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407_1980 AT

407. Verordnung: Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Verordnung: Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird durch

den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,

hinsichtlich der Großhandels- und Verarbeitungsbetriebe

durch den Bundesminister

für Handel, Gewerbe und Industrie, bezüglich

des § 6 jeweils im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen, verordnet

§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt

hat im Jahre 1980 eine Erhebung der

Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte

und des Weinlagerraumes durchzuführen.

(2) Stichtag für diese Erhebung ist der 30. November

1980.

§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen

sind sämtliche Rebflächen in den

Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark

und Wien, ohne Rücksicht auf deren

Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart, aufgegliedert

nach Edelweinsorten, Direktträgern,

Schnittweingärten und Rebschulen.

(2) Gegenstand der Erhebung der Weinernte

ist die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte

Menge an Vollwein und Traubenmost, an Haustrunk

und Direktträgerwein sowie an verkauften

Trauben in den Ländern Burgenland, Niederösterreich,

Steiermark und Wien.

(3) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte

sind sämtliche am Stichtag gelagerten

Mengen an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben,

in Winzergenossenschaften sowie in

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben, aufgegliedert

nach Trink-, Verarbeitungs- und versetztem

Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte

sind nicht zu erheben sämtliche aus

eigener Fechsung erzeugten Mengen an Wein

der Weinernte 1980.

(4) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes

ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)

in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,

Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,

aufgegliedert nach Fässern,

Tanks, Zisternen und Flaschen, in allen Ländern.

§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet

1. bei der Erhebung der Weingartenflächen

und der Weinernte sowie der Weinvorräte

und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher

Betriebe die Bewirtschafter (Eigentümer,

Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen

oder deren Beauftragte, ohne

Rücksicht auf die Größe der Fläche;

2. bei der Erhebung der Weinvorräte und des

Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,

der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe

die Betriebsinhaber oder mit

Handlungsvollmacht ausgestattete Personen

der Betriebsleitung.

§ 4. Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung

verpflichteten Personen haben die ihnen

von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten

Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis

11. Dezember 1980 auszufüllen und dieser Gemeinde

zurückzustellen. Die gemäß § 3 Z 2

zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben die

ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt

zur Verfügung gestellten Betriebsbogen

auszufüllen und bis spätestens 15. Jänner 1981

an das Österreichische Statistische Zentralamt

rückzumitteln.

§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die

Städte mit eigenem Statut — haben die Be-

triebsbogen zur Weingartenerhebung sowie die

Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die

Reinschriften der Gemeindeblätter zur Erhebung

der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

bis zum 31. Dezember 1980 den

Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

die Betriebsbogen zur Weingartenerhebung sowie

die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und

die Reinschriften der Gemeindeblätter zur Erhebung

der Weinernte, der Weinvorräte und des

Weinlagerraumes bis 10. Jänner 1981 im Dienstwege

an das Österreichische Statistische Zentralamt

weiterzuleiten.

§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei

der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden

Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen

zur Weingartenerhebung sowie für jeden ausgefüllten

Betriebsbogen zur Erhebung der Weinernte,

der Weinvorräte und des Weinlagerraumes

eine Abfindung von je S 5,— zu gewähren.

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