Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
407_1971 AT

407. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft

Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15

des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.

Nr. 292, über Studienrichtungen der Bodenkultur

in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 327/1971 in Verbindung mit den

Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im

Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Die Verordnung vom 11. August 1970, BGBl.

Nr. 295, über die Studienordnung für die

Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft in

der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 137/

1971 Z. 6 wird wie folgt geändert

1. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten

„(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind insgesamt 106 Wochenstunden,

davon 98 Wochenstunden aus Prüfungsfächern,

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

20 zu betragen."

2. Der Abs. 6 erster Satz des § 6 hat zu lauten

„(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder

Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen

nur dreimal, nichtbestandene kommissionelle

Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes)."

3. Der Abs. 7 des § 6 hat zu lauten

„(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch

Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen,

sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die

mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder

Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern

wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und

der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich

ist, sind auf Beschluß der zuständigen akademischen

Behörde schriftliche Prüfungen oder

Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß

Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung einer

auf solche Art durchgeführten Teilprüfung oder

eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche

Prüfung stattzufinden. Eine mündliche

Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden,

wenn der Kandidat eine solche beantragt (§ 30

Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),

sofern die schriftliche Prüfung oder

die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note

beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes)."

4. Der Abs. 2 lit. b Z. 1 lit. cc des § 7 hat zu

lauten

„cc) Forstökonomik 22—26"

5. Der Abs. 3 des § 11 hat zu lauten

„(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer

Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer."

6. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten

„(4) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Auf die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →