407. Verordnung: Erhebung der Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird durch
den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft,
hinsichtlich der Großhandels- und Verarbeitungsbetriebe
durch den Bundesminister
für Handel, Gewerbe und Industrie, bezüglich
des § 6 jeweils im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen, verordnet
§ 1. (1) Das Österreichische Statistische Zentralamt
hat im Jahre 1980 eine Erhebung der
Weingartenflächen, der Weinernte, der Weinvorräte
und des Weinlagerraumes durchzuführen.
(2) Stichtag für diese Erhebung ist der 30. November
1980.
§ 2. (1) Gegenstand der Erhebung der Weingartenflächen
sind sämtliche Rebflächen in den
Ländern Burgenland, Niederösterreich, Steiermark
und Wien, ohne Rücksicht auf deren
Größe, Ertragsfähigkeit und Erziehungsart, aufgegliedert
nach Edelweinsorten, Direktträgern,
Schnittweingärten und Rebschulen.
(2) Gegenstand der Erhebung der Weinernte
ist die gesamte aus eigener Fechsung erzeugte
Menge an Vollwein und Traubenmost, an Haustrunk
und Direktträgerwein sowie an verkauften
Trauben in den Ländern Burgenland, Niederösterreich,
Steiermark und Wien.
(3) Gegenstand der Erhebung der Weinvorräte
sind sämtliche am Stichtag gelagerten
Mengen an Wein in landwirtschaftlichen Betrieben,
in Winzergenossenschaften sowie in
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben, aufgegliedert
nach Trink-, Verarbeitungs- und versetztem
Wein, in allen Ländern. Als Weinvorräte
sind nicht zu erheben sämtliche aus
eigener Fechsung erzeugten Mengen an Wein
der Weinernte 1980.
(4) Gegenstand der Erhebung des Weinlagerraumes
ist die Lagerkapazität (gesamter Lagerraum)
in landwirtschaftlichen Betrieben, Winzergenossenschaften,
Großhandels- und Verarbeitungsbetrieben,
aufgegliedert nach Fässern,
Tanks, Zisternen und Flaschen, in allen Ländern.
§ 3. Zur Auskunftserteilung sind verpflichtet
1. bei der Erhebung der Weingartenflächen
und der Weinernte sowie der Weinvorräte
und des Weinlagerraumes landwirtschaftlicher
Betriebe die Bewirtschafter (Eigentümer,
Pächter, Nutznießer) von Weingartenflächen
oder deren Beauftragte, ohne
Rücksicht auf die Größe der Fläche;
2. bei der Erhebung der Weinvorräte und des
Weinlagerraumes der Winzergenossenschaften,
der Großhandels- und der Verarbeitungsbetriebe
die Betriebsinhaber oder mit
Handlungsvollmacht ausgestattete Personen
der Betriebsleitung.
§ 4. Die gemäß § 3 Z 1 zur Auskunftserteilung
verpflichteten Personen haben die ihnen
von ihrer Wohnsitzgemeinde zur Verfügung gestellten
Betriebsbogen in der Zeit vom 4. bis
11. Dezember 1980 auszufüllen und dieser Gemeinde
zurückzustellen. Die gemäß § 3 Z 2
zur Auskunftserteilung Verpflichteten haben die
ihnen vom Österreichischen Statistischen Zentralamt
zur Verfügung gestellten Betriebsbogen
auszufüllen und bis spätestens 15. Jänner 1981
an das Österreichische Statistische Zentralamt
rückzumitteln.
§ 5. (1) Die Gemeinden — ausgenommen die
Städte mit eigenem Statut — haben die Be-
triebsbogen zur Weingartenerhebung sowie die
Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und die
Reinschriften der Gemeindeblätter zur Erhebung
der Weinernte, der Weinvorräte und des Weinlagerraumes
bis zum 31. Dezember 1980 den
Bezirkshauptmannschaften vorzulegen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften und die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
die Betriebsbogen zur Weingartenerhebung sowie
die Betriebsbogen, die Summenhilfslisten und
die Reinschriften der Gemeindeblätter zur Erhebung
der Weinernte, der Weinvorräte und des
Weinlagerraumes bis 10. Jänner 1981 im Dienstwege
an das Österreichische Statistische Zentralamt
weiterzuleiten.
§ 6. Den Gemeinden ist für die ihnen bei
der Mitwirkung an den Erhebungen entstehenden
Kosten für jeden ausgefüllten Betriebsbogen
zur Weingartenerhebung sowie für jeden ausgefüllten
Betriebsbogen zur Erhebung der Weinernte,
der Weinvorräte und des Weinlagerraumes
eine Abfindung von je S 5,— zu gewähren.