407. Verordnung: 6. Bundesrechenamtsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 6 und der §§ 4,
5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,
BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des
§ 3 Abs. 1 Z. 6 und der §§ 4 und 5 dieses
Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof,
verordnet
§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im
Wirkungsbereich des Bundesministeriums für
Inneres
a) die in § 2 Abs. 1 Z. 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes
genannten Aufgaben,
ausgenommen
1. die Auslandseinsatzzulagen gemäß Bundesgesetz
vom 14. September 1972, BGBl.
Nr. 375, über die Gewährung von Auslandszulagen
für Angehörige österreichischer
Einheiten, die zur Hilfeleistung in
das Ausland auf Ersuchen internationaler
Organisationen entsandt werden und
die diesen Bediensteten gewährten Aufwandsentschädigungen;
2. Aufwandsentschädigungen, die dem Bediensteten
des Kriminaldienstes zur Abgeltung
von Barauslagen, den Bediensteten
im Alpineinsatz und dem fliegenden
Personal gewährt werden;
b) die Mitwirkung bei der Berechnung und
die Zahlbarstellung von
aa) in gleicher Höhe regelmäßig wiederkehrenden
Entschädigungen für Nebentätigkeiten
an Bedienstete des Exekutivdienstes
für Aufgaben des Flugsicherungsdienstes,
bb) Geldleistungen für Bedienstete, deren
Dienstverhältnis durch das allgemeine
bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni
1811, JGS Nr. 946, geregelt wird,
sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7
des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu
besorgenden Aufgaben.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November
1979 in Kraft.