AUSGEÜBTE REISEBÜROGEWERBE
Vorschriften über fernmeldetechnische Einrichtungen
§ 8 a. Jede Betriebsstätte, die auf Grund einer
Konzession zur Ausübung der Teilberechtigung für
das Reisebürogewerbe gemäß § 208 Abs. 3 Z 1 a
GewO 1973 betrieben wird, muß mit mindestens je
einer auf den Gewerbetreibenden lautenden Amtsleitung
an das öffentliche Fernsprechnetz und an
das öffentliche Fernschreibnetz angeschlossen sein,
es sei denn, daß der Gewerbetreibende durch eine
schriftliche Bestätigung des Telegraphenbauamtes
nachweist, daß diese Anschlüsse aus technischen
Gründen nicht zur Verfügung gestellt werden können.
Fach- und Fremdsprachenkenntnisse bestimmter
Arbeitnehmer
§ 8 b. (1) In jeder im § 8 a genannten Betriebsstätte
muß mindestens ein Arbeitnehmer
1. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse
gemäß § 7 Abs. 1 oder
2. mit Fachkenntnissen, die durch Zeugnisse
über eine mindestens vierjährige fachliche
Tätigkeit reisebüroähnlicher Art wie insbesondere
im Rahmen einer nicht auf Grund einer
Konzession gemäß § 208 GewO 1973 tätigen
Fremdenverkehrsorganisation
nachzuweisen sind, regelmäßig, dauernd und ausschließlich
mit Tätigkeiten des Reisebürogewerbes
beschäftigt sein.
(2) Der im Abs. 1 genannte Arbeitnehmer muß
außerdem über Kenntnisse der englischen Sprache
verfügen, die ihn befähigen, Kundengespräche einschließlich
Kundenberatungen in englischer Sprache
zu führen sowie in englischer Sprache zu korrespondieren.
(3) Den Abs. 1 und 2 wird auch durch eine Person,
die nicht Arbeitnehmer ist, ansonsten jedoch
den Erfordernissen der Abs. 1 und 2 entspricht,
oder durch den Gewerbetreibenden, den Geschäftsführer
oder den Filialgeschäftsführer, wenn sie
regelmäßig, dauernd und ausschließlich mit Tätigkeiten
des Reisebürogewerbes beschäftigt sind,
Rechnung getragen.
Ausstattung mit für die ordnungsgemäße Gewerbeausübung
erforderlichen Unterlagen
§ 8 c. Die im § 8 a genannten Betriebsstätten
müssen mit den Hotelbüchern, Orts- und Regionalpreisverzeichnissen
und Prospekten für die Fremdenverkehrsregion,
auf die sich die Tätigkeit der
betreffenden Betriebsstätte bezieht, ausreichend
ausgestattet sein."
8. Im § 9 Abs. 1 und 2 hat jeweils das Wort "Allgemeinen"
vor dem Wort „Reisebedingungen" zu
entfallen.
9. § 9 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Falls der Konzessionsinhaber die Reisebedingungen
nicht oder nur zum Teil anerkennt, so
hat er den Interessenten vor Vertragsabschluß
nachweislich darauf aufmerksam zu machen;
außerdem hat er dem Interessenten vor Vertragsabschluß
im Falle der Nichtanerkennung der Reisebedingungen
ein Exemplar jener Geschäftsbedingungen,
die an Stelle der Reisebedingungen gelten, und
im Falle der teilweisen Anerkennung der Reisebedingungen
ein Exemplar der Reisebedingungen,
aus denen die Abweichungen im Sinne des Abs. 2
ersichtlich sind, zu übergeben."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. September 1982 in
Kraft.