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407_1981 AT

407. Abkommen Österreich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Abkommen Österreich — EWG; Gemischter Ausschuß; Auszug aus dem Protokoll der 18. Tagung

ABKOMMEN ÖSTERREICH — EWG

— Der Gemischte Ausschuß —

„Der Ausschuß kommt überein, daß keiner der

Partner der Übereinkunft verpflichtet ist, einem

Antrag auf die in Artikel 17 (1) des Protokolls

Nr. 3 vorgesehene nachträgliche Prüfung nachzukommen,

wenn dieser mehr als zwei Jahre nach

Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung

EUR. 1 oder eines Formblattes EUR. 2 vorgelegt

wird."

Im Namen des Gemischten Ausschusses

Der Vorsitzende

J. Meisl

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