407. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Studienordnung für die Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der Bestimmungen der §§ 1 bis 15
des Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl.
Nr. 292, über Studienrichtungen der Bodenkultur
in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 327/1971 in Verbindung mit den
Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird im
Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Unterricht und Kunst verordnet
Die Verordnung vom 11. August 1970, BGBl.
Nr. 295, über die Studienordnung für die
Studienrichtung Forst- und Holzwirtschaft in
der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 137/
1971 Z. 6 wird wie folgt geändert
1. Der Abs. 1 des § 3 hat zu lauten
„(1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes
sind insgesamt 106 Wochenstunden,
davon 98 Wochenstunden aus Prüfungsfächern,
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
20 zu betragen."
2. Der Abs. 6 erster Satz des § 6 hat zu lauten
„(6) Nichtbestandene Teilprüfungen oder
Prüfungsteile von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen
nur dreimal, nichtbestandene kommissionelle
Prüfungen (Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-
Studiengesetzes)."
3. Der Abs. 7 des § 6 hat zu lauten
„(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich
mündlich abzuhalten. Sind jedoch
Rechen- oder Konstruktionsaufgaben zu lösen,
sind diese schriftlich durchzuführen. Wenn die
mündliche Ablegung von Teilprüfungen oder
Prüfungsteilen derselben vor Einzelprüfern
wegen der zu großen Zahl der Kandidaten und
der geringen Zahl der Prüfer nicht möglich
ist, sind auf Beschluß der zuständigen akademischen
Behörde schriftliche Prüfungen oder
Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei der gemäß
Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung einer
auf solche Art durchgeführten Teilprüfung oder
eines Prüfungsteiles hat zusätzlich eine mündliche
Prüfung stattzufinden. Eine mündliche
Prüfung hat zusätzlich auch dann stattzufinden,
wenn der Kandidat eine solche beantragt (§ 30
Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes),
sofern die schriftliche Prüfung oder
die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note
beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes)."
4. Der Abs. 2 lit. b Z. 1 lit. cc des § 7 hat zu
lauten
„cc) Forstökonomik 22—26"
5. Der Abs. 3 des § 11 hat zu lauten
„(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer
Teilprüfungen, so erstreckt sich die kommissionelle
Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer."
6. Der Abs. 4 des § 11 hat zu lauten
„(4) Auf den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung
sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4
bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil
der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.
Auf die Wiederholung des zweiten Teiles
der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des
Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden."