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407_1968 AT

407. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1969

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 407. Bundesgesetz: Sonderregelung zum Bundesgesetz über Wohnungsbeihilfen für das Geschäftsjahr 1969

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

In Abänderung der Vorschriften des § 12

Abs. 3 des Bundesgesetzes über Wohnungsbeihilfen,

BGBl. Nr. 229/1951, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 163/1956, 292/1957,

90/1960, 305/1960, 120/1961 und BGBl. Nr. 320/

1961, gilt für das Geschäftsjahr 1969 nachstehende

Regelung

Die für das Geschäftsjahr 1969 eingegangenen

Beiträge nach § 12 Abs. 1 verbleiben nach Abzug

der Vergütung für die Krankenversicherungsträger

gemäß § 12 Abs. 2 und nach Abzug des

die Sozialversicherungsträger und die Arbeitslosenversicherung

belastenden Aufwandes an

Wohnungsbeihilfen dem Bund. An die Träger

der Sozialversicherung sind aus den Eingängen

an Beiträgen entsprechende, ihrem Aufwand an

Wohnungsbeihilfen angemessene Vorschüsse zu

leisten.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

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