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407_1970 AT

407. Bundesgesetz: Verlängerung des Preisregelungsgesetzes 1957

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Bundesgesetz: Verlängerung des Preisregelungsgesetzes 1957

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Preisregelungsgesetz 1957, BGBl.

Nr. 151, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 103/1962, BGBl. Nr. 77/1963, BGBl. Nr. 305/

1966, BGBl. Nr. 174/1970 und des Artikels II des

vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind,

sowie die Vollziehung dieser Vorschriften sind

vom Wirksamkeitsbeginn dieses Bundesgesetzes

bis zum Ablauf des 31. Dezember 1971 auch in

den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das

Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von

1929 etwas anderes vorsieht.

Artikel U

Das Preisregelungsgesetz 1957 wird geändert

wie folgt

§ 10 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des

31. Dezember 1971 außer Kraft."

Artikel III

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1971

in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind hinsichtlich des Artikels I die Bundesregierung

und hinsichtlich des Artikels II der Bundesminister

für Inneres und der Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft je nach ihrem Wirkungsbereich,

jeweils im Einvernehmen mit den

in ihrem Wirkungsbereich vornehmlich berührten

Bundesministern (§ 2 Abs. 3 und § 5 a des Preisregelungsgesetzes

1957) betraut.

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