Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
407_1969 AT

407. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen

Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,

BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzler verordnet

§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet sind laufende

Erhebungen im Bereich der gewerblichen Gütererzeugung

und Dienstleistungen (Gewerbestatistik)

durchzuführen.

§ 2. (1) Die Gewerbestatistik umfaßt alle der

Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft angehörenden Betriebe (mit

Ausnahme jener der Bundesinnung der Baugewerbe),

die mit der Erzeugung, Reparatur, Montage

oder Instandhaltung von Sachgütern befaßt

sind oder Dienstleistungen erbringen.

(2) Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu

erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne

dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der

Kostenrechnung getrennte, mit der Erzeugung,

Reparatur, Montage oder Instandhaltung von

Sachgütern oder mit der Erbringung von Dienstleistungen

befaßte Einheit anzusehen. Besteht für

örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen)

keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit

der in der Kostenrechnung vereinigten

örtlichen Einheiten als Betrieb.

§ 3. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter

der im § 2 genannten Betriebe sind auf Aufforderung

des Österreichischen Statistischen Zentralamtes

verpflichtet, die statistischen Meldungen

(§ 4) auf vorgeschriebenen Vordrucken zu erstatten.

§ 4. (1) Bei den mit der Erzeugung von Sachgütern,

deren Reparatur, Montage oder Instandhaltung

befaßten Betrieben, die zum Zeitpunkt

der den Erhebungen jeweils vorangehenden Personenstands-

und Betriebsaufnahme 20 oder mehr

Arbeitnehmer beschäftigt Haben (großgewerbliche

Betriebe), sind festzustellen

a) durch viertel jährliche Erhebungen

Name und Standort des Betriebes;

Unternehmenszugehörigkeit;

Art, Menge und Wert der Erzeugung von

bestimmten, in den Meldevordrucken angeführten

Produkten;

Umsätze (Quartalsfakturensummen) aus

Reparaturen, Montage- und Instandhaltungsarbeiten

sowie Handelsleistungen;

Stand der Beschäftigten, einschließlich der

mithelfenden Familienangehörigen, der

Heimarbeiter und der Lehrlinge, getrennt

nach Geschlecht und Stellung im

Betrieb zum Ende des Berichtsquartals;

b) durch jährliche Erhebungen

Name und Standort des Betriebes;

Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen

Unternehmens;

gesetzliche Interessenvertretung;

Jahresumsatz, gegliedert nach

1. eigenen Erzeugnissen und Leistungen,

einschließlich Reparaturen,

2. Handelswaren,

3. Entgelten für durchgeführte Lohnarbeiten,

4. Erlös aus dem Verkauf von gebrauchten

Anlagegütern (auch Grundstücken

und Gebäuden);

Betriebsausgaben, gegliedert nach

1. Personalaufwand,

2. Bezug von Brenn-, Treibstoffen und

elektrischer Energie,

3. Bezug von Roh-, Hilfsstoffen und

Halbfabrikaten,

4. Kosten für vergebene Lohnarbeiten

(Reparaturen usw.),

5. sonstige Betriebsausgaben;

Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes)

an bestimmten, in den Meldevordrucken

angeführten Energieträgern,

Roh- und Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten;

Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert

nach Fahrzeugarten und Nutzlast der

Lastkraftwagen und Anhänger;

Wert und Gliederung der Investitionen;

Wert und Gliederung der normalen und

vorzeitigen Abschreibungen.

(2) Bei allen Gewerbebetrieben, die nicht unter

§ 4 Abs. 1 fallen, und allen Betrieben des Dienstleistungsgewerbes

sind durch jährliche Erhebungen

festzustellen

Name und Standort des Betriebes;

Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen

Unternehmens;

gesetzliche Interessenvertretung;

Jahresgesamtumsatz, gegliedert nach Erzeugnissen

und Leistungen einerseits und Handelswaren

andererseits;

Stand der Beschäftigten, einschließlich der mithelfenden

Familienangehörigen, der Heimarbeiter

und der Lehrlinge, getrennt nach

Geschlecht und Stellung im Betrieb zum

Ende des Berichtsjahres;

Betriebsausgaben gegliedert nach

1. Personalaufwand,

2. Bezug von Brenn-, Treibstoffen und

elektrischer Energie,

3. Bezug von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,

4. sonstige Betriebsausgaben, einschließlich

Kosten für vergebene Lohnarbeiten, Reparaturen

usw.;

Wert und Gliederung der Investitionen;

Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern

zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach

Fahrzeugarten und Nutzlast der Lastkraftwagen

und Anhänger.

(3) Bei Betrieben laut Abs. 2 sind die Erhebungen

in Form von Stichproben durchzuführen.

§ 5. Die Durchführung der Erhebungen obliegt

dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.

§ 6. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse

dürfen zur Wahrung des Betriebsgeheimnisses

Produktions- und sonstige Erfolgsdaten nur dann

gesondert ausgewiesen werden, wenn diese mehr

als drei Unternehmen betreffen, es sei denn, die

beteiligten Unternehmen stimmen der Veröffentlichung

ausdrücklich zu.

§ 7. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter

der im § 2 genannten Betriebe sind verpflichtet,

die Meldungen zur Gewerbestatistik sorgfältig

ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den

nachstehenden Terminen an das Österreichische

Statistische Zentralamt einzusenden

a) die Vierteljahresmeldung bis zum 15. des

dem Berichtsquartal folgenden Monats;

b) die Jahresmeldung bis zum 31. Mai des dem

Berichtsjahr folgenden Jahres.

§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970

in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung

des Bundesministeriums für Handel und

Wiederaufbau vom 27. September 1965, BGBl.

Nr. 291, mit der statistische Erhebungen über den

Stand und die Entwicklung der industriellen und

gewerblichen Gütererzeugung angeordnet werden,

außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →