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407_1974 AT

407. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Glücksspielgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Bundesgesetz: Neuerliche Änderung des Glücksspielgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 169/1962, in

der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 288/

1963, 171/1965, 58/1969 und 226/1972 wird

geändert wie folgt

§ 21 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Bewilligungen im Sinne des Abs. 1 dürfen

für insgesamt höchstens neun Spielbankbetriebe

erteilt werden."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Finanzen betraut.

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