407. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße und Zell am See
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11
Pinzgauer Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde
Bruck an der Großglocknerstraße wie
folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 11
Pinzgauer Schnellstraße beginnt bei km 96,900
(mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur Großglockner
Hochalpenstraße), verläuft in nordwestlicher
Richtung und endet südwestlich des Ortsteiles
Krössenbach bei km 97,670.
Die neu herzustellende Straßentrasse der S 11
Pinzgauer Schnellstraße, welche bis zur Umlegung
auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1
lit. b Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende Trasse
gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971
als Bundesstraße B gilt, beginnt südwestlich des
Ortsteiles Krössenbach der Gemeinde Bruck an
der Großglocknerstraße bei km 97,670, verläuft
südlich der alten Trasse und endet bei km 100,000
westlich des bestehendien Bahnüberganges in Zell
am See/Schüttdorf.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie
bei den Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße
und Zell am See aufliegenden Planunterlagen
(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.