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407_1979 AT

407. Verordnung: 6. Bundesrechenamtsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Verordnung: 6. Bundesrechenamtsverordnung

Auf Grund des § 3 Abs. 1 Z. 6 und der §§ 4,

5 und 8 Abs. 1 des Bundesrechenamtsgesetzes,

BGBl. Nr. 123/1978, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des

§ 3 Abs. 1 Z. 6 und der §§ 4 und 5 dieses

Gesetzes auch im Einvernehmen mit dem Rechnungshof,

verordnet

§ 1. Das Bundesrechenamt übernimmt im

Wirkungsbereich des Bundesministeriums für

Inneres

a) die in § 2 Abs. 1 Z. 1 und 7 des Bundesrechenamtsgesetzes

genannten Aufgaben,

ausgenommen

1. die Auslandseinsatzzulagen gemäß Bundesgesetz

vom 14. September 1972, BGBl.

Nr. 375, über die Gewährung von Auslandszulagen

für Angehörige österreichischer

Einheiten, die zur Hilfeleistung in

das Ausland auf Ersuchen internationaler

Organisationen entsandt werden und

die diesen Bediensteten gewährten Aufwandsentschädigungen;

2. Aufwandsentschädigungen, die dem Bediensteten

des Kriminaldienstes zur Abgeltung

von Barauslagen, den Bediensteten

im Alpineinsatz und dem fliegenden

Personal gewährt werden;

b) die Mitwirkung bei der Berechnung und

die Zahlbarstellung von

aa) in gleicher Höhe regelmäßig wiederkehrenden

Entschädigungen für Nebentätigkeiten

an Bedienstete des Exekutivdienstes

für Aufgaben des Flugsicherungsdienstes,

bb) Geldleistungen für Bedienstete, deren

Dienstverhältnis durch das allgemeine

bürgerliche Gesetzbuch vom 1. Juni

1811, JGS Nr. 946, geregelt wird,

sowie die im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 7

des Bundesrechenamtsgesetzes hiefür zu

besorgenden Aufgaben.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. November

1979 in Kraft.

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