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407_1977 AT

407. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße und Zell am See

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der S 11 Pinzgauer Schnellstraße im Bereich der Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße und Zell am See

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der S 11

Pinzgauer Schnellstraße wird im Bereich der Gemeinde

Bruck an der Großglocknerstraße wie

folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse der S 11

Pinzgauer Schnellstraße beginnt bei km 96,900

(mit Zu- und Abfahrtsstraßen zur Großglockner

Hochalpenstraße), verläuft in nordwestlicher

Richtung und endet südwestlich des Ortsteiles

Krössenbach bei km 97,670.

Die neu herzustellende Straßentrasse der S 11

Pinzgauer Schnellstraße, welche bis zur Umlegung

auf eine die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1

lit. b Bundesstraßengesetz 1971 erfüllende Trasse

gemäß § 33 Abs. 5 Bundesstraßengesetz 1971

als Bundesstraße B gilt, beginnt südwestlich des

Ortsteiles Krössenbach der Gemeinde Bruck an

der Großglocknerstraße bei km 97,670, verläuft

südlich der alten Trasse und endet bei km 100,000

westlich des bestehendien Bahnüberganges in Zell

am See/Schüttdorf.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Salzburger Landesregierung sowie

bei den Gemeinden Bruck an der Großglocknerstraße

und Zell am See aufliegenden Planunterlagen

(Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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