407. Verordnung: Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 50 des Bundesgesetzes vom 22. März 1961, BGBl. Nr. 102, betreffend die Regelung des Krankenpflegefachdienstes, der medizinisch-technischen Dienste und der Sanitätshilfsdienste, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 257/1967, Nr. 95/1969, Nr. 349/1970 und Nr. 197/1973 wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Unterricht und Kunst verordnet
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Sanitätshilfsdienste, BGBl. Nr. 216/1961, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 309/1969 wird wie folgt geändert
1. § 3 hat zu lauten
„§ 3. Zur Ausbildung der Kursteilnehmer(innen) dürfen nur bestellt werden
a) Ärzte;
b) als Lehrschwester (Lehrpfleger) ausgebildete Krankenpflegepersonen oder diplomierte Krankenpflegepersonen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrschwester (Lehrpfleger) fachlich und pädagogisch eignen;
c) als Lehrassistentin (Lehrassistent) ausgebildete Personen des gehobenen medizinisch-technischen Dienstes oder im gehobenen medizinisch-technischen Dienst ausgebildete Personen, die sich in mindestens dreijähriger Berufsausübung bewährt haben und sich zur Tätigkeit als Lehrassistentin (Lehrassistent) fachlich und pädagogisch eignen;
d) Personen, welche auf dem betreffenden Unterrichtsgebiet ausgebildet und erfahren sind."
2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Zum praktischen Unterricht gemäß Anlage 2 Z. 2 lit. b sind diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 3 lit. b), zum praktischen Unterricht gemäß Anlage 8 Z. 2 lit. b sowie Z. 3 lit. b Personen heranzuziehen, die im physikotherapeutischen Dienst ausgebildet sind (§ 3 lit. c). Unter Berücksichtigung der Besonderheit des betreffenden Unterrichtsfaches können ferner mit dem Unterricht in einzelnen medizinischen Fächern diplomierte Krankenpflegepersonen (§ 3 lit. b) und Personen der gehobenen medizinischtechnischen Dienste (§ 3 lit. c) betraut werden."
3. § 11 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Als Prüfungskalkül gelten die Noten
,sehr gut' (1), ,gut'(2),
,befriedigend' (3), ,genügend' (4), ,nicht genügend' (5)."
4. Dem § 12 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Sind für ein Prüfungsfach verschiedene Personen als Prüfer für Teile desselben bestellt, kommt ihnen insgesamt nur eine Stimme zu."
5. § 14 hat zu lauten
„§ 14. (1) Bei nicht genügendem Erfolg in mehr als zwei Prüfungsgegenständen ist der ganze Kurs zu wiederholen.
(2) Bei nicht genügendem Erfolg in einem oder zwei Prüfungsgegenständen kann eine Wiederholungsprüfung in diesen Gegenständen abgelegt werden. Der früheste Termin für die Wiederholungsprüfung sowie die vom Prüfling gegebenenfalls nachzuholende Ausbildung sind von der Prüfungskommission festzusetzen.
(3) Zu einer Wiederholungsprüfung gemäß Abs. 2 darf der Prüfling zweimal antreten. Wird die Wiederholungsprüfung auch beim zweiten Antreten auch nur in einem Gegenstand nicht bestanden, so sind der ganze Kurs und die Kursabschlußprüfung zu wiederholen."
6. An Stelle der bisherigen Anlagen 2 und 8 haben die als Anlagen 2 und 8 bezeichneten Anlagen dieser Verordnung zu treten.
Anlage 2
(zu § 4 Abs. 3)
Theoretische und praktische Ausbildung zum Stationsgehilfen (zur Stationsgehilfin)
Anlage 8 (zu § 4 Abs. 3)
Theoretische und praktische Ausbildung zum Heilbademeister und Heilmasseur (zur Heilbademeisterin und Heilmasseurin)