407. Verordnung: Anordnung statistischer Erhebungen über den Stand und die Entwicklung der gewerblichen Gütererzeugung und Dienstleistungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Bundesstatistikgesetzes 1965,
BGBl. Nr. 91, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzler verordnet
§ 1. Für das gesamte Bundesgebiet sind laufende
Erhebungen im Bereich der gewerblichen Gütererzeugung
und Dienstleistungen (Gewerbestatistik)
durchzuführen.
§ 2. (1) Die Gewerbestatistik umfaßt alle der
Sektion Gewerbe der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft angehörenden Betriebe (mit
Ausnahme jener der Bundesinnung der Baugewerbe),
die mit der Erzeugung, Reparatur, Montage
oder Instandhaltung von Sachgütern befaßt
sind oder Dienstleistungen erbringen.
(2) Erhebungseinheit, für die eine Meldung zu
erstatten ist, ist der Betrieb. Als Betrieb im Sinne
dieser Verordnung ist jede örtlich oder in der
Kostenrechnung getrennte, mit der Erzeugung,
Reparatur, Montage oder Instandhaltung von
Sachgütern oder mit der Erbringung von Dienstleistungen
befaßte Einheit anzusehen. Besteht für
örtlich getrennte Einheiten (Zweigniederlassungen)
keine eigene Kostenrechnung, so gilt die Gesamtheit
der in der Kostenrechnung vereinigten
örtlichen Einheiten als Betrieb.
§ 3. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter
der im § 2 genannten Betriebe sind auf Aufforderung
des Österreichischen Statistischen Zentralamtes
verpflichtet, die statistischen Meldungen
(§ 4) auf vorgeschriebenen Vordrucken zu erstatten.
§ 4. (1) Bei den mit der Erzeugung von Sachgütern,
deren Reparatur, Montage oder Instandhaltung
befaßten Betrieben, die zum Zeitpunkt
der den Erhebungen jeweils vorangehenden Personenstands-
und Betriebsaufnahme 20 oder mehr
Arbeitnehmer beschäftigt Haben (großgewerbliche
Betriebe), sind festzustellen
a) durch viertel jährliche Erhebungen
Name und Standort des Betriebes;
Unternehmenszugehörigkeit;
Art, Menge und Wert der Erzeugung von
bestimmten, in den Meldevordrucken angeführten
Produkten;
Umsätze (Quartalsfakturensummen) aus
Reparaturen, Montage- und Instandhaltungsarbeiten
sowie Handelsleistungen;
Stand der Beschäftigten, einschließlich der
mithelfenden Familienangehörigen, der
Heimarbeiter und der Lehrlinge, getrennt
nach Geschlecht und Stellung im
Betrieb zum Ende des Berichtsquartals;
b) durch jährliche Erhebungen
Name und Standort des Betriebes;
Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen
Unternehmens;
gesetzliche Interessenvertretung;
Jahresumsatz, gegliedert nach
1. eigenen Erzeugnissen und Leistungen,
einschließlich Reparaturen,
2. Handelswaren,
3. Entgelten für durchgeführte Lohnarbeiten,
4. Erlös aus dem Verkauf von gebrauchten
Anlagegütern (auch Grundstücken
und Gebäuden);
Betriebsausgaben, gegliedert nach
1. Personalaufwand,
2. Bezug von Brenn-, Treibstoffen und
elektrischer Energie,
3. Bezug von Roh-, Hilfsstoffen und
Halbfabrikaten,
4. Kosten für vergebene Lohnarbeiten
(Reparaturen usw.),
5. sonstige Betriebsausgaben;
Menge und Wert des Verbrauches (Einsatzes)
an bestimmten, in den Meldevordrucken
angeführten Energieträgern,
Roh- und Hilfsstoffen sowie Halbfabrikaten;
Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert
nach Fahrzeugarten und Nutzlast der
Lastkraftwagen und Anhänger;
Wert und Gliederung der Investitionen;
Wert und Gliederung der normalen und
vorzeitigen Abschreibungen.
(2) Bei allen Gewerbebetrieben, die nicht unter
§ 4 Abs. 1 fallen, und allen Betrieben des Dienstleistungsgewerbes
sind durch jährliche Erhebungen
festzustellen
Name und Standort des Betriebes;
Name, Standort und Rechtsform des zugehörigen
Unternehmens;
gesetzliche Interessenvertretung;
Jahresgesamtumsatz, gegliedert nach Erzeugnissen
und Leistungen einerseits und Handelswaren
andererseits;
Stand der Beschäftigten, einschließlich der mithelfenden
Familienangehörigen, der Heimarbeiter
und der Lehrlinge, getrennt nach
Geschlecht und Stellung im Betrieb zum
Ende des Berichtsjahres;
Betriebsausgaben gegliedert nach
1. Personalaufwand,
2. Bezug von Brenn-, Treibstoffen und
elektrischer Energie,
3. Bezug von Roh-, Hilfsstoffen und Halbfabrikaten,
4. sonstige Betriebsausgaben, einschließlich
Kosten für vergebene Lohnarbeiten, Reparaturen
usw.;
Wert und Gliederung der Investitionen;
Bestand an Kraftfahrzeugen und Anhängern
zum Ende des Berichtsjahres, gegliedert nach
Fahrzeugarten und Nutzlast der Lastkraftwagen
und Anhänger.
(3) Bei Betrieben laut Abs. 2 sind die Erhebungen
in Form von Stichproben durchzuführen.
§ 5. Die Durchführung der Erhebungen obliegt
dem Österreichischen Statistischen Zentralamt.
§ 6. Bei der Veröffentlichung der Ergebnisse
dürfen zur Wahrung des Betriebsgeheimnisses
Produktions- und sonstige Erfolgsdaten nur dann
gesondert ausgewiesen werden, wenn diese mehr
als drei Unternehmen betreffen, es sei denn, die
beteiligten Unternehmen stimmen der Veröffentlichung
ausdrücklich zu.
§ 7. Die Inhaber oder verantwortlichen Leiter
der im § 2 genannten Betriebe sind verpflichtet,
die Meldungen zur Gewerbestatistik sorgfältig
ausgefüllt und firmenmäßig gezeichnet zu den
nachstehenden Terminen an das Österreichische
Statistische Zentralamt einzusenden
a) die Vierteljahresmeldung bis zum 15. des
dem Berichtsquartal folgenden Monats;
b) die Jahresmeldung bis zum 31. Mai des dem
Berichtsjahr folgenden Jahres.
§ 8. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 1970
in Kraft. Mit diesem Zeitpunkt tritt die Verordnung
des Bundesministeriums für Handel und
Wiederaufbau vom 27. September 1965, BGBl.
Nr. 291, mit der statistische Erhebungen über den
Stand und die Entwicklung der industriellen und
gewerblichen Gütererzeugung angeordnet werden,
außer Kraft.