Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
406_2002 AT

406. Verordnung: Mauttarifverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Verordnung: Mauttarifverordnung

Gemäß § 9 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet

§ 1. Der Grundkilometertarif für Kraftfahrzeuge mit zwei Achsen beträgt bis zur Festlegung einer

Ermächtigung zur Differenzierung der Mauttarife nach Schadstoffklassen in § 9 Abs. 5 des Bundesstraßen-

Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002, 13 Cent ohne Umsatzsteuer.

§ 2. Die Tarife für die in § 10 Abs. 2 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002,

genannten Mautabschnitte betragen bis zur Festlegung einer Ermächtigung zur Differenzierung der Mauttarife

nach Schadstoffklassen in § 9 Abs. 5 des Bundesstraßen-Mautgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 109/2002,

in Euro ohne Umsatzsteuer

§ 3. Der in § 2 festgesetzte Tarif für den Abschnitt zwischen Anschlussstelle St. Jakob/Rosental und

Staatsgrenze Karawankentunnel gilt nur für die Fahrtrichtung Slowenien.

§ 4. Die Mautabschnittstarife für den Zeitraum zwischen 22 Uhr und 5 Uhr betragen abweichend von

§ 2 in Euro ohne Umsatzsteuer

§ 5. Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2003 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →