407_1981
AT
407. Abkommen Österreich
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 407. Abkommen Österreich — EWG; Gemischter Ausschuß; Auszug aus dem Protokoll der 18. Tagung
1981_407_0 407. Abkommen Österreich — EWG; Gemischter Ausschuß; Auszug aus dem Protokoll der 18. Tagung
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ABKOMMEN ÖSTERREICH — EWG
— Der Gemischte Ausschuß —
„Der Ausschuß kommt überein, daß keiner der
Partner der Übereinkunft verpflichtet ist, einem
Antrag auf die in Artikel 17 (1) des Protokolls
Nr. 3 vorgesehene nachträgliche Prüfung nachzukommen,
wenn dieser mehr als zwei Jahre nach
Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung
EUR. 1 oder eines Formblattes EUR. 2 vorgelegt
wird."
Im Namen des Gemischten Ausschusses
Der Vorsitzende
J. Meisl