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406. Verordnung: Magermilchpulver-Verordnung 2001

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 406. Verordnung: Magermilchpulver-Verordnung 2001

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1 Z 11, 100 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985 (MOG), BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung

1. des Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1255/1999 über die gemeinsame Marktorganisation für

Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999, S 48 und

2. der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG)

Nr. 1255/1999 des Rates hinsichtlich der Intervention auf dem Markt für Magermilchpulver, ABl.

Nr. L 37 vom 7. Februar 2001, S 100.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der in § 1 bezeichneten Rechtsakte ist die

Marktordnungs- und Interventionsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

Zulassung der Herstellbetriebe

§ 3. (1) Anträge auf Zulassung sind unter Beilage nachstehender Unterlagen in zweifacher

Ausfertigung und für jede Betriebsstätte gesondert zu stellen

1. Orts- und Lageplan der Betriebsräume, in denen das Magermilchpulver hergestellt und gelagert

werden soll,

2. Beschreibung der vorhandenen technischen Einrichtungen zur Herstellung von Magermilchpulver,

3. Beschreibung der vorgesehenen Herstellungsvorgänge und der dabei zu verwendenden Magermilchmengen

sowie Art und Menge der Herstellung anderer Erzeugnisse, insbesondere Buttermilchpulver

und Molkenpulver, mit Angabe der voraussichtlichen Ausbeute.

(2) Die Zulassung wird dem Hersteller für jede Betriebsstätte gesondert erteilt. Gleichzeitig erfolgt

die Zuteilung der Zulassungsnummer.

(3) Anerkennungen von Betriebsstätten, die gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 80/1995 sowie

gemäß § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 456/1996 erfolgt sind, gelten als Zulassungen im Sinne dieser

Verordnung.

2. Abschnitt

Öffentliche Lagerhaltung

Herstellungskontrolle

§ 4. (1) Der Hersteller ist verpflichtet, die AMA mindestens zwei Arbeitstage im Voraus von der

Absicht zu unterrichten,

1. Magermilchpulver zur Übernahme in die Intervention herzustellen sowie

2. Magermilchpulver in einem anderen Mitgliedstaat zur Intervention anzubieten.

(2) Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist für die Unterrichtung gemäß Abs. 1 zuzulassen, wenn

dadurch die Kontrolle nicht gefährdet wird.

(3) Betriebe, die ein System der Selbstkontrolle im Sinne von Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG)

Nr. 214/2001 anwenden wollen, haben die Genehmigung der Einführung dieses Systems bei der AMA zu

beantragen. Das System der Selbstkontrolle wird durch die AMA erstellt und dem Bundesminister für

Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Einholung der Zustimmung durch die

Europäische Kommission übermittelt. Die AMA hat nach Vorliegen der Zustimmung durch die

Europäische Kommission das System der Selbstkontrolle mit Bescheid vorzuschreiben.

Lieferung

§ 5. (1) Das Magermilchpulver ist vom Zuschlagsempfänger frachtfrei auf Paletten an die Rampe des

von der AMA bestimmten Interventionslagerhauses, nicht abgeladen, zu liefern. Sofern eine direkte Entladung

vom Transportmittel nicht möglich ist, gehen die Kosten für die Entladung auf die Lagerhausrampe

zu Lasten des Zuschlagsempfängers.

(2) Der Inhaber des Interventionslagerhauses oder dessen Bevollmächtigter hat über den Empfang

des Magermilchpulvers eine Empfangsbestätigung auszustellen und diese dem Überbringer des

Magermilchpulvers zu übergeben.

Übernahme

§ 6. Die Ware wird nur übernommen, wenn sie mit der im Angebot bezeichneten Ware identisch ist

und in der gemäß Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 214/2001 vorgeschriebenen Verpackung geliefert

wird.

Kaufpreis

§ 7. Der zu zahlende Ankaufspreis erhöht sich um die Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.

Die Umsatzsteuer ist in der Rechnung gesondert auszuweisen.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 8. (1) Der Hersteller ist verpflichtet,

1. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher zu führen und regelmäßige Abschlüsse zu machen,

2. gesonderte Aufzeichnungen in Wareneingangs- und -ausgangsbüchern zu machen über

a) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilch,

Buttermilch und Molke,

b) die hergestellten Mengen an Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver, Kaseinen

und Kaseinaten,

c) die Art der Verpackung, die Kennzeichnung sowie den Auslieferungstag jeder Partie Magermilchpulver,

Buttermilchpulver und Molkenpulver,

d) den Zugang und Abgang oder den sonstigen Verbleib sowie den Bestand an Magermilchpulver,

Buttermilchpulver und Molkenpulver,

3. auf Verlangen weitere Aufzeichnungen über die einzelnen Verarbeitungsvorgänge sowie die

dabei verwendeten Erzeugnismengen und -zutaten zu führen,

4. jede Veränderung hinsichtlich der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 3 der AMA unverzüglich

mitzuteilen.

(2) Erstreckt sich eine Inventur des Herstellers auf Waren, die sich unter amtlicher Überwachung

befinden, so hat der Hersteller der AMA den Zeitpunkt der Inventur so rechtzeitig anzuzeigen, dass eine

amtliche Bestandsaufnahme durch die AMA mit der Inventur verbunden werden kann.

(3) Der Hersteller ist verpflichtet, die in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Unterlagen und die sich darauf

beziehenden geschäftlichen Belege sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres an, auf das sie sich

beziehen, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren, soweit nicht längere Aufbewahrungsfristen

nach anderen Vorschriften bestehen.

Datenübermittlung

§ 9. Die Lagerhalter haben auf Verlangen der AMA die in der Verordnung (EG) Nr. 2148/96

angeführten Daten über Interventionswaren in EDV-mäßiger Form zur Verfügung zu stellen.

3. Abschnitt

Private Lagerhaltung

Anträge auf Vertragsabschluss

§ 10. Der Abschluss eines Lagervertrages oder die Erhöhung der Vertragsmenge um mindestens

1000 kg ist bei der AMA zu beantragen. Die AMA hat die Annahme des Antrages auf Vertragsabschluss

oder die Erhöhung der Vertragsmenge zu bestätigen.

Gewährung der Beihilfe

§ 11. Anträge auf Gewährung der Beihilfe sind bei der AMA zu stellen. Die AMA hat den Tag des

Antragseingangs zu registrieren.

Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 12. (1) Der Vertragsinhaber ist verpflichtet,

1. eine Bestandsbuchhaltung gemäß der in § 1 genannten Rechtsakte zu führen sowie

2. den Prüforganen alle Unterlagen bereitzuhalten, die es ihnen ermöglichen, hinsichtlich der privat

gelagerten Erzeugnisse die Angaben zu prüfen, die in den in § 1 zitierten Rechtsakten genannt

sind.

(2) Die AMA kann auf Antrag des Vertragsinhabers genehmigen, dass die Verpflichtungen gemäß

Abs. 1 durch den Lagerhausbetreiber erfüllt werden.

Bescheinigung

§ 13. Anträge auf Ausstellung einer Bescheinigung gemäß Art. 31 der Verordnung (EG) Nr. 214/

2001 sind bei der AMA zu stellen.

Mitteilungspflicht

§ 14. Die AMA hat auf Antrag eine kürzere Frist als die in Art. 33 Abs. 3 der Verordnung (EG)

Nr. 214/2001 genannte Frist für die Unterrichtung der AMA zuzulassen, wenn dadurch die Kontrolle

nicht gefährdet wird.

4. Abschnitt

Gemeinsame Bestimmungen

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 15. (1) Den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft,

Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im Folgenden Prüforgane

genannt) ist das Betreten der Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume, die Aufnahme der Bestände an

Magermilchpulver, Buttermilchpulver, Molkenpulver und anderen Erzeugnissen sowie die Entnahme von

Proben aus den für die Lagerhaltung vorgesehenen Magermilchpulvermengen während der Geschäfts-

und Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten.

(2) Die Prüforgane sind berechtigt, in die Buchhaltung und alle Unterlagen, die für ihre Prüfung

erforderlich sind, Einsicht zu nehmen. Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung

zu stellen.

(3) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Auskunftsperson anwesend zu sein,

Auskünfte zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

(4) Die Prüforgane können die zeitweilige Überlassung von Aufzeichnungen und Unterlagen verlangen

und haben in diesem Fall deren Aushändigung zu bestätigen.

(5) Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane und auf

Kosten des Betroffenen Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen.

(6) Der Hersteller, der Anbieter und der Lagerhalter sind verpflichtet, soweit ihnen eine Umsatzsteuer-

Identifikationsnummer (UID-Nummer) erteilt wurde, der AMA das Finanzamt, bei dem sie zur

Umsatzsteuer erfasst sind, die diesbezügliche Steuernummer sowie die UID-Nummer bekannt zu geben.

Muster und Formblätter

§ 16. Soweit von der Agrarmarkt Austria für Angebote, Anträge, Anzeigen und Verträge Muster oder

Formblätter aufgelegt werden, sind diese zu verwenden. Diese Muster oder Formblätter haben neben

Name und Anschrift des Antragstellers auch die Möglichkeit zum Ausfüllen der gemäß den jeweiligen

Bestimmungen geforderten Angaben zu enthalten.

Kosten

§ 17. Werden Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst, so hat

1. im Falle der Probenziehung bei der Übernahme des Magermilchpulvers durch die AMA der Verkäufer,

2. im Falle der Entnahme von Proben oder Warenuntersuchungen für die amtliche Überwachung der

Hersteller sowie

3. im Falle der privaten Lagerhaltung der Vertragsinhaber

die entstandenen Kosten für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen

zu erstatten.

Rückforderung und Verzinsung

§ 18. (1) Zu Unrecht empfangene Beträge sind zurückzuzahlen.

(2) An die AMA zurückzuzahlende Beträge sind, soweit nicht in den in § 1 genannten Rechtsakten

etwas anderes bestimmt ist, vom Tag des Empfangs bis zum Tag der Rückzahlung mit 3 vH über dem

Basiszinssatz pro Jahr zu verzinsen. Als Tag des Empfangs gilt der dritte Arbeitstag nach dem Tag der

Valutastellung der Lastschrift auf dem Konto der AMA.

Sanktionen

§ 19. (1) Eine Verwaltungsübertretung gemäß § 117 Abs. 1 Z 2 MOG begeht, wer

1. entgegen Art. 2 und Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 unrichtige Warenbestände meldet

oder Warenveränderungen nicht meldet oder

2. die gemäß Art. 3 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 geforderte Jahresinventarmeldung mit einer

Verspätung von mehr als zehn Tagen gegenüber dem im Lagervertrag vorgesehenen Endtermin

meldet.

(2) Unbeschadet der Ahndung als Verwaltungsübertretung gemäß § 117 MOG hat der Lagerhalter

den infolge einer unrichtigen Meldung von Warenbeständen erlangten Vorteil der AMA zurückzuzahlen.

Im Wiederholungsfall innerhalb eines Jahres ist der jeweils erlangte Vorteil im zweifachen Ausmaß

zurückzuzahlen.

(3) Wird entgegen Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2148/96 die Monatsinventarmeldung mit

einer Verspätung von mehr als fünf Arbeitstagen oder binnen eines Zeitraums von sechs Monaten zum

zweiten Mal verspätet bei der AMA eingereicht, verringert sich das Lagergeld, das dem Lagerhalter in

dem Monat gebührt, für den die verspätete bzw. wiederholt verspätete Vorlage der Monatsinventarmeldung

erfolgt ist, um 1vH pro Tag Verspätung, mindestens aber um 12 Euro.

(4) Werden sonstige im Lagervertrag vorgesehene Verpflichtungen nicht eingehalten, kann die AMA

einen nach Schwere des Verstoßes gestaffelten Abzug von Lagergeld, höchstens aber im Ausmaß von

50 vH des insgesamt zu gewährenden Lagergelds, vornehmen.

(5) Wenn vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen die im Zusammenhang mit der Intervention

bestehenden Vorschriften und Pflichten verstoßen wird und der festgestellte Verstoß geeignet ist, die

Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Lagerhalters in Zweifel zu ziehen, hat die AMA den

Vertrag mit dem Lagerhalter zu kündigen. Die auf Grund der Kündigung entstehenden Umlagerungskosten

für die Interventionsware hat der Lagerhalter zu tragen.

Übergangs- und Schlussbestimmung

§ 20. Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die öffentliche

Lagerhaltung von Magermilchpulver, BGBl. Nr. 456/1996, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl.

II Nr. 266/1998, tritt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung außer Kraft.

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